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Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktionen - PPT Presentation

Vorlesung Sommersemester 2021 Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft Rechtsanwalt Jörg Schröder Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Gliederung Personengesellschaftsrecht ID: 933595

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Presentation Transcript

Slide1

Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktionen

Vorlesung Sommersemester 2021

Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft

Rechtsanwalt Jörg Schröder

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Slide2

Gliederung

Personengesellschaftsrecht:

Einführung

BGB-Gesellschaft

OHG

KG

Slide3

Gliederung

Kapitalgesellschaftsrecht:

Einführung – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

PersG

/

KapG

GmbH-Recht

Aktienrecht

Einführung in das Konzernrecht

Einführung in das Umwandlungsrecht

M&A

Slide4

Literatur

Personengesellschaftsrecht:

Grunewald, Barbara,

Gesellschaftsrecht

Windbichler

, Christine,

Gesellschaftsrecht

Armbrüster

, Christian, Fallsammlung zum

Gesellschaftsrecht

Führich

, Ernst, Wirtschaftsprivatrecht,

(

Überblick Pers- und

KapGesR

)

Slide5

Literatur

Kapitalgesellschaftsrecht:

Die oben erwähnten Lehrbücher

Drygala

, Tim/

Staake

, Marco/

Szalai

, Stephan,

Kapitalgesellschaftsrecht

Langenbucher

, Katja, Aktien- und

Kapitalmarktrecht

Slide6

Literatur

Kommentare:

Palandt, Otto, Kommentar zum

BGB

Baumbach/Hopt, Kommentar zum

HGB

Henssler/

Strohn

,

Gesellschaftsrecht

Baumbach/Hueck

, Kommentar zum

GmbHG

Hüffer/Koch

, Kommentar zum

AktG

Slide7

Personengesellschaftsrecht –

Einführung

Slide8

Personengesellschaftsrecht

Einführung

Personengesellschaften (

PersG

) haben sich aus der unternehmerischen Tätigkeit von Unternehmern (in der Regel Kaufleuten) entwickelt, weil ein Bedürfnis bestand, sich mit anderen Personen in einer organisatorischen Einheit zu verbinden.

PersG

sind teilrechtsfähig, d.h. sie können – obwohl sie keine Körperschaften sind – unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.

Slide9

Personengesellschaftsrecht

Einführung

Die Grundform der Personengesellschaft – häufig für tatsächliche und organisatorisch wenig aufwändige Organisationsformen genutzt – ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - §§ 705 ff. BGB).

Auf der GbR bauen die Offene Handelsgesellschaft (OHG - §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG - §§ 161 ff. HGB) auf.

Gesetzestechnisch gilt folgende Hierarchie: KG-Recht verweist zurück auf OHG-Recht, dieses verweist zurück auf die

GbR.

Slide10

Personengesellschaftsrecht

Einführung

Normen des Kapitalgesellschaftsrechts (z.B. aus dem GmbHG oder AktG) können grundsätzlich nicht auf

PersG

angewendet werden, aber solche des

PersG

-Rechts teilweise auf

KapG

.

Slide11

Personengesellschaftsrecht

Einführung

Slide12

Personengesellschaftsrecht –

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Slide13

Personengesellschaftsrecht GbR

GbR ist vertragliche Verbindung mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB)

GbR ist keine juristische Person, aber im Außenverhältnis (teilweise) rechtsfähig:

Im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig

Im Grundbuch neben den Gesellschaftern eintragungspflichtig

GbR kann eine Geschäftsbezeichnung, nicht aber eine Firma führen (z.B. „Maier & Schulze Grundstücks-GbR“

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Personengesellschaftsrecht GbR

Merkmale der GbR:

Mehrere Gesellschafter

Gesellschaftsvertrag (auch mündlich, konkludent…)

Gemeinsamer Zweck

Förderungspflicht der Gesellschafter

Keine Haftungsbeschränkung

Kein Handelsgewerbe (sonst OHG)

Slide15

Personengesellschaftsrecht GbR

Beispiele:

Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte etc. – aber: Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (

mbB

) im Vordringen

Kleingewerbetreibende – aber: Auch hier „Flucht“ in haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen wie Ltd. nach EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Mobilität; UG

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Personengesellschaftsrecht GbR

Relevant für Konsortien und Projektgesellschaften (Joint Ventures) – aber: Joint Ventures immer häufiger in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder der GmbH

Relevant für „Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens“, z.B. Fahrgemeinschaften, Ehegattengesellschaften, Grundstücksgesellschaften – aber: Im Grundstücksbereich häufig auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften (wie die GmbH & Co. KG)

Slide17

Personengesellschaftsrecht GbR

Mögliche Kriterien zur Wahl der Rechtsform (absteigende Relevanz in der Praxis):

Steuern (im Immobilienbereich z.B. immer steuertransparente Gesellschaftsformen)

Haftung (Trend zur „Sozialisierung von Risiken“)

Unternehmensmitbestimmung (Häufig Versuche, über Stiftungs-Modelle und ausländischen Sitz/Rechtsform, Mitbestimmung zu vermeiden oder zu reduzieren)

Slide18

Personengesellschaftsrecht GbR

Organisation, Kontrolle (Corporate

Gouvernance

)

Finanzierbarkeit (Früher sehr wichtig, AG war „seriös“, heute aber zunehmend unwichtig, weil es auf die Bilanzkennzahlen und den Cash-Flow eines Unternehmens ankommt)

Ruf (Tritt ebenfalls in den Hintergrund, weil es auf das Geschäftsmodell ankommt und Banker sowie Geschäftspartner „hinter die Kulissen“ schauen)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Entstehung der GbR – Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (§ 705 BGB)

Slide20

Personengesellschaftsrecht GbR

Pflichten der Gesellschafter:

Beitragspflicht, z.B. Geldzahlungen, Einbringung von Grundstücken oder Forderungen, Leistung von Diensten, Gebrauchsüberlassung

Geschäftsführungspflicht, gemeinschaftliche Verpflichtung (Gesamtgeschäftsführung, § 709 BGB)

Slide21

Personengesellschaftsrecht GbR

Treuepflicht (folgt aus der persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter)

Besteht unter den Gesellschaftern, aber auch zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft („doppelte Richtung“)

Intensität der Treuepflicht hängt von der Ausgestaltung der Gesellschaft ab: Je kleiner der Gesellschafterkreis, desto größer die Treuepflicht

Slide22

Personengesellschaftsrecht GbR

Aus der Treuepflicht folgen Handlungs- und Unterlassungspflichten, z.B. Verschwiegenheit oder die Pflicht, die Gesellschaft in der Öffentlichkeit nicht „schlecht zu machen“

Rechtsfolge bei Verstoß: Anspruch auf Erfüllung (einklagbar) oder Schadenersatz (§ 280 Abs. 1 BGB)

Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht (für OHG in § 112 HGB geregelt)

Slide23

Personengesellschaftsrecht GbR

Gleichbehandlungsgebot – keine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft (abdingbar, z.B. Bestimmung unterschiedlicher Beiträge im Gesellschaftsvertrag)

Slide24

Das Handelsregister

Registerinhalt

Eintragungsfähige Tatsachen

Gesetzgeberische Abwägung zwischen Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs und Geheimhaltungsbedürfnis des Kaufmanns unter dem Aspekt der Praktikabilität der Registerführung

Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen

grunds

. deklaratorische Wirkung

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Personengesellschaftsrecht GbR

Fall 1:

Constantin Graf Koks, der Sohn des Patriarchen P, der auf „großem Fuße“ lebt, hat sich mit 5 anderen Unternehmer-Söhnen zusammengeschlossen. Sie nennen sich Jungunternehmer zur Verhinderung der Vermögenssteuer (

JzVV

). Eine ihrer ersten Handlungen ist die Einrichtung einer gemeinsamen „Kriegskasse“, um „Aktionen“ bezahlen zu können. Jeder Vater zahlt in diese Kasse EUR 5.000 in Erfüllung der Beitragspflicht des jeweiligen Sohnes ein, so dass ein Guthaben in Höhe von EUR 25.000 zur Verfügung steht.

Slide26

Personengesellschaftsrecht GbR

Nach „Aktionen“ steht den Jungunternehmern jedoch in der Folgezeit der Sinn nicht, so dass sie in einer Sitzung einstimmig beschließen, das Geld „zu verbraten“, und zwar in St.

Tropez

an einem Wochenende. Kurz vor Reiseantritt erkrankt C so schwer, dass der nicht mitreisen kann. Die übrigen Jungunternehmer geben am Reisewochenende das auf C entfallende Guthaben, abzüglich der Stornokosten für den Business Call-Flug, aus.

Slide27

Personengesellschaftsrecht

Als C sein Geld wiederhaben möchte, um mit seiner Freundin selbst ein Wochenende zu verreisen, wird ihm mitgeteilt, dass die Kasse leer sei und er seinen Vater fragen solle. Um sich die Peinlichkeit zu ersparen, fragt C, welche Rechte er gegen die übrigen Jungunternehmer hat.

Slide28

Personengesellschaftsrecht GbR

Lösungsskizze:

Anspruch des C gegen die übrigen Jungunternehmer als GbR aus § 280 Abs. 1 BGB

GbR?

Auslegung: Hier eher e.V. sinnvoll, aber keine Sachverhaltshinweise, dass keine GbR entstehen sollte

Zusammenschluss mehrerer Personen (+)

Gemeinsamer Zweck (+)

Förderungspflicht (hier: Beitrag in Geld, durch Dritten erfüllt, § 267 BGB)

Slide29

Personengesellschaftsrecht GbR

Pflichtverletzung – hier: Verstoß gegen die Treuepflicht?

Pflichtverletzung – hier: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot? (+), §§ 133, 157 BGB des Gesellschaftsvertrages, Gesellschafter sollen sich nicht auf Kosten anderer Gesellschafter bereichern; außerdem: Zweckbindung des Geldes

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Personengesellschaftsrecht GbR

Anspruch der GbR (vertreten durch den C) auf Erstattung von EUR 25.000 aus § 280 Abs. 1 BGB

Anspruch der GbR (vertreten durch den C) auf Erstattung von EUR 25.000 aus § 823 Abs. 2

i.V.m

. § 266 StGB

Slide31

Personengesellschaftsrecht GbR

Rechte der Gesellschafter:

Gewinn und Verlust (§§ 721, 722 BGB)

Gelegenheitsgesellschaften: Auszahlung bei Beendigung (§ 721 Abs. 1 BGB)

Dauergesellschaften: Auszahlung nach Jahresschluss (§ 721 Abs. 2 BGB)

Verteilung nach Kopfteilen (§ 722 Abs. 1 BGB)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Kontrollrecht (§ 716 BGB)

Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Jahresabschluss, Überprüfung durch eigene Sachverständige

Auseinandersetzungsguthaben (§§ 731 bis 735 BGB)

Slide33

Personengesellschaftsrecht GbR

Gesellschaftsvermögen:

Gesamthandvermögen – gehört den Gesellschaftern als zweckgebundenes Sondervermögen zur gesamten Hand (§ 718 BGB)

In das Gesellschaftsvermögen gelangen die Beiträge (§ 718 Abs. 1 Alt. 1 BGB) und die für das Gesellschaftsvermögen erworbenen Gegenstände und Forderungen (§ 718 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB)

Verfügen können – gesamthänderische Vermögenszuordnung (§ 719 BGB) – nur alle Gesellschafter zusammen

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Personengesellschaftsrecht GbR

Geschäftsführung:

Unterscheidung zwischen Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis)

Geschäftsführung

gemeinschaftlich

, Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB)

Gesamtgeschäftsführung kann (und wird häufig) im Gesellschaftsvertrag abbedungen; Übertragung der GF auf einen oder mehrere GF, ohne dass den übrigen Mitgesellschaftern Widerspruchsrecht zusteht (§§ 710, 711 BGB)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Grundsatz der

Selbstorganschaft

, d.h. keine Übertragung auf Fremd-GF (der nicht an der GbR beteiligt ist)

Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 705, 708 BGB (privilegierter Haftungsmaßstab - § 708 BGB – „

diligentia

quam

in

suis

“ (§ 277 BGB)

Aber Achtung! Ist der Gesellschafter sorgfältig(er), haftet er voll nach dem Maßstab des § 276 BGB (aber nicht darüber hinaus)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Vertretung:

Vertretungsbefugnis bestimmt sich im Zweifel nach der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 709 BGB)

Häufig, dass die Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag modifiziert wird, aber keine Wirkung von Beschränkungen im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis (z.B. im Falle des § 711 BGB – Widerspruch eines Gesellschafters)

Slide37

Personengesellschaftsrecht GbR

Beschlussfassung in Versammlungen:

Stimmabgabe

Willenserklärung, §§ 104 ff. BGB

Grundsätzlich jeder Gesellschafter, es sei denn Ausschluss oder Beschränkung (z.B. bei GF-Maßnahmen) durch Gesellschaftsvertrag

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Personengesellschaftsrecht GbR

Stimmverbot: Z.B. für die GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG geregelt für Fälle der Interessenkollision; in der GbR anerkannt für Fälle, in denen gegen den Gesellschafter aus wichtigem Grund vorgegangen wird oder er ein überwiegendes Eigeninteresse hat (z.B. Befreiung von einer Schuld oder bei Gremienwahl)

Vertretung bei der Stimmabgabe unter bestimmten Umständen möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen

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Personengesellschaftsrecht GbR

Mehrheitserfordernisse

Grundsätzlich Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, Mehrheitsklauseln können aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden

Slide40

Personengesellschaftsrecht GbR

Beschlussmängel

Grundsatz: Beschlüsse, die nicht ordnungsgemäß gefasst worden sind, sind

nichtig

.

Ausnahmen: Verfahrensfehler und Beschluss beruht nicht auf diesem Fehler, z.B. bei Einberufungsmangel, der keine Auswirkungen hat (Gesellschafter kann sich dennoch vorbereiten)

Slide41

Personengesellschaftsrecht GbR

Haftung:

Zunächst haftet die GbR, d.h. die Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner (§§ 412, 427

i.V.m

. § 705 BGB).

Neben der GbR selbst haften auch die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB analog). Daran ändern untaugliche Rechtsformzusätze nichts (z.B. „GbR mbH“).

Slide42

Personengesellschaftsrecht GbR

Darüber hinaus haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt, sofern weitere Haftungstatbestände begründet worden sind.

Für gesetzlich begründete Schulden (z.B. aus Delikt) haftet grundsätzlich derjenige, der den Schaden verursacht hat; unter den Voraussetzungen des § 831 oder des § 31 BGB kann auch die Gesellschaft haften (über eine analoge Anwendung).

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Personengesellschaftsrecht GbR

Für die Privatschulden eines Gesellschafters haftet das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht; denkbar: Pfändung des Anteils und nachfolgende Kündigung der Gesellschaft.

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Personengesellschaftsrecht GbR

Gesellschafterwechsel

Grundsatz: Kein Gesellschafterwechsel (personalistische Natur) (§ 717 BGB)

Ausscheiden führt grundsätzlich zur Auflösung der GbR, es sei denn, es wird eine „Fortsetzungsklausel“ vereinbart (§ 736 BGB)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Bei Gesellschafterwechsel An- und

Abwachsung

kraft Gesetzes (§ 738 BGB)

„An- und

Abwachsung

“ = Identität bleibt erhalten, aber die jeweiligen Anteile am gesamthänderisch gebundenen Vermögen verringern bzw. erhöhen sich automatisch

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Personengesellschaftsrecht GbR

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Personengesellschaftsrecht GbR

Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters:

Grundsätzlich § 738 BGB – potenzieller Auseinandersetzungserlös, dabei ist Geschäftswert zu ermitteln („Verkehrswert“)

Häufig im Gesellschaftsvertrag modifiziert – teilweise sogenannte „Buchwertklauseln“ = Saldo der Konten des Gesellschafters und Anteil an den offenen Rücklagen

Unter „Buchwert“ problematisch; bedarf zumindest besonderer Rechtfertigung

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Personengesellschaftsrecht GbR

Kündigung und Beendigung der Gesellschaft

Kündigung durch Gesellschafter: s.o. (§ 723 Abs. 1 BGB – „jederzeit“), führt zum Ausscheiden des Gesellschafters unter Anwachsung seines Anteils und Erwerb eines Abfindungsanspruchs; Gesellschaftsverträge enthalten oft detaillierte Regelungen, dürfen das Kündigungsrecht aber nicht substanziell beschränken.

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Personengesellschaftsrecht GbR

Kein ausdrückliches Kündigungsrecht der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft; u.U. kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (s. § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 133, 140 HGB analog)

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Personengesellschaftsrecht GbR

Beendigung (§§ 723 ff. BGB) ansonsten durch:

Auflösungsbeschluss

Kündigung durch einen Privatgläubiger

Erreichung oder

Unmöglichwerden

des Gesellschaftszwecks

Tod eines Gesellschafters

Insolvenz der GbR

Insolvenz eines Gesellschafters

Zeitablauf einer befristeten GbR

Nur noch 1 Gesellschafter

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Personengesellschaftsrecht GbR

Auseinandersetzung bei der Beendigung (§§ 730 ff. BGB) – ebenfalls häufig im Gesellschaftsvertrag modifiziert:

Rückgabe von Gegenständen

Ausgleich von Gesellschaftsschulden

Rückerstattung von Einlagen

Verteilung des verbliebenen Gesellschaftsvermögens

Ggf. Nachschuss, wenn das GV nicht zur Begleichung der Schulden ausreicht

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Personengesellschaftsrecht GbR

Fall 2:

Constantin Graf Koks ist neben der Kooperation mit den anderen Jungunternehmern noch an einer Immobilien-GbR zusammen mit seinem Onkel

Donatus

und seiner Tante Tessa zu 1/3 beteiligt. Die Gesellschaft hält insgesamt 10 Eigentumswohnungen in guter Karlsruher Lage. Weil C eifriger Zeitungsleser ist, hat er von der

Slide53

Personengesellschaftsrecht GbR

Vermögenspreisinflation („Immobilienblase“) gelesen und ist der Ansicht, es sei ein guter Zeitpunkt für den Verkauf der Wohnungen. Seine Tante und sein Onkel sehen das anders, denn man wisse ja nicht, was mit der aus dem Verkauf stammenden Liquidität anzufangen sei. C liest darauf den Gesellschaftsvertrag zum ersten Mal genau.

Slide54

Personengesellschaftsrecht GbR

In § 5 heißt es: „Ausscheiden eines Gesellschafter: Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief an alle übrigen Gesellschafter zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündigen. Ihm steht dann als Abfindungsguthaben der Saldo seines Kapitalkontos und ein entsprechender Anteil an der Barliquidität der Gesellschaft zu. Ein Anspruch auf den Geschäftswert der Gesellschaft steht dem kündigenden Gesellschafter nicht zu.“

Slide55

Personengesellschaftsrecht GbR

C versteht nicht wirklich, was es mit dem Juristendeutsch auf sich hat und begibt sich zum Rechtsanwalt des Vaters. Was wird Dr. Schlau ihm raten?

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Personengesellschaftsrecht GbR

Lösungsskizze:

Ansprüche des C, unterstellt, er kündigt die Gesellschaft nach § 5 des Gesellschaftsvertrages:

Anspruch des C gegen die GbR (bzw. Tante T und Onkel D) auf Zahlung des vertraglichen Abfindungsguthabens (Kapitalkonto plus Barliquidität)

GbR (+)

Wirksame Kündigung (+)

Slide57

Personengesellschaftsrecht GbR

Problem: Kapitalkonto ist der ursprünglich von C eingezahlte Betrag, nicht der Wert seines Anteils am Ausscheidensstichtag oder gar der Anteilige Wert der Immobilien (mit Wertsteigerung!)

Slide58

Personengesellschaftsrecht GbR

2. Anspruch auf die „gesetzliche“ Abfindung (Anteilswert) aus § 738 BGB

Nur, wenn § 5 des Gesellschaftsvertrages

nichtig

ist; hier Buchwertklausel und keine weitere Begründung ersichtlich

Bei Immobiliengesellschaften (deren Zweck nur im Erwerb und dem Halten von Immobilien besteht) grundsätzlich unzulässig

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Personengesellschaftsrecht –

Offene Handelsgesellschaft

Slide60

Personengesellschaft OHG

Für die OHG gelten die Grundsätze der GbR (§§ 705 ff. BGB) und darüber hinaus die Sonderregeln des HGB (§§ 105 ff. HGB)

OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet (§ 105 Abs. 1 BGB)

Handelsgewerbe entweder nach § 1 Abs. 2 HGB oder sogenanntes „Kleingewerbe“

Firma entweder Personalfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma (§§ 18, 19 HGB) – Firma muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Slide61

Personengesellschaftsrecht OHG

Denkbare Firmen:

Schulze & Braun offene Handelsgesellschaft

Leasing Schulze & Braun OHG; nicht: Leasing-Partner OHG (Gattungsbeschreibung – rein deskriptiv)

Aber zulässig: Das Bad für kleine Räume OHG, Autodient Berlin OHG usw.

Zu beachten immer das Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) sowie Wettbewerbs- und Markenrechtliches Irreführungsverbot (§ 5 UWG)

Slide62

Personengesellschaftsrecht OHG

Gründung der OHG

Gesellschafter natürliche und juristische Personen, auch OHG, KG, nicht GbR

Gesellschaftsvertrag – Abschluss formfrei und konstitutiv, Handelsregistereintragung deklaratorisch

Anmeldung und Eintragung im Handelsregister /Anmeldung durch alle Gesellschafter - §§ 106 ff. HGB)

Slide63

Personengesellschaftsrecht OHG

Pflichten der Gesellschafter

Im Wesentlichen wie GbR

Rechte der Gesellschafter

Beteiligung am Gewinn und Verlust (wie GbR - §§ 120, 121 HGB)

Kontrolle der Geschäftsführung (§ 118 HGB)

Aufwendungsersatz in Gesellschaftsangelegenheiten (§ 110 HGB)

Entnahmerecht (§ 122 HGB)

Anspruch auf Vergütung für Geschäftsführung

Slide64

Personengesellschaftsrecht OHG

Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern

Beziehungen der Gesellschafter zueinander werden im Gesellschaftsvertrag umfassend geregelt; ansonsten §§ 110 bis 122 HGB, §§ 705 ff. BGB; Treuepflichten; Wettbewerbsverbot (§ 112 Abs. 1 HGB)

Slide65

Personengesellschaftsrecht OHG

Geschäftsführung:

GF obliegt den Gesellschaftern; Regel: Einzelgeschäftsführung (§§ 114 ff. HGB)

Widerspruchsrecht des Gesellschafters bei laufenden Maßnahmen (§ 115 Abs. 1 HGB)

Außergewöhnliche Maßnahmen müssen von allen Gesellschaftern beschlossen werden (§ 116 Abs. 2 HGB)

Slide66

Personengesellschaftsrecht OHG

Erteilung der Prokura durch geschäftsführende Gesellschafter (§ 116 Abs. 3 HGB)

Geschäftsführung kann entzogen werden, wenn wichtiger Grund vorliegt (§ 117 HGB)

Gesellschafterbeschlüsse:

Erforderlich für Grundlagenthemen (§§ 116 Abs. 2, 113 Abs. 2, 131 Nr. 2, 146 ff. HGB) und Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) – dispositiv!

Ablauf, Beschlussmängel, Vertretung wie bei GbR

Slide67

Personengesellschaftsrecht OHG

Gesellschaftsvermögen:

Unterschied zur GbR: Gesamthand „unter gemeinsamer Firma“ (§ 105 Abs. 3 HGB

i.V.m

. § 718 BGB)

Slide68

Personengesellschaftsrecht OHG

Außenverhältnis und Haftung

Vertretung: Grundsätzlich jeder Gesellschafter (Einzelvertretung); denkbar: Vertragliche Regelung mit Gesamtvertretung (entweder mehrere Gesellschafter oder Gesellschafter und Prokurist, § 125 Abs. 2, 3 HGB)

Änderungen der Vertretung müssen im Handelsregister eingetragen werden (§§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB), sonst ist von Einzelvertretung auszugehen!

Slide69

Personengesellschaftsrecht OHG

Umfang der Vertretungsmacht:

Umfassend (§ 126 Abs. 1 HGB)

Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB)

Keine Vertretungsmacht bei Grundlagenthemen

Slide70

Personengesellschaftsrecht OHG

Haftung:

OHG selbst (§ 124 HGB); für Delikt Zurechnung analog § 31 BGB

Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 128 HGB) – Einwendungen möglich (§ 129 HGB), aber primäre Inanspruchnahme möglich

Rückgriff des Gesellschafters auf OHG: Aufwendungsersatz (§ 110 HGB) oder Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB)

Slide71

Personengesellschaftsrecht OHG

Innenverhältnis kann Haftung regeln (z.B. keine Haftung bestimmter Gesellschafter)

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Personengesellschaftsrecht OHG

Haftung bei Ein- und Austritt:

Eintritt – Haftung für Altverbindlichkeiten (§ 130 HGB)

Austritt – Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die bis zum Austritt begründet worden sind und innerhalb von 5 Jahren fällig und gerichtlich gegen den Gesellschafter geltend gemacht worden sind (§ 160 Abs. 1 HGB)

„Begründet“: Nur das Rechtsverhältnis, nicht der haftungsbegründende Tatbestand

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Personengesellschaftsrecht OHG

Ein- und Austritt

Eintritt: Aufnahmevertrag oder Veräußerung eines Anteils (Anwachsung)

Ordentliche Kündigung durch Gesellschafter mit Frist von 6 Monaten zum Geschäftsjahresende (§§ 131, 132 HGB)

Kündigung aus wichtigem Grund = „Auflösungsklage“ (§ 133 HGB)

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Personengesellschaftsrecht OHG

Ausschluss eines Gesellschafters bei wichtigem Grund in der Person des Gesellschafters (§ 140 HGB):

Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung

Unmöglichkeit der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung

Aber: Vorrang von Anpassungsmaßnahmen, Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

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Personengesellschaftsrecht OHG

Beendigung durch Auflösung und Liquidation

Auflösungsgründe in § 131 Abs. 1 HGB, z.B. Beschluss, Insolvenz

Liquidation:

Nach der Auflösung = Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Gläubiger befriedigen, Schlussbilanz aufstellen, Überschuss verteilen (§§ 154, 155 HGB)

Slide76

Personengesellschaftsrecht OHG

Liquidatoren sind im Handelsregister einzutragen (§ 148 HGB), die OHG hat den Zusatz „

i.L

.“ zu führen.

Gläubiger müssen sich nach der Schlussbilanz direkt an die Gesellschafter halten, wenn der Liquidator keine Nachschüsse einfordert.

Slide77

Personengesellschaftsrecht OHG

Fall 3:

Zusätzlich zu den Jungunternehmern und der Immobilien-GbR unterhält Constantin Graf Koks zusammen mit seinem Tüftler-Freund Jochen Mittellos noch zwei Geschäfte für Computerzubehör in der Rechtsform der OHG. C hält 51% der Anteile, weil er die Anschubfinanzierung dargestellt hat, und J 49%. Die OHG importiert im Wesentlichen Zubehör, wie Ersatzprozessoren, aus China und verkauft sie an Studenten in zwei Ladengeschäften in Karlsruhe.

Slide78

Personengesellschaftsrecht OHG

Eines Tages geraten C und J aneinander, weil C immer bestimmt „wo es langgeht“. Die arrogante Art des C und dessen „blöder, affektierter Porsche“ gefällt dem von Sozialneid geprägten J nicht mehr. Gleichwohl weiß J, dass er nur eine Minderheitsbeteiligung hält. Deshalb importiert er auf eigene Rechnung immer größere Mengen von Zubehörteilen, die er in den beiden Geschäften auf eigene Rechnung verkauft, bevor C morgens nach seinen langen Club-Nächten ausgeschlafen hat. Hierdurch macht er Gewinne von EUR 15.000 im Jahr.

Slide79

Personengesellschaftsrecht OHG

Nach etwas über zwei Jahren kommt C ihm auf die Schliche und fragt den befreundeten Rechtsanwalt R, wie seine Chancen sind, J loszuwerden und die Gewinne der letzten zwei Jahre abzuschöpfen.

Slide80

Personengesellschaftsrecht OHG

Lösungsskizze:

Ausschluss des J aus der OHG

Vorliegen einer OHG etc. (+)

Beschluss grundsätzlich einstimmig; hier Stimmverbot des J analog § 47 Abs. 4 GmbH

Ausschlussgrund (§§ 133, 140 HGB) – „wichtiger Grund“

Hier: Verstoß gegen Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB)

Slide81

Personengesellschaftsrecht OHG

Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar? (+), ggf. sogar strafbares Verhalten gegenüber der OHG (§ 266 StGB)

Anspruch der OHG gegen J auf Herausgabe des Gewinns in Höhe von EUR 30.000 aus § 113 Abs. 1 HGB

Verletzung des Wettbewerbsverbots (+)

Inhalt des Anspruchs:

Schadenersatz oder

Eintritt der OHG (= Abschöpfen des Gewinns)

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Personengesellschaftsrecht –

Kommanditgesellschaft

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Personengesellschaftsrecht KG

Sonderform“ der OHG

Besonderheit der KG:

Zwei Arten von Gesellschaftern - Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) und Kommanditist (beschränkt haftende Gesellschafter)

KG ist als Personenhandelsgesellschaft „steuertransparent“ und wird häufig im Immobilienbereich verwendet

Wirtschaftliche Bedeutung ist wegen der Kombination aus Steuertransparenz und Haftungsbeschränkung des Komplementärs groß

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Personengesellschaftsrecht KG

Außerdem taugt die KG auch als Publikumsgesellschaft (über die Beteiligung als Kommanditist, die sogar recht fungibel ausgestaltet werden kann)

Kombinierte Rechtsformen möglich, z.B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG, UG & Co. KG

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Personengesellschaftsrecht KG

Entstehung der KG:

Gesellschaftsvertrag (wie OHG); frei gestaltbar für das Innenverhältnis, im Außenverhältnis §§ 170 ff. HGB weitgehend zwingend (Gläubiger- und Publikumsschutz)

Kommanditisten sind mit Haftsummen zum Handelsregister anzumelden (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Auch durch Umwandlung einer OHG mit Zustimmung aller Gesellschafter, wenn die Haftung eines Gesellschafters beschränkt werden soll

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Personengesellschaftsrecht KG

Komplementär:

Rechtsstellung wie Gesellschafter einer OHG (volle persönliche Haftung)

Ist geschäftsführungsbefugt und organschaftlicher Vertreter der KG (§§ 114 ff., 125 ff., 170 HGB)

Unterliegt dem Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB)

Entnahmerecht (§ 122 HGB)

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Personengesellschaftsrecht KG

Kommanditist:

Keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 164, 170 HGB)

Widerspruchsrecht nur bei außergewöhnlichen Geschäften (§ 164 HGB)

Keine Mitwirkung an der Aufstellung des Jahresabschlusses

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Personengesellschaftsrecht KG

Kein Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB) – aber ausnahmsweise durch Gesellschaftsvertrag oder aus Treuepflicht, insbesondere bei entsprechender Ausgestaltung der

Kommanditistenstellung

(„geschäftsführender Kommanditist“)

Kontrollrechte (§ 166 HGB)

Beteiligung am Gewinn und Verlust (§§ 167 ff. HGB)

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Personengesellschaftsrecht KG

Einlage und Haftung des Kommanditisten:

Leistung der Pflichteinlage zur Haftungsbefreiung

(§ 171 Abs. 1 HGB), Eintragung in das Handelsregister (§ 172 Abs. 1 HGB) – Publizität/Gläubigerschutz

Zurückzahlung der Einlage – Wiederaufleben der Haftung (§ 172 Abs. 4 HGB)

Jede Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne gleichwertige Gegenleistung gilt als Einlagenrückgewähr (z.B. Entnahme des Kommanditisten)

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Personengesellschaftsrecht KG

Es gilt unbeschränkte Haftung des Kommanditisten, wenn die KG ihre Geschäfte vor Handelsregistereintragung beginnt oder der Kommanditist beitritt und Zeit bis zur Handelsregistereintragung vergeht (§ 176 Abs. 1, 2 HGB)

Eintritt und Ausscheiden: Wie in der OHG (§§ 161 Abs. 2, 130, 128, 173 HGB)

Slide91

Personengesellschaftsrecht KG

Slide92

Personengesellschaftsrecht KG

Fall 4:

Constantin Graf Koks hat aus der Misere mit der GbR und der KG gelernt. Jetzt beteiligt er sich an einer Publikums-KG, die als Steuersparmodell beworben wird. In ihr sollen sich Investoren zusammenschließen, um Filme im Filmkunstbereich zu finanzieren, die sonst nicht gedreht werden könnten. Durch die hohen Anfangsverluste werden den Kommanditisten hohe Steuerersparnisse in Aussicht gestellt (Verlustzuweisungsmodell).

Slide93

Personengesellschaftsrecht KG

Mit Abschluss des standardmäßigen Beitrittsvertrages übergibt C seine Einlage in Höhe von EUR 150.000 in bar an den Vermittler und lässt sich den Empfang quittieren. Nach zwei Monaten, C ahnt nichts böses, kommt ein Schreiben der freiberuflichen Schauspielerin Samantha Knox, die ihre Gage in Höhe von EUR 50.000 von C haben möchte, weil er der einzige im Umfeld der KG zu sein scheint, der noch über Geldmittel verfügt (der Komplementär Orson Schells ist bereits auf die Malediven geflüchtet und viele andere Kommanditisten gibt es nicht).

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Personengesellschaftsrecht KG

Als C sich über die Umstände des Zahlungsbegehrens informiert, wird ihm mitgeteilt, dass der Komplementär die Einlage des C in die eigene Tasche gesteckt hat, obwohl er C als Kommanditist im Handelsregister hat eintragen lassen.

Zu prüfen sind die Ansprüche der Samantha Knox gegen den C.

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Personengesellschaftsrecht KG

Lösungsskizze:

Anspruch der K gegen den C auf Zahlung der Gage in Höhe von EU 50.000 aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB

Wirksame Errichtung der KG und Beitritt des C (+)

Taugliche Forderung der K: (+), grundsätzlich haften die Gesellschafter

primär

(wenn sie nicht haftungsbefreite Kommanditisten sind); Gläubiger muss nicht zuerst die Gesellschaft an Anspruch nehmen

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Personengesellschaftsrecht KG

Leistung der Einlage könnte zum Haftungsausschluss führen (§ 171 Abs. 1 HGB):

Grundsätzlich Leistung auf Einlageschuld erforderlich

Hier problematisch, weil die Geldmittel an den Vermittler übergeben worden sind, der sie nicht abgeführt hat

Hierdurch ist höchstens eine Forderung der KG auf Herausgabe gegen den Vermittler entstanden; Einlagefähigkeit von Forderungen

str.

,

hier eher (-)

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Kapitalgesellschaftsrecht –

Einführung

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Überblick Kapitalgesellschaften

Definition: Gesellschaft, die von den Gesellschaftern mit einem gesetzlich festgelegten Mindestmaß an Kapital ausgestattet worden ist.

Typen: GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA, SE (

Societas

Europea

) und ggf. SUP (

Societas

Unius

Personae

), SPE (

Societas

Privata

Europea

)

Rechtsquellen: GmbHG, AktG, SE-Verordnung (EU)…

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Überblick Kapitalgesellschaften

Strukturmerkmale:

Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit (juristische Person) – siehe § 13 Abs. 1 GmbHG und §§ 1, 278 Abs. 1 AktG

Personengesellschaften zwar überwiegend rechtsfähig (siehe §124 HGB – OHG, KG, PartG, Außen-GbR), aber keine juristische Personen

Publizität („System der Normativbedingungen“) – Eintragung in das Handelsregister konstitutiv – siehe §§ 11 Abs.1 GmbHG, 41 Abs. 1 Satz 1 AktG – vor Eintragung: „Vor-Gesellschaft“

Slide100

Überblick Kapitalgesellschaften

Körperschaftliche Struktur – Geschäftsführung und Vertretung durch Organe (Geschäftsführer, Vorstand – auch „Drittorganschaft“)

Kapitalgesellschaft ist Formkaufmann – siehe § 6 HGB, auch wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird

Gesetzestext! BGB, HGB, GmbHG, AktG – vergleichen Sie – wo liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften?

Slide101

Überblick Kapitalgesellschaften

Wesentliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften:

Gründung: Personengesellschaften durch Gesellschaftsvertrag, nur teilweise Eintragung in ein Register erforderlich (OHG, KG; PartG), keine juristische Person

Kapital: Gesamthand bei Personengesellschaften, Stamm- bzw. Grundkapital bei Kapitalgesellschaften

Slide102

Überblick Kapitalgesellschaften

Geschäftsführung: Gesellschafter bei Personengesellschaften, Organe GF und V bei Kapitalgesellschaften

Haftung: Gesellschafter bei Personengesellschaften, Gesellschaftsvermögen, Organe bei

KapG

, kein Durchgriff

Slide103

Überblick Kapitalgesellschaften

Rechtsformübergreifende Themen:

Gläubigerschutz: Tendenz, das Gesellschaftsvermögen gering zu halten – BGB-Gesellschaft, OHG, KG (persönliche Haftung), GmbH, AG (nur Kapital – Prinzip der realen Kapitalaufbringung – aufbringen und nicht wieder abziehen)

Slide104

Überblick Kapitalgesellschaften

Minderheitenschutz:

Mehrheit kann durch Ausübung der Stimmrechte die Minderheit „dominieren“ – Konzepte: Einstimmigkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, PartG – jeweils dispositiv), Abstimmung nach Kapitalanteilen und Weisung (GmbH) oder GF durch V und Kontrolle durch AR und HV – Abstimmung in HV nach Kapitalanteilen (AG) –

Gesetzestext! Welche Stimmrechte und Abstimmungsprozesse sieht das Gesetz jeweils vor?

Slide105

Überblick Kapitalgesellschaften

Inhaltskontrolle von Beschlüssen im

KapGR

– Gleichbehandlung und Treuepflicht; Teilnahme an der GF und Überwachung (Personengesellschaften: alle Gesellschafter, aber dispositiv;

KapG

auch Fremdorganschaft); Organstreit,

actio

pro

socio

(Anspruch jedes Gesellschafters, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen durchzusetzen)

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Überblick Kapitalgesellschaften

Informationsrechte -

Gesetzestext! Wie schätzen Sie das Schutzniveau für die jeweilige Gesellschaftsform ein?

Möglichkeit zum Ausscheiden – im Personengesellschaftsrecht i.d.R. Kündigung der Gesellschaft (

§ 723 BGB – Gesetzestext! Folgen?

) – im Kapitalgesellschaftsrecht Veräußerung des Anteils (

Gesetzestext

!

– Unterschied Veräußerung Aktie/GmbH-Anteil?

) oder Ausschluss (GmbH) – gemeinsames Thema: Bewertung, Abfindungsguthaben etc.

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Überblick Kapitalgesellschaften

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GmbH-Recht

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GmbH – Geschichte und Bedeutung

Vom Gesetzgeber ohne geschichtliches Vorbild 1892 geschaffen

Wurde in abgewandelter Form in vielen Ländern übernommen (z. B. S.A.R.L., BV ,etc.)

In Deutschland schon 1911 über 20.000 GmbH

Im Nationalsozialismus Abkehr von der „anonymen“ Kapitalgesellschaft und Umwandlung in

PersGes

Reform des GmbH-Rechts 1980 (nach Scheitern der großen GmbH-Reform) und einschneidende Veränderung:

MoMiG

(= Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) von 2008

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GmbH – Geschichte und Bedeutung

Gesellschaft für kleinere und mittlere Unternehmen (nur 2 % mit Stammkapital von mehr als € 2 Mio.)

Haftungsabschottung einer Kapitalgesellschaf gewollt, aber wegen Unternehmensgröße und Zahl der Gesellschafter AG ungeeignet

Prinzip der Drittorganschaft wird de facto zur Selbstorganschaft -Ansehen aber wegen Insolvenzanfälligkeit nicht besonders hoch (

Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung, „

Gehste

mit, biste hin

“)

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GmbH – Rechtsnatur und Kapital

Körperschaft und damit vom Mitgliederbestand unabhängig

Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG und Formkaufmann, § 6 Abs. 2 HGB

Kapitalgesellschaft und damit strenge Rechnungslegungsvorschriften nach § 264 ff. HGB

Juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG

GmbH haftet entgegen ihrem Namen unbeschränkt für alle Gesellschaftsschulden

Organisation mit verselbständigten Organen und Organhaftung nach § 31 BGB

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GmbH – Rechtsnatur und Kapital

Stammkapital muss in der Satzung festgelegt sein, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG

Stammkapital muss mindestens € 25.000,- betragen [Ausnahme: UG (haftungsbeschränkt)]

Geschäftsanteil ist frei veräußerlich und frei vererblich aber Vinkulierung möglich (§ 15 Abs. 5 GmbHG)

Geschäftsanteil kann nicht in einem Wertpapier verbrieft werden

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GmbH – Gründung

Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 und 1 a GmbHG) – eine oder mehrere Personen; ggf. „Musterprotokoll“ (Anlage GmbHG) bei max. 3 Gesellschaftern und einem GF

Übernahme der Geschäftsanteile, die zusammen den Betrag des Stammkapitals ausmachen durch Gründer (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG)

Leistung der Einlage, mindestens ein Viertel pro GA und die Hälfte des Stammkapitals, um anmelden zu können – Einlageleistungen endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft; bei UG nach § 5a Abs. 1 S. 1: voll

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GmbH – Gründung

Sämtliche Geschäftsführer melden unter Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis beim Handelsregister an (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 GmbHG)

Anforderungen an GV (§ 3 GmbHG): Betrag des

StK

, Firma, Sitz, Gegenstand der G; weitere Regelungen, insbesondere zur GF, Gesellschafterversammlung, Ausschluss von Gesellschaftern, Einziehung von Anteilen, Bewertung von GA

Nebenpflichten (z.B. Leistungspflichten) schuldrechtlich oder korporationsrechtlich (im GV) – Wirkung bilateral oder für alle zukünftigen Gesellschafter

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GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft

Unterschied: Vorgründungsgesellschaft, wenn noch kein GmbH-Vertrag geschlossen worden ist, aber eine Geschäftstätigkeit stattfindet (dann BGB-Gesellschaft oder OHG), Vor-Gesellschaft mit notariellem GV (Zweck der

VorG

liegt dann in der Herbeiführung der Eintragung) –

Gesetzestext! – Was passiert mit einer

VorgründungsG

i.d.Form

der BGBG, wenn der GmbH-Vertrag geschlossen wird?

VorG

ist zumindest

teilrechtsfäig

(teilweise wird auch von voller Rechtsfähigkeit ausgegangen) – Folge:

VorG

ist grundbuchfähig, parteifähig, firmenrechtsfähig und insolvenzrechtsfähig

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GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft

Anwendbares Recht: grundsätzlich GmbH-Recht, nach BGH reicht die Vertretungsmacht in Abweichung von § 37 Abs. 2 GmbHG nur so weit, wie es dem Zweck der

VorG

entspricht

Haftung:

VorG

mit ihrem Vermögen; Haftung Gesellschafter

str.

, nach BGH: Haftung

ggü

.

VorG

(Verlustdeckungspflicht), aber nicht

ggü

. Gläubigern – Ausnahme bei Einmann-Gründung, mit Eintragung: Unterbilanzhaftung (Differenz Vermögen Stammkapital)

Mit Eintragung: Rechte und Pflichten per GRNF auf GmbH

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GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft

Slide118

GmbH – Kapitalaufbringung

Bargründung: es ist zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten; problematisch z.B. wenn auf

debitorisches

Bankkonto gezahlt wird und Verrechnung mit Soll-Saldo erfolgt – nach BGH nur, wenn der Kredit weiter verfügbar ist

Sacheinlagen: „Etwas anderes als Geld“ – Benennung im GV (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), Sachgründungsbericht mit Bewertung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG – bei Unternehmen Jahresergebnisse 2 Jahre) – Keine Gründungsprüfung ! Aber: Prüfung der eingereichten Unterlagen bei Gericht

Slide119

GmbH – Kapitalaufbringung

Haftung für Sacheinlage über § 9 a Abs. 1 GmbHG – Richtigkeit der Angaben

isbs

. im SG-Bericht; Differenzhaftung (§ 9 GmbHG – Nachzahlung in bar bis zum Betrag des übernommenen GA)

Verdeckte Sacheinlage: „Etwas anderes als Geld“ ohne Bezeichnung als Sacheinlage (z.B. Forderung, Hin-und-Her-Zahlen); RF: § 19 Abs. 4 GmbHG – Anrechnung mit Beweislastumkehr (Einleger beweist) – darüber hinaus: Differenzhaftung

Heilung? Nach BGH durch Satzungsänderung; aber: Beweislastumkehr des § 19 Abs. 4 GmbHG wird „ausgehebelt“

Slide120

GmbH – Kapitalaufbringung

Fall 5:

A, B und C wollen eine GmbH gründen, das Stammkapital soll EUR 25.000 betragen. A soll 10.000 GA übernehmen, B 7.500 GA und C ebenfalls 7.500 GA. Nach der Beurkundung des üblichen Gesellschaftsvertrages beim Notar zahlt A EUR 2.000 ein. B und C zahlen jeweils EUR 7.500 auf ein vom Notar in ihrem Namen geführten Kontos ein und bitten den Notar, die Gesellschaft beim Handelsregister eintragen zu lassen. Geschäftsführer der GmbH soll A sein, entsprechende Beschlüsse sind gefasst.

Slide121

GmbH – Kapitalaufbringung

Im nächsten Schritt besucht A den örtlichen Mercedes-Händler und bestellt im Namen der A, B und C GmbH einen S 500, der kurze Zeit später auf Rechnung an die GmbH ausgeliefert und dem A übergeben wird.

Nachdem der Mercedes-Händler weder von der GmbH noch vom A eine Zahlung erhält, fragt er nach seinen Rechten.

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GmbH – Kapitalaufbringung

Lösungsskizze:

Anspruch des MB gegen B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB

Kaufvertrag wirksam geschlossen? Direkt (-)

Stellvertretung durch A? (-), Geschäft im Namen der GmbH

Anspruch des MB gegen B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB

i.V.m

. § 11 Abs. 2 GmbHG

Vertragsschluss mit der GmbH noch nicht möglich, weil nicht existent (Handelsregister)

Slide123

GmbH – Kapitalaufbringung

Aber: Gesamtschuldnerische Haftung der Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG ab Gründung

Hier (-), B und C haben nicht gehandelt

Anspruch des MB gegen den B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB

i.V.m

. § 128 HGB (-), nach BGH nur Innenhaftung

Slide124

GmbH – Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen

Gründung, Übernahme von GA bei

KapE

, Erwerb von GA

Erwerb besteht aus Verpflichtungsgeschäft (Notar! - § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) und Verfügungsgeschäft (Abtretung - §§ 398 ff. BGB - § 413 BGB – Notar!, § 15 Abs. 3 GmbHG) – praktisch immer in der selben Urkunde

Vinkulierung: Abtretung des GA wird an die Zustimmung der G, der

GesellschafterV

oder einzelner Gesellschafter gebunden (§ 15 Abs. 5 GmbHG)

Vor

MoMiG

2008 und in Altfällen: Prüfung der gesamten Kette von Anteilserwerben z. B. bei Unternehmenskauf, Umwandlung, Börsengang (nach Umwandlung in AG)

Slide125

GmbH – Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen

Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb: Ausübung der Gesellschafterrechte nach § 16 Abs. 1 GmbHG mit Eintragung in GL; GF muss veränderten G-Bestand wie auch der Notar nach § 40 GmbHG zur Eintragung bringen

Gutgläubiger Erwerb: Erwerber erwirbt von der in der GL eingetragenen Person, auch wenn diese nicht G ist (§ 16 Abs. 2 GmbHG); GA muss aber existieren, und: kein „Wegerwerb“ von Belastungen

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

Organe im Normalfall: Gesellschafterversammlung und GF, in Ausnahmefällen mit AR und/oder Beirat

Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis): GF – nach § 37 Abs. 1 GmbHG an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden (auch u.U. Übertragung an einzelne G oder Beirat); grundsätzlich bei mehreren GF

GesamtGF

(wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG für Vertretung)

Vertretung: GF (

GesamtV

- § 35 GmbHG)

Gesellschafterversammlung bestellt GF (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und beruft GF ab (§§ 46 Nr. 5, 38 Abs. 1 GmbHG „jederzeit“) – ACHTUNG: Anstellungsvertrag überlagert korporationsrechtlichen Bestellungs- und Abberufungsakt

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

Haftung für fehlerhafte GF: § 43 Abs. 2 GmbHG, Maßstab: § 43 Abs. 1 GmbHG („Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ – Business

Judgement

Rule

; Maßstab: Prognoseentscheidung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen = Ermessen

„Faktischer GF“: tritt nach außen wie GF auf, Haftung nach § 43 GmbHG

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

GF unterliegt Wettbewerbsverbot (Gestaltung in Satzung und

AnstellungsV

entscheidend

GF haftet nicht, wenn er auf Weisung der Gesellschafterversammlung handelt – Grenze: nichtige Weisungen, z.B. § 30 GmbHG – Auszahlung von gebundenen Finanzmitteln

Schadenersatzansprüche gegen GF werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen; einzelne Gesellschafter können den Anspruch nicht geltend machen (

str.

,

tvA

:

actio

pro

socio

)

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

Haftung des GF gegenüber Dritten: culpa in

contrahendo

(§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) bei wirtschaftlichem Eigeninteresse und besonderem Vertrauen; Delikt (§§ 823 ff. BGB) entweder durch eigenes Verhalten oder durch Angestellte der GmbH (Unterlassen)

Weitere Haftung des GF im Umfeld der Insolvenz: § 823 Abs. 2

i.V.m

. § 15 a Abs. 1 InsO; § 64 Satz 1 GmbHG – Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife; ggf. aus § 826 BGB

Slide130

GmbH – Organisationsverfassung Organe

Aufsichtsrat: ab 500 MA (501 bis 2000 –

DrittelbG

, > 2000 – MitbestG), oder freiwillig (Anwendung von

AktR

über § 52 GmbHG)

Besetzung: ein Drittel AN (

DrittelbG

), die Hälfte AN (MitbestG), nach Satzung (fakultativer AR)

ACHTUNG: im mitbestimmtem AR entsprechen die Kompetenzen denjenigen des AG-AR (§ 25 Abs. 1 MitbestG) – v.a. Recht zur Bestellung und Anstellung der GF

Slide131

GmbH – Organisationsverfassung Organe

ACHTUNG: „Frauenquote“, § 36 GmbHG

Beirat: fakultativ; Kompetenz nur soweit übertragbar, wie nicht zwingendes Recht entgegensteht (keine Übertragung von Kernbefugnissen der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Organe)

Slide132

GmbH – Organisationsverfassung Organe

GF/Vertretung

Geschäfts-führer

Weisung

Überwachung

AR

Arbeitnehmer

Gesellschafter-versammlung

Gesellschafter

Entsenden

AG-Vertreter

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

Gesellschafterversammlung:

Gesetzestext! § 46 GmbHG enthält den Katalog der Zuständigkeiten

Einberufung und Durchführung der GV lückenhaft durch § 49 GmbHG geregelt; zu ergänzen durch Satzungsbestimmungen!

Besonderheiten der Stimmabgabe: § 47 Abs. 4 GmbHG - Interessenkonflikt, keine Stimmabgabe infolge Weisung d. Gesellschaft, § 136 Abs. 2 AktG analog

Beschlussmängel: keine Regelungen im GmbHG, AktG analog?

Slide134

GmbH – Organisationsverfassung Organe

H.M.: auch im GmbH-Recht Anknüpfung an

anfechtbare

oder

nichtige

Beschlüsse, siehe v.a. § 241 AktG (Nichtigkeitsgründe)

Nichtigkeit analog § 241 AktG: Einberufungsmängel, Beurkundungsmängel, Verstoß gegen Kapitalaufbringungsregeln

Anfechtbarkeit: zu unterscheiden zwischen Verfahrens- und Inhaltsmängeln. Anfechtbarkeit nur bei „relevanten“ Mängeln (Prüfung: Beschluss rechtswidrig und konkrete, belastende Auswirkung?)

Slide135

GmbH – Organisationsverfassung Organe

Anfechten kann jeder Gesellschafter, der gegen den Beschluss gestimmt hat, auch ohne Widerspruch zu Protokoll (§ 245 AktG gilt nicht);

str.

für GF (BGH dagegen); Frist: § 246 Abs. 1 AktG mit Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles

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GmbH – Organisationsverfassung Organe

Informationsrechte: sichern die Wahrnehmung der Gesellschafter- und Organrechte

Gesellschafter: § 51 a Abs. 1 GmbHG – GF muss jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft erteilen; § 51 a Abs. 2 GmbHG: Einschränkung, wenn Schaden abzuwenden ist – aber nur mit Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 – zwingend!)

Bei Verweigerung der Informationen: Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG

Slide137

GmbH – Organisationsverfassung

Fall 6:

Wie in Fall 5 gründen A, B und C eine GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000, das vor Anmeldung voll in bar aufgebracht wird, so dass die GmbH kurz nach der Gründung eingetragen wird. A ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag findet sich folgende Regelung:

„Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit einem Vertragswert von über EUR 10.000 bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“

Slide138

GmbH – Organisationsverfassung

Nach ordnungsgemäßer Eintragung der Gesellschaft schließt A mit dem Gesellschafter B einen Mietvertrag über dessen repräsentative Villa für einen Zeitraum von 5 Jahren zu einem marktüblichen Mietzins von EUR 9.999 im Monat.

C möchte A und B loswerden und fragt nach seinen Rechten.

Slide139

GmbH – Organisationsverfassung

Lösungsskizze:

Ausschließung des A und des B nach §§ 133, 140 HGB analog

Gesellschafterbeschluss; C hat keine Mehrheit

Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG (+); Mehrheit sichergestellt

Materielle Beschlusskontrolle:

Ausschluss, wenn „wichtiger Grund“ vorliegt

Hier: Verstoß gegen den GV (und seine GF-Pflichten) durch A denkbar; Ausschluss wegen Verstoße gegen GF-Pflichten?

Ausschluss des B? B hat ggf. seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt; Intensität des Verstoßes ausreichend?

Slide140

GmbH – Organisationsverfassung

Eher SE-Anspruch gegen den A aus § 43 Abs. 2 GmbHG (steht aber der Gesellschaft zu)

Slide141

GmbH – Finanzverfassung

Kapitalaufbringung: Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, weil Gesellschafter den Gläubigern

ggü

. nicht haften; Ausprägung bei Gründung (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und

KapE

(§§ 55 f. GmbHG, die wiederum Gründungsrecht zur Anwendung bringen)

Kapitalerhaltung: Grundregel ist § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG („Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden“)

Auszahlungssperre, wenn die Aktiva nach Abzug der Verbindlichkeiten den Nennbetrag des

StK

nicht mehr erreichen („bilanzielle Betrachtungsweise“)

Slide142

GmbH – Finanzverfassung

PROBLEM: Zeitpunkt der Feststellung. Bilanz auf den Stichtag 31.12., i.d.R. fertig gestellt April/Mai d. Folgejahres; fraglich, ob auf den Auszahlungszeitpunkt fortgeführte Buchwerte oder Zerschlagungswerte anzusetzen sind

ACHTUNG: Auszahlungen treten häufig nicht als direkte Geldleistungen auf, sondern auf andere Art und Weise; häufiger Praxisfall: Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft; beachte auch die steuerlichen Konsequenzen der

vGA

Slide143

GmbH – Finanzverfassung

Rückerstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG, sofern gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen worden ist (mit Wertausgleichspflicht!)

Gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter, wenn der Gegenstand nicht zu erlangen ist, § 31 Abs. 3 GmbHG; auch ggf. GF-Haftung

ggü

. Gesellschaft, § 43 Abs. 3 GmbHG

Kapitalerhöhung: durch Satzungsänderung (§§ 55 ff. GmbHG) – Gesellschafter sind frei, wie die

KapE

auszugestalten ist

Slide144

GmbH – Finanzverfassung

PROBLEM: Verwässerung der Altgesellschafter (Minderheitenschutz) - im

AktR

gelöst durch Bezugsrecht, siehe § 186 Abs. 1 AktG;

str.

, ob analog auf GmbH anwendbar; wenn ja: anfechtbarer Beschluss

Neuerdings auch genehmigtes Kapital, § 55 a GmbHG (Vorratskapitalerhöhung)

Kapitalherabsetzung: Gesellschafterbeschluss, Nennwerte werden herabgesetzt, aber Beteiligungsquote bleibt erhalten; Gläubigersicherung nach § 58 GmbHG erforderlich

Slide145

GmbH – Finanzverfassung

Sonderfall Gesellschafterdarlehen – seit

MoMiG

ist § 30 GmbHG nicht mehr anwendbar – Gesellschafterdarlehen sind immer nachrangig, d.h. sie können in Krise und Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr bedient werden; das gilt auch für Sicherheiten, die in diesem Zusammenhang gewährt worden sind (

über § 44 a InsO – Gesetzestext!

) oder wenn Dritte im Zusammenhang mit einem Gesellschafter geleistet haben (Zurechnungsfälle)

Slide146

GmbH – Finanzverfassung

Cash-Pool im GmbH-Konzern: Bündelung der Liquidität zur Vermeidung von Kreditaufnahmen; rechtlich: Darlehen – bei positivem Saldo gewährt die Gesellschaft dem Cash-Pool-Führer Darlehen, bei negativem Saldo der Cash-Pool-Führer der Gesellschaft

Vor

MoMiG

: häufig Verstoß gegen Kapitalerhaltungsrecht (BGH: „November“-Entscheidung, Cash-Pool I; klargestellt in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 18 Abs. 5 GmbHG (

Gesetzestext

!) – BGH in der Entscheidung „Cash Pool II“ aus 2009: verdeckte Sacheinlage, wenn negativer Saldo des Zentralkontos zum Zeitpunkt der Weiterleitung besteht, sonst „Hin-und-Herzahlen“

Slide147

GmbH – Finanzverfassung

Konsequenzen aus der Cash-Pool II-Entscheidung des BGH: Synchronisierung des Pool-Kontos mit dem Anspruch auf Einlagenleistung

Slide148

GmbH – Finanzverfassung

Exkurs Cash Pool-Gliederung

Ausgangslage

Cash Pool (wirtschaftlicher Hintergrund, rechtliche Einordnung, rechtliche Risiken)

Handlungspflichten des GF

Haftung

Take-

Away‘s

Slide149

Ausgangslage: Faktischer GmbH-Konzern

GmbH 2

Abhängige Gesellschaft

GmbH 1

Cash Pool Führer (CPF)

100 %

Kein BEAV

GmbH 2 führt Liquidität ab (Cash-Pool)

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Ausgangslage: wirksame Gesellschafterweisung

Gesellschafterweisung = Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 1 GmbHG)

„Wirksam“ = nicht anfechtbar oder nichtig, d.h. kein Verstoß gegen Gesetz oder GV

Bindet den GF – aber: keine Pflicht, rechtswidrige oder nichtige Weisungen zu befolgen

Außerdem: keine Auswirkungen, wenn Gläubigerschutz beeinträchtigt (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG; z.B. §§ 30 f. GmbHG)

Slide151

Ausgangslage: Perspektive des GF

Slide152

Ausgangslage: wirksame Gesellschafterweisung

Gesellschafterweisung = Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 1 GmbHG)

„Wirksam“ = nicht anfechtbar oder nichtig, d.h. kein Verstoß gegen Gesetz oder GV

Bindet den GF – aber: keine Pflicht, rechtswidrige oder nichtige Weisungen zu befolgen

Außerdem: keine Auswirkungen wenn Gläubigerschutz beeinträchtigt (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG; z.B. §§ 30 f. GmbHG)

Slide153

Cash Pooling: Formen

Slide154

Physisches Cash Pooling

Konzentration der gesamten Liquidität der Unternehmensgruppe auf dem Zielkonto bei dem CPF

Tagesaktueller Ausgleich zwischen Zielkonto des CPF und Zahlungsverkehrs- und Durchlaufkonten der Konzerngesellschaften

Sweeping

“ = Verrechnung zugunsten Zielkonto; „

Topping

“ =

Verechnung

zulasten Zielkonto (zusammen: „Zero-

Balancing

“)

Slide155

Physisches Cash Pooling – Übersicht

Sweeping:

GmbH 1

CPF

Zielkonto

ZV #1

ZV #2

K-Intern

GmbH 2

Forderung

aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB

Zielkonto: CPF

ZV- und V-Konten:

GmbH 2

Slide156

Virtuelles Cash Pooling

Rechnerische Zusammenführung der Salden auf einem virtuellen Masterkonto

Über den fiktiven Saldo werden die jeweiligen Soll- und Habenzinsen berechnet

Einzelsalden der

gepoolten

Quellkonten bleiben bestehen

Dient der Zinsoptimierung; es findet keine reale Liquiditätsverschiebung statt

Slide157

Netting

bzw. Clearing

Konzerninterne Forderungen werden aufgerechnet (§§ 398 ff. BGB)

CPF und abhängige Gesellschaft stehen sich aufgrund von Leistungsbeziehungen als Gläubiger und Schuldner gegenüber

Netting

/Clearing ergänzt das physische Cash-Pooling und muss im Zusammenhang damit betrachtet werden

Slide158

Wirtschaftliche Vorteile des CP – Zinseffekt

Vor CP:

Nach CP:

Gesellschaft

Kontostand

Soll/Haben

Zinssatz

Tageszins

Zinsen p.a.

Mutter

100.000

Soll

8%

22,22

8.000

Tochter

50.000

Haben

0,5%

0,69

250

Zins-Bel.

Ohne CP

21,53

7.750

Gesellschaft

Kontostand

Soll/Haben

Zinssatz

Tageszins

Zinsen p.a.

Mutter

100.000

Soll

8%

Tochter

50.000

Haben

0,5%

Konsolidiert

50.000

Soll

8%

11,11

4.000

Einsparung

50.000

7,5%

3.750

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Rechtliche Einordnung

Vertragliches Innenverhältnis (= zwischen den teilnehmenden Konzerngesellschaften)

(Geld-) Darlehen: § 488 BGB;

Up

- und Downstream

Loans

Vertragliches Außenverhältnis (= zwischen den teilnehmenden Konzerngesellschaften und der ausführenden Bank)

CP-Rahmenvertrag: Girovertrag, § 675 BGB – mit weiteren Elementen aus Dienst- u. Werkvertrag (multilateral!)

Slide160

Rechtliche Risiken

Slide161

Kapitalaufbringung

§ 8 Abs. 2 GmbHG: „endgültig zur freien Verfügung der GF“

Ausgangspunkt: Bareinlage

Relevanz im CP: Rückfluss – verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 S.1 GmbHG), Hin-und-Her-Zahlen (§ 19 Abs. 5 S.1 GmbHG)

Slide162

Verdeckte Sacheinlage (VS)

VS (+), wenn im Rahmen des CP der Saldo des vom

Inferenten

geführten Masterkontos der Gesellschaft im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrages NEGATIV ist

Slide163

Verdeckte Sacheinlage (VS)

Konten

Vorgang

Saldo

Pool-Konto vor Kapitaleinlage

Verbindlichkeit Tochter

Aus Cash Pool

- 70.000

Einlagezahlung

Konzernmutter

überweist

an Pool-Konto Tochter-gesellschaft; Rückfluss im Wege des Cash Pools

+ 25.000

Pool-Konto

nach Kapitaleinlage

(Reduzierte)

Verbind-

lichkeit

Tochter aus Cash Pooling

- 45.000

Verdeckte Sacheinlage

§ 19 Abs. 4 GmbHG

25.000

Slide164

Hin-und-Her-Zahlen (HHZ)

HHZ (+), wenn CPF (Gesellschafter) die Einlage bei POSITIVEM Kontostand leistet, die überschüssige Liquidität aber am Abend im Rahmen des Zero

Balancings

wieder transferiert

Slide165

Hin-und-Her-Zahlen (HHZ)

Konten

Vorgang

Saldo

Pool-Konto vor Kapitaleinlage

Ausgeglichenes Pool-

Konto

0

Einlagezahlung

Konzernmutter

überweist

an Pool-Konto Tochter-gesellschaft; Rückfluss im Wege des Cash Pools

+ 25.000

Pool-Konto

nach Kapitaleinlage

Forderung Tochter aus Cash Pooling

+

25.000

Hin-

und Herzahlen

§ 19 Abs. 5 GmbHG

25.000

Slide166

Kapitalerhaltung – § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG

„Grundgesetz“ des Cash Pools

„Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die ... durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter gedeckt sind

.“

Slide167

Tatbestand

Auszahlung = alle Arten von Leistungen (weit zu fassen, nicht nur Zahlungen) –

tvA

: bereits Abschluss des CP-Vertrages ist „Auszahlung“; auch

Nichtgeltendmachen

(vs. Stehenlassen)

Gesellschafter = auch indirekte Leistungen; Leistungen unter Schwestergesellschaften (weit zu fassen)

Unterbilanz = (+) wenn die Differenz zwischen Aktivvermögen und Verbindlichkeiten geringer ist als das Stammkapital (Ermittlung zu den fortgeführten Buchwerten,

tw

str.

)

Slide168

Im Fokus: Deckung durch vollwertigen Rückgewähranspruch (Erlaubnis-TB)

Problem: Gesetzgeber hat nicht bestimmt, wie die Vollwertigkeit zu ermitteln ist

Zwei Komponenten: Ermittlung nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen; „Durchsetzbarkeit“ erforderlich

BGH: „vernünftige kaufmännische Beurteilung, nicht jedoch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Darlehensrückzahlung“ (Urteil v. 1.12.2008, „MPS-Entscheidung“)

Slide169

Im Fokus: Deckung durch vollwertigen Rückgewähranspruch (Erlaubnis-TB)

Folgerung aus der MPS-Entscheidung: Bonität der Muttergesellschaft entscheidend

Maßgebender Zeitpunkt: Auszahlung; nachträglicher Veränderungen nicht beachtlich

Aber: GF muss die Bonität des CPF überwachen, um jederzeit die Vollwertigkeit sicherzustellen

„Alles-oder-Nichts-Prinzip“? Sehr

str.

Slide170

Insolvenz

Insolvenzgründe (§§ 17, 18, 19 InsO) und Cash Pool

Zahlungsunfähigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Cash Pool; Kündigung (Konzernliquiditätsplanung)

Überschuldung:

Fortbestehensprognose

(IDW S 6 Gutachten) unter Einbeziehung des Cash Pools (wiederum: auf konsolidierter Basis, Konzern)

Aktivierbarkeit eines Anspruchs gegen den CPF aus § 31 Abs. 1 GmbHG?

Slide171

Handlungspflichten

Ziel der Handlungspflichten: Ausschluss der Risiken in den Bereichen Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Insolvenz

Handlungsmethoden:

Absicherung der Position des CP-Teilnehmers auf der vertraglichen Ebene – „State-

of

-

the

-Art“ CP-Vertrag mit CPF (Innen-) und Banken (Außenverhältnis)

Absicherung der Position des CP-Teilnehmers auf der tatsächlichen Ebene – Information und Transparenz

Slide172

Im Fokus: CP-Vertrag (Aufbau)

Slide173

Im Fokus: CP-Vertrag (Informationsrechte)

Informationsrechte stellen sicher, dass der GF die Vollwertigkeit des Rückerstattungsanspruchs JEDERZEIT prüfen kann

„Treasury Portal“

Intranetseite

– Bonitätsinformationen über den CPF, z.B. Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse

Aber auch: tagesaktuelle Informationen, wenn erforderlich

Slide174

Im Fokus: CP-Vertrag (Kündigungsrechte)

Gesetzliche Ausgangslage: § 490 BGB, muss im CP-Vertrag ausdifferenziert werden

Jederzeitige fristlose Kündigung, wenn wichtiger Grund vorliegt

Wichtige Gründe: Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des CPF (und ggf. des Konzerns); Verletzung von Informationspflichten; drohende Überschreitung des Kreditrahmens

Wichtig: Suspendierung vorsehen, um Insolvenz zu vermeiden

Slide175

Im Fokus: Information und Transparenz

Neben „Treasury Portal“ Information über Corporate

Governance

-Struktur herstellen

Information durch Schulungen der GF herstellen; jeder GF muss seinen Pflichten nachkommen aber auch entsprechend § 91 Abs. 2 AktG bestandsgefährdende Risiken früh erkennen

Transparenz durch Unternehmenskultur schaffen

Slide176

Haftung

Slide177

Haftung des GF

§ 43 Abs. 3 GmbHG für Zahlungen, die gegen § 30 GmbHG verstoßen (Haftung auch für Dritte bei Organisationsverschulden) – keine Privilegierung durch Weisung!

§ 64 S.3 GmbHG – über § 43 Abs. 3 GmbHG HINAUS für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten

§ 823 Abs. 2 BGB

i.V.m

. § 266 StGB (!)

§§ 826, 830 BGB als Teilnehmer an einem existenzvernichtenden Eingriff

Zu berücksichtigen: D&O; ggf. BJR

Slide178

Cash Pool – Take-

Away‘s

Der physische CP ist gefährlich, weil die gesamte Liquidität abfließt und die Tochtergesellschaft dem Kreditrisiko des CPF ausgesetzt wird

Deshalb: Handlungspflichten des GF, um Kapitalaufbringung sicherzustellen, das Kapital zu erhalten und die Insolvenz zu vermeiden

Handlungspflichten sind sicherzustellen über Schulung/Transparenz, umfassende Information und Vertragsgestaltung

Im Rahmen der Haftung sind die Anforderungen nicht zu überspannen (BJR)

Slide179

GmbH – Take-

Away‘s

Erfolgsmodell, Körperschaft, Handelsgesellschaft, Formkaufmann, Stammkapital mind. EUR 25k, keine persönliche Haftung der Gesellschafter

Notariell zu beurkundender GV, Bar- und Sacheinlagen, Differenzhaftung

Vorgründungs- und Vor-Gesellschaft; bei Vor-Gesellschaft GRNF auf GmbH, GmbH-Recht anwendbar, Haftung Gesellschafter nur Gesellschaft gegenüber; ggf.

Handelndenhaftung

Kapitalaufbringung und –

erhaltung

: Bareinlage zur freien Verfügung, sonst Sachgründungsbericht mit Bewertung; keine Auszahlung gebundenen Vermögens (§ 30 Abs. 1 GmbHG)

Slide180

GmbH – Take-

Away‘s

Erwerb und Veräußerung von GA: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Notar; Vinkulierung; GL und

gutgl

. Erwerb

Organisationsverfassung: GF, faktischer GF, GV, AR, ggf. Beirat; Haftung GF § 43 GmbHG,

c.i.c

, Delikt; Haftungsbefreiung Weisung

Finanzverfassung: reale Kapitalaufbringung, Auszahlungssperre, Wertausgleichspflicht,

KapE

mit

BezugsR

, Kapitalherabsetzung mit Gläubigersicherung, Cash-Pool ggf. verdeckte Sacheinlage

Slide181

GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)

Fall 7:

A, B und C sind Gesellschafter der Schrauben-GmbH, die über ein Stammkapital von EUR 1m verfügt. A und B haben die Gesellschaft gegründet und halten jeweils einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von EUR 100.000. Der kapitalstarke C ist im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung beigetreten und hat einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 800.000 übernommen. Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung hat C eine Forderung der von ihm als Alleingesellschafter geführten Z-GmbH gegen die Schrauben-GmbH eingebracht, deren Wert mit EUR 600.000 festgestellt wurde. Die Forderung bezieht sich auf den Erwerb von Werkzeugmaschinen durch die Schrauben-GmbH. Zusätzlich hat C seinen Bentley

Mulsanne

in Vollausstattung eingebracht, den er nach seiner Bestellung zum Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstwagen nutzte.

Slide182

GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)

Der Wert wurde von C vor dem Eigentumsübergang mit EUR 200.000 angegeben. Ein Jahr nach dem Beitritt von C erfahren A und B, dass die ebenfalls von C geleitete Z-GmbH begonnen hat, Schrauben herzustellen und sich in diesem Zusammenhang eines speziellen, auch bei der Schrauben-GmbH angewandten, Produktionsverfahrens bedient. Die schockierten A und B stellen zudem fest, dass einige der von der Z-GmbH gelieferten Werkzeugmaschinen plötzlich fehlerhaft arbeiteten und daher Schrauben mit fehlerhaften Gewinden herstellten. Als A und B, die ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer der Schrauben-GmbH sind, mit C über die Entwicklungen sprechen wollen und den Mitgesellschafter im Büro aufsuchen, teilt ihnen die Sekretärin mit, dass C am Morgen im Bentley

Mulsanne

verunglückt ist. Unfallursache war ein Defekt am Fahrwerk des Fahrzeugs, das bereits vor der Einbringung durch C einen schweren Unfalldefekt hatte, der nicht fachgerecht repariert werden konnte. Der Wert des Bentley bei Eigentumsübergang lag – realistisch betrachtet – nur bei EUR 20.000.

Slide183

GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)

A und B verschlägt es nach der Information endgültig die Sprache. Sie wollen C loswerden, wenden sich an einen Rechtsanwalt und fragen nach ihren Rechten, den Rechten der Schrauben-GmbH und bitten um die Ausarbeitung einer Strategie.

Slide184

GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)

Fall 8:

Der Private Equity Fonds „Höllenhund Partners, LLC“, vertreten durch die „Höllenhund Management, LLC“, hat im Jahr 2000 in ein deutsches Softwareunternehmen in der Rechtsform der GmbH investiert. In den Zeiten des Internet-Booms musste es „zack-zack“ gehen und die Beteiligung sollte schnell „an die Börse gedreht werden“. Eine internationale Anwaltskanzlei hat die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erwerbs im Rahmen einer „Legal Due Diligence“ geprüft. Die Anwaltskanzlei war jedoch ebenfalls im Rausch steigender Honorareinnahmen (und Partnerentnahmen) und hatte ein Team aus Associates zur GmbH geschickt. Der erstattete Due-Diligence-Report enthält keine wesentlichen Feststellungen. Mit dem Platzen der Internet-Blase geriet die Software GmbH dann als operativer Gewinnbringer in Vergessenheit. Es kommt in den folgenden Jahren zum Streit zwischen den Vertretern der „Höllenhund Management, LLC“, die versuchen die Beteiligung systematisch auszupressen, und der lokalen Geschäftsführung.

Slide185

GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)

Bei der Ordnung der Geschäftspapiere stellt der Geschäftsführer folgendes fest:

Im Jahr 1986, nach der Gründung der Gesellschaft, bestand ein Gesellschaftsvertrag, der die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig machte. Im Jahr 1988 verkaufte der Gründungsgesellschafter Z seine Anteile an A, der wiederum im Jahr 2000 an „Höllenhund“ verkaufte. Die notarielle Urkunde über die erste Veräußerung (1988) enthält weder einen Zustimmungsbeschluss der übrigen Gesellschafter, noch findet sich eine separate Zustimmungserklärung bei den Akten. Einer der Gesellschafter ist zwischenzeitlich verstorben. Einige Monate nach dieser Erkenntnis eskaliert der Streit zwischen „Höllenhund“ und dem Geschäftsführer. Die „Höllenhund, LLC“ als Alleingesellschafterin fasst den Beschluss, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen.

Slide186

GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)

Der Geschäftsführer erinnert sich an das Modul Gesellschaftsrecht an der

HsKA

und lehnt sich entspannt zurück. Zum Einen lässt sich ein wichtiger Grund schwer darlegen und beweisen, zum Anderen glaubt er, die fehlerhafte Anteilsübertragung zu seinem Nutzen verwenden zu können. Er fragt in diesem Zusammenhang, ob die „Höllenhund, LLC“ wirksam einen Abberufungsbeschluss fassen kann. Hierbei interessiert ihn nur, ob die „Höllenhund, LLC“ tatsächlich Gesellschafterin geworden ist.

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Aktienrecht

Slide188

AG – Geschichte und Bedeutung

Beendigung der Rechtszersplitterung durch erstmalige, umfassende Regelung im ADHGB von 1861

Bis 1937 Bestandteil des Handelsrechts

Aktiengesetz 1937: Erstmalige Regelung in einem eigenen Gesetz

Aktiengesetz 1965: umfassende Überarbeitung und Modernisierung, u. a. erstmalige zusammenhängende Kodifizierung des Konzernrechts, nachdem Konzerntatbestände bis dahin überwiegend als GbR (Interessengemeinschaft) eingeordnet wurden

Slide189

AG – Geschichte und Bedeutung

Seither: zahlreiche Ergänzungen in Einzelgesetzen (Kleine AG, UmwG, KonTraG (=Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich),

TransPuG

(=Transparenz- und Publizitätsgesetz), FRUG (=

FinanzmarktRL-UmsetzungsG

)…)

22.09.2005: UMAG (=G zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des

AnfR

)

01.11.2008: Änderungen durch

MoMiG

ähnlich wie bei GmbH

29.05.2009: BilMoG (=

BilanzrechtsmodernisierungsG

)

Slide190

AG – Geschichte und Bedeutung

05.08.2009:

VorstAG

(=Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung)

01.09.2009: ARUG (=Gesetz zur Umsetzung d.

AktionärsrechteRL

) und FGG-RG (=FGG

ReformG

)

Aktienrechtsnovelle

2012

fiel

nach

Anrufung des Vermittlungsausschusse der „Diskontinuität“ anheim

…und wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2014 aufgegriffen und als Aktienrechtsnovelle 2016 im Jahr 2015 beschlossen (Änderungen Finanzverfassung, Transparenz und

Ebanz

); trat

i.W

. Anfang 2016 in Kraft

Slide191

AG – Geschichte und Bedeutung

27.03.2015: Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst („Frauenquote“)

01.10.2015: Änderung § 39 BörsG infolge

Frosta

-Entscheidung BGH (

Delisting

nur mit

WpÜG

-Abfindungsangebot) für Sachverhalte ab 07.09.2015

Slide192

AG – Geschichte und Bedeutung

Eine AG ist

Eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt, das an der Börse gehandelt werden kann, und der für ihre Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet

Slide193

AG – Geschichte und Bedeutung

Charakteristika

Große Publikumsgesellschaften mit häufig unbekanntem Aktionärskreis, leichte Übertragbarkeit der Aktien, i.d.R. keine Formerfordernisse, ohne persönliche Haftung, Kapitalsammelstelle, Teilnahme am Kapitalmarkt

Slide194

AG – Rechtsquellen

Gesetz:

Aktiengesetz (AktG)

Handelsgesetzbuch (HGB)

Umwandlungsgesetz (UmwG)

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (

WpÜG

)

Spruchverfahrensgesetz (

SprVG

)

Slide195

AG – Rechtsquellen

Satzung

Geschäftsordnungen:

Vorstand

Aufsichtsrat

Slide196

AG – Gründung

Gründung

: Einfache Gründung (Bargründung) oder qualifizierte Gründung (Sachgründung)

Häufig

: Formwechsel nach UmwG (Start mit GmbH, dann AG)

Notarielle Gründungsurkunde gem. § 23 AktG

– Inhalt: Gründer (mit Vor- und Zuname sowie Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz), Übernahme der Aktien durch die Gründer, Bestellung Aufsichtsrat, Bestellung Abschlussprüfer, Feststellung der Satzung

Slide197

AG – Gründung

Inhalt der Satzung, § 23 Abs. 3, 4 AktG

: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals, Angabe ob Nennbetrags- oder Stückaktien mit Angabe zu Nennbetrag bzw. Zahl, Gattungen, Festlegung Inhaber-/ Namensaktien, Zahl der Vorstandsmitglieder, Form der Bekanntmachungen

Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG

:

Abweichungen vom Gesetz sind nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind

Slide198

AG – Gründung/Kapitalaufbringung einfache Gründung

Gründungsbericht

Interne und ggf. externe Gründungsprüfung, §§ 32, 33 AktG

Anmeldung zum Handelsregister (Abteilung B), Angaben, ob Mindestzahlungen geleistet und Versicherung Vorstände, § 37 AktG

Konstitutive Wirkung der Eintragung

Ggf. Mitteilungen nach § 20 AktG (bei Beteiligung eines Unternehmens mit mehr als 25 %), § 42 AktG (bei Einmann-AG) an Gesellschaft bzw. Handelsregister

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AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung

Fälle der qualifizierten Gründung

: Sondervorteil, Sacheinlage, Sachübernahme

Verbot der verdeckten Sacheinlage

: sachlicher und zeitlicher Zusammenhang und subjektives Zurechnungsmoment

Umgehungsschutz

: Regelungen über die Nachgründung

Besondere Gründungsabreden

: zusätzliche Angaben in der Satzung erforderlich, um Werthaltigkeitsprüfung zu ermöglichen, § 27 AktG

Gegenstand der Sacheinlage benennen, Person des Leistenden angeben - Abgrenzung: Einbringungsvertrag außerhalb der Satzung, mit dem der jeweilige Gegenstand schuldrechtlich und dinglich an Gesellschaft übertragen wird

Slide200

AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung

Angaben zur Werthaltigkeit im Gründungsbericht, § 32 Abs. 2 AktG

Gründungsprüfung zwingend vorgeschrieben, § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG

Sacheinlagen sind vor Anmeldung vollständig zu leisten, § 36a AktG

(≠ Bareinlagen: 1⁄4 des geringsten Ausgabebetrages zzgl. Agio)

Achtung

: Differenzhaftung für Aufgeld bei Sacheinlage (anders als bei GmbH) nach BGH, NJW-RR 2012, 866 („Babcock-

Borsig

“)

Slide201

AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung

Slide202

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Slide203

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Inhaberaktie

:

Inhaberpapier analog § 793 BGB, Inhaber gilt als Legitimierter (hohe Fungibilität), wird durch Einigung und Übergabe, §§ 929 ff. BGB bzw. Abtretung, §§ 398 ff., übertragen, Anspruch auf Einzelverbriefung ist in der Regel durch die Satzung ausgeschlossen, gutgläubiger Erwerb nur, wenn verbrieft

Hinterlegung der Globalurkunde bei Clearing-Stelle: Übertragung durch Einigung und (ggf. konkludente) Abtretung des Herausgabeanspruches im Hinblick auf Miteigentumsanteil an Globalurkunde, der durch Geschäftsbank/

Clearstream

Banking AG vermittelt wird

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AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Clearstream

(Depot-)Bank

Aktionär

AG

Banken-konsortium

Aktionär

Hinterlegt

Globalurkunde;

Mit-ET (§ 6 I DepotG)

Bucht Mit-ET

Anteile „ein“

§§ 433, 931 BGB unter

Einschaltung ihres jeweiligen

Besitzmittlers (eine Bank)

Slide205

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Namensaktie

:

Bezeichnet Namen des Berechtigten, geborenes Orderpapier - Wertpapier, das eine namentlich bestimmte Person oder deren Order als den Berechtigten ausweist

Übertragung durch Abtretung, §§ 413, 398 BGB, Übertragung auch durch Indossament möglich, § 68 AktG (entsprechend den wechselrechtlichen Vorschriften)

Übertragung kann an Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden, sog. Vinkulierung, § 68 Abs. 2 Satz 1 AktG

Slide206

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Zuständig für Erteilung der Zustimmung ist der Vorstand, § 76 AktG

Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft, § 67 AktG

Gegenüber der Gesellschaft gilt nur als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist, § 67 Abs. 2 AktG

Slide207

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Aktiengattungen

:

Aktien, die jeweils dieselben mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gewähren, bilden eine Aktiengattung, § 11 AktG

Stammaktien (mit Stimmrecht)

, § 12 Abs. 1 Satz AktG

Vorzugsaktien (ohne Stimmrecht)

, §§ 139 bis 141, 12 Abs. 1 Satz 2 AktG

Unterscheidung relevant bei bestimmten Beschlüssen, z. B. § 179 Abs. 3 AktG

Slide208

AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Aktiensorten

(

Nennbetrags- oder Stückaktien, § 8 AktG)

Nennbetragsaktie, § 8 Abs. 2 AktG, lautet auf bestimmten Nennbetrag, der auf Aktienurkunde vermerkt ist,

Mindestnennbetrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AktG: EUR 1,-

Stückaktie, § 8 Abs. 3 AktG, auf jede Stückaktie entfällt anteiliger Betrag des Grundkapitals, ohne dass sie auf einen Nennwert lautet, Beteiligungsquote ist nicht aus Stückaktie selbst, sondern nur aus Verhältnis der Gesamtzahl der Stückaktien zum Grundkapital ersichtlich

Achtung: anteiliger Betrag am Grundkapital darf auch bei Stückaktien EUR 1,- nicht unterschreiten, § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG

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AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung

Achtung: anteiliger Betrag am Grundkapital darf auch bei Stückaktien EUR 1,- nicht unterschreiten, § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG

Slide210

AG – Aktionärsrechte

Slide211

AG – Aktionärsrechte

Erwerb der Mitgliedschaft entweder im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, alternativ durch Kauf einer oder mehrerer Aktien (privat oder über die Börse) oder durch Einzel- oder GRNF

Verlust der Mitgliedschaft durch Verkauf der Aktie, Einzel- oder GRNF, Kaduzierung, Amortisation, Liquidation

Slide212

AG – Aktionärsrechte

Aktionär hat

Verwaltungs- und Vermögensrechte

Verwaltungsrechte: Auskunftsrecht (§ 131 AktG), Stimmrecht (§§ 133 bis 137 AktG), Anfechtungsrecht (§§ 241 ff. AktG), Minderheitsrechte (§§ 122, 142 Abs. 2 –

Gesetzestext! – welche Minderheitsrechte sind das

?)

Vermögensrechte: Dividendenrecht, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen, Rückzahlungsanspruch bei Kapitalherabsetzungen, Anspruch auf den Liquidationserlös –

Gesetzestext – wo sind die Vermögensrechte geregelt

?

Slide213

AG – Organisationsverfassung Vorstand

Organe der AG: Vorstand (§§ 76 ff. AktG), AR (§§ 95 ff. AktG), HV (§§ 118 ff. AktG)

Vorstand

:

Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung

, § 76 Abs. 1 AktG

Vorstand ist grundsätzlich weisungsunabhängig,

aber: Satzung oder Aufsichtsrat müssen für bestimmte Arten von Geschäften Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats vorsehen, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG

Slide214

AG – Organisationsverfassung Vorstand

Verpflichtung zur Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen schränkt unternehmerisches Ermessen ein, § 83 AktG

Im Vertragskonzern besteht Weisungsrecht des Vorstands des herrschenden Unternehmens, § 308 Abs. 1 AktG

Grundsätzlich: unbeschränkte Vertretungsmacht, gesetzliche

Regellage: Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht

, §§ 77, 78 AktG

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AG – Organisationsverfassung Vorstand

Vorstand (Fortsetzung)

:

Bestellung und Abberufung durch den Aufsichtsrat

Ein oder mehrere Mitglieder

, aber: Grundkapital > EUR 3 Mio.: mindestens zwei Mitglieder

Ggf. Arbeitsdirektor, § 33 MitbestG

Amtszeit maximal fünf Jahre

, § 84 Abs. 1 AktG, Verlängerung frühestens ein Jahr vor dem Ende der bisherigen Amtszeit

Jederzeitiger Widerruf aus wichtigem Grund möglich

, Widerruf ist wirksam, bis Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, §84 Abs. 3 Nr. 4 AktG

Slide216

AG – Organisationsverfassung Vorstand

Vorstand (Fortsetzung)

:

Bestellung und Abberufung durch den Aufsichtsrat

Ein oder mehrere Mitglieder

, aber: Grundkapital > EUR 3 Mio.: mindestens zwei Mitglieder

Ggf. Arbeitsdirektor, § 33 MitbestG

Amtszeit maximal fünf Jahre

, § 84 Abs. 1 AktG, Verlängerung frühestens ein Jahr vor dem Ende der bisherigen Amtszeit

Jederzeitiger Widerruf aus wichtigem Grund möglich

, Widerruf ist wirksam, bis Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, §84 Abs. 3 Nr. 4 AktG

Slide217

AG – Organisationsverfassung Vorstand

Vergütung muss angemessen sein, § 87

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

, § 88 AktG, i.d.R. auch vertragliches Wettbewerbsverbot

Berichtspflicht gegenüber Aufsichtsrat

, § 90 AktG

Buchführung und Organisation, § 91 AktG, v.a.

Frühwarn- und Überwachungssystem

, § 91 Abs. 2 AktG

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AG – Organisationsverfassung Vorstand

Vorstand (Fortsetzung):

Meldepflichten, § 92 AktG

: Verlust 50 % Grundkapital, dann Einberufung Hauptversammlung (unverzüglich)

Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit

: Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren (unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen)Verletzung: Strafbarkeit nach § 401 AktG

Pflicht zu sorgfältiger Geschäftsführung

, § 93 AktG -

Business

Judgment

Rule

- „ARAG/

Garmenbeck

“-Urteil des BGH

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AG – Organisationsverfassung Vorstand

UMAG: gesetzliche Bestätigung der

Business

Judgment

Rule

in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

ABER: …darf immer nur im Rahmen des Gesellschaftszwecks handeln (- „Zinsderivate“ – BGH, NJW 2013, 1958)

Innenhaftung

: Verpflichtung der Gesellschaftsorgane zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Verlangen der Hauptversammlung bei 10 % Quorum, § 147 AktG; § 148 AktG, 1 %-Grenze für einzelne Aktionäre

Außenhaftung

: nur ausnahmsweise

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Aktienrecht – Vorstandshaftung

Fall 9:

A, B und C sind Vorstände der X-AG. A ist zugleich Vorstandsvorsitzender und für das operative Geschäft zuständig, B ist Finanzvorstand und C ist für Personal und Recht verantwortlich. Im Zuge einer Immobilienfinanzierung vereinbart der alleinvertretungsberechtigte Vorstand B (CFO) mit einer US-amerikanischen Bank einen komplizierten Zins-Swap, um von niedrigen Zinsen dauerhaft profitieren zu können. Kurz nach Abschluss der Finanzierung sinkt das Zinsniveau ganz deutlich, weil die EZB massiv Liquidität in die Märkte pumpt.

Slide221

Aktienrecht – Vorstandshaftung

Die X-AG muss immer höhere Beträge zurückstellen, weil der negative Wert des Swaps durch Nachbesicherung aufgefangen werden muss.

A fragt, ob B die „innovative“ Immobilienfinanzierung abschließen durfte und, wenn nicht, wie die X-AG ihn loswerden könne. Welche Ansprüche hätte die X-AG gegen den B, wenn er die Finanzierung nicht hätte abschließen dürfen?

Slide222

Aktienrecht – Vorstandshaftung

Lösungsskizze:

Befugnis zum Abschluss der Geschäfte grundsätzlich aus § 76 Abs. 1 AktG (Leitungspflicht) – aber: Pflicht zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken (§ 91 Abs. 2 AktG) – grundsätzlich kein Ausschluss riskanter Geschäfte

Wären die Geschäfte außerhalb der Befugnis des Vorstands: Abberufung aus wichtigem Grund durch AR; „wichtiger Grund“ dann Verstoße gegen GL-Pflichten

Slide223

Aktienrecht - Vorstandshaftung

3. Anspruch der X-AG gegen den B aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG (nur wenn Geschäft unzulässig)

Problemschwerpunkt 1: Rechtfertigung im Rahmen der BJR

Problemschwerpunkt 2: Beschlussfassung HV/Geltendmachung; „ARAG/

Garmenbeck

Slide224

AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

:

Größe

: drei, oder höhere, durch drei teilbare Zahl, §95 AktG, Höchstgrenzen in Abhängigkeit von Unternehmensgröße: Grundkapital bis EUR 1,5 Mio.: max. 9, Grundkapital bis EUR 10 Mio.: max.15, Grundkapital darüber: max. 21

Zusammensetzung

:

Mitbestimmungsfreier Aufsichtsrat: Gesellschaften mit 500 oder weniger Arbeitnehmern, § 1 Abs. 1

DrittelbG

(früher: §76 Abs. 6 BetrVG 1952)

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Arbeitnehmern, §§1, 4

DrittelbG

(früher: § 76 Abs. 1 BetrVG 1952)

Paritätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern, §§1, 7 MitbestG

Besonderheiten bei Größe (§7 MitbestG): Bis 10.000 Arbeitnehmer: 12, bis 20.000 Arbeitnehmer: 16, darüber: 20

Beachte: Aufsichtsratsvorsitzender (in der Regel von der

Anteilseignerseite

gewählt) hat Zweistimmenrecht, also faktisches Stimmenübergewicht der Anteilseigner

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

(Fortsetzung)

:

Bestellung und Abberufung

: Aufsichtsratsmitglieder werden grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt, §101 AktG, Ausnahmen: Wahl von Arbeitnehmervertretern nach Mitbestimmungsgesetzen, Entsendungsrechte nach §101 Abs. 2 AktG

Amtsperiode

: höchstens fünf Jahre,§102 AktG (Wiederwahl möglich)

Slide227

AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Nicht gewählt werden kann z. B. wer bereits in 10 Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, § 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG

oder ein gesetzlicher Vertreter von der Gesellschaft abhängiger Unternehmen, § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG

Bei börsennotierten Gesellschaften: Wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied bei der Gesellschaft war

, Ausnahme: Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Rechte und Pflichten:

Überwachung der Geschäftsführung, § 111 Abs. 1 AktG

Einsichtsrechte in Bücher und Schriften der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 AktG (rückblickende Kontrolle)

Berichtspflichten des Vorstands, § 90 AktG (vorbeugende Kontrolle)

Unterbreiten von Vorschlägen zu Gegenständen der Tagesordnung in der Hauptversammlung, § 124 Abs. 3 AktG; Mitwirkung am Jahresabschluss, §§ 170 ff. AktG

Notwendige Zustimmung zu „bestimmten Arten“ von Geschäften, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Bestellung und Abberufung des Vorstands, § 84 AktG -

ACHTUNG

: grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis, § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG

Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand, § 77 Abs. 2 AktG

Regelung der Vertretungsmacht des Vorstands bei entsprechender Satzungsermächtigung, § 78 Abs. 3 AktG

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Rechte und Pflichten:

Erteilung des Prüfungsauftrages an Abschlussprüfer, §111Abs. 2 Satz 3 AktG

Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand, §112 AktG

Mitwirkung bei Kapitalmaßnahmen, z. B. § 188 Abs. 1 AktG (Anmeldung der Durchführung einer Kapitalerhöhung)

Ausgabe neuer Aktien, Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital, § 202 Abs. 3, § 204 Abs. 1 AktG

Mindestzahl an Sitzungen: zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr, § 110 Abs. 3 AktG

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit, §113 AktG – wird durch Satzung oder Hauptversammlung festgelegt; umfasst auch Nebenleistungen, wie z. B. Beiträge zu D&O- Versicherung oder Dienstwagennutzung

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AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat

Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Sorgfaltspflicht:

AR an Aufträge und Weisungen nicht gebunden

: ausdrücklich in § 4 Abs. 3 MontanMitbestG, § 5 Abs. 3 MitbestErgG, zum AktG und zum MitbestG h. M.

Sorgfalts- und Treuepflicht,§116 AktG,

Verweis auf Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

, § 93 AktG

Verschwiegenheitspflicht

Rechtsfolge einer Pflichtverletzung:

Schadensersatzpflicht, Innenhaftung

, nur ausnahmsweise Außenhaftung

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AG - Organisationsverfassung

Exkurs zu V und AR – „Frauenquote“:

Handlungspflichten Vorstände in Bezug auf 2. Führungsebene (§ 76 Abs. 4 AktG):

Aktueller Frauenanteil < 30 % - Zielgröße darf nicht hinter dem Status Quo zurückbleiben.

Aktueller Frauenanteil =/> 30 % - Zielgröße darf den Status Quo unterschreiten.

Fallt der Status Quo später wieder unter 30 % - Zielgröße darf nicht hinter dem Status Quo zurückbleiben („Verschlechterungsverbot“).

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AG – Organisationsverfassung

Handlungspflichten Aufsichtsräte in Bezug auf AR und V (§ 111 Abs. 5 AktG):

Der Aufsichtsrat legt für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat und in der Geschäftsleitung Zielgrößen fest.

Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.

Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

Rechtsfolge bei Verstoß: Pflichtwidrigkeit i.S.v. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG

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AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung - Zuständigkeiten:

Zuständigkeiten in § 119 Abs. 1 AktG aufgezählt. Darüber hinaus: Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,§103 AktG, Bestellung von Sonderprüfern, § 142 AktG, Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsvermögen, § 179a AktG, Zustimmung zu Unternehmensverträgen, §§ 293 ff. AktG, Zustimmung zu Maßnahmen nach dem UmwG,

Squeeze

-out, § 327a AktG, Eingliederung, § 319 Abs. 2 AktG, Abwehrmaßnahmen gegen Übernahmeangebote, § 33 Abs. 2

WpÜG

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AG Organisationsverfassung HV

„Holzmüller“-Doktrin des BGH: bestimmte Grundlagen- und Strukturentscheidungen stehen der Hauptversammlung zu Weiterentwicklung durch die Literatur; Bestätigung und Klarstellung durch die „Gelatine“- Entscheidungen des BGH; BVerfG 2011: keine Eigentumsverletzung wenn kein

einfachgesetzl

. Schutz

Darüber hinaus: keine Geschäftsführungskompetenz, kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand

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AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung – Frist und Form der Einberufung:

Frist der Einberufung gem. § 123 AktG mind. 30 Tage ohne Tag der Einberufung und der Hauptversammlung

Wenn Satzung Anmeldung vorsieht, verlängert sich Mindestfrist um die Tage der Anmeldefrist

Form und Inhalt der Einberufung: Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (

eBAnz

-Pflicht)

Tagesordnung: Beschlussvorschläge durch Vorstand und Aufsichtsrat (Ausnahme: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern)

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AG – Organisationsverfassung HV

Bei börsennotierten Gesellschaften: Informationen/Unterlagen auf Internetseite, EU-weite Verbreitung

Frist und Form der Einberufung: Satzung kann Teilnahme an Hauptversammlung von Anmeldung abhängig machen, die Gesellschaft mindestens sechs Tage vor Hauptversammlung zugehen muss

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AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung – Ablauf:

Zugangskontrolle, Teilnehmerverzeichnis, Versammlungsraum, Rednerpult und Back-Office

Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge der Tagesordnung und des Aufrufs von Wortmeldungen, legt das Abstimmungsverfahren fest

Echte Geschäftsordnungsanträge sind vor Sachanträgen zu behandeln

I.d.R. Generaldebatte, Auskünfte nur zu Tagesordnungspunkten, i.Ü. Auskunftsverweigerungsrecht

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AG – Organisationsverfassung HV

Unterbrechungen der Hauptversammlung möglich, auch Redezeitbeschränkungen

Verkündung des Abstimmungsergebnisses, Feststellung über die Beschlussfassung

Slide241

AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung – Beschlussmängel (Nichtigkeit):

Nichtigkeitsgründe = besonders schwere Rechtsverstöße - im Gesetz abschließend genannt:

Einberufungsmängel (§ 241 Nr. 1 AktG)

Beurkundungsmängel (§ 241 Nr. 2 AktG)

Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft oder gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften (§241 Nr. 3 AktG)

Verstoß gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG)

Aufhebung durch Gestaltungsurteil (§ 241 Nr. 5 AktG)

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AG – Organisationsverfassung HV

Löschung im Handelsregister (§ 241 Nr. 6 AktG)

§ 241Hs.1AktG

Spezielle Nichtigkeitsklagen in §§ 250, 253, 256 AktG

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AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung – Beschlussmängel (Anfechtbarkeit):

Generalklausel § 243 Abs. 1 AktG: „

Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden

.“

Notwendige Bedingung: Gesetzes- oder Satzungsverletzung

; aber: sehr weiter Wortlaut, deshalb „Relevanz“ des Rechtsverstoßes erforderlich

Slide244

AG – Organisationsverfassung HV

Beispiel § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG: „Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden,

wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte

.“

Slide245

AG – Organisationsverfassung HV

Gesetzliche Normierung der jüngeren Rechtsprechung zur Relevanz von Informationspflichtverletzungen:

entscheidend ist nicht Inhalt der unzulänglichen Information, sondern Relevanz der Frage

- Vergleichsfigur des vernünftigen und im wohlverstandenen – langfristigen – Unternehmensinteresse handelnden Aktionärs

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AG – Organisationsverfassung HV

Hauptversammlung – Beschlussmängel (Anfechtbarkeit):

Keine Bewertungsrügen -

Grundsatz:

§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG :„

Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Leistungen, Abfindungen, Zuzahlungen,

oder über sonstige Bewertungsfragen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht

.

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AG – Organisationsverfassung HV

§ 1

SprVG

(deklaratorisch) aufgeführte Fälle, zudem z. B.

Delisting

, übertragende Auflösung

Kodifizierung der „MEZ“– und „Aqua

Butzke

“- Entscheidungen des BGH: lediglich Bewertungsfragen betreffende Beschlussmängel sollen nicht Wirksamkeit des Beschlusses beeinträchtigen, da hierfür Spruchverfahren hinreichenden Rechtsschutz bietet

Anfechtbarkeit bleibt bestehen bei vollständiger Verweigerung bewertungserheblicher Informationen sowie bei Verletzung von im Vorfeld der Hauptversammlung zu erfüllender Berichtspflichten

Slide248

AG – Finanzverfassung

Kapitalerhaltung

Verbot der Einlagenrückgewähr, § 57 AktG,

h.L

.: Bindung des gesamten Vermögens, nicht nur des Grundkapitals (anders: § 30 Abs. 1 GmbHG), keine Zusage oder Zahlung fester Zinsen

Ausschüttung: nur der Bilanzgewinn darf ausgeschüttet werden, jede andere Ausschüttung ist verboten, ob offen oder verdeckt

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AG – Finanzverfassung

Merkmale der verdeckten Ausschüttung: Rechtsgeschäft, das unter gleichen Umständen mit einem gesellschaftsfremden Dritten nicht so abgeschlossen worden wäre

Ausnahmen: Abschlagszahlungen auf Bilanzgewinn unter den Voraussetzungen des § 59 AktG, vorläufiger Abschluss ergibt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss, Austauschgeschäfte, soweit sie Drittvergleich standhalten, Zahlungen unter Beherrschungs- u. Gewinnabführungsvertrag

BGH, NJW 2013, 1742: bei Verstoß gegen § 57 AktG weder Verpflichtungs- noch

ErfüllungsG

nichtig!

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AG – Finanzverfassung

Kapitalerhaltung

Bei Zuwiderhandlung: Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen Aktionäre nach §62 AktG

Schadenersatzpflicht des Vorstands, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG

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AG – Finanzverfassung

Sonderproblem: „Erwerb eigener Aktien“

- Grundsätzlich: Erwerb eigener Aktien ist als verbotene Einlagenrückgewähr unzulässig, Ausnahme: Fallgruppen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 AktG - praktisch größte Bedeutung: § 71 Nr. 8 AktG - seit 1998 Aktienrückkauf ohne gesetzliche Zweckvorgabe möglich, sofern die Hauptversammlung den Vorstand dazu ermächtigt

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AG – Finanzverfassung

Slide253

AG – Finanzverfassung

Einfache Kapitalerhöhung:

Reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen, §§ 182 bis 191 AktG

Voraussetzungen und Ablauf:

Kapitalerhöhungsbeschluss (= Satzungsänderungsbeschluss der Hauptversammlung), § 182 Abs. 1, 2 AktG, 3⁄4–Mehrheit

Ggf. Festlegung des Agio, § 182 Abs. 3 AktG

Existieren mehrere Aktiengattungen, ist von Aktionären jeder Aktiengattung ein gesonderter Zustimmungsbeschluss zu fassen, §182 Abs. 2 AktG

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AG – Finanzverfassung

Beschluss ist zum Handelsregister anzumelden, § 184 AktG, kann mit Anmeldung der Durchführung verbunden werden, § 188 Abs. 4 AktG

Zeichnung der neuen Aktien („Zeichnungsschein“), § 185 AktG Üblicherweise durch Konsortialbanken, die sie den Aktionären bzw., im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses, der Öffentlichkeit zum Bezug anbieten

Leistung der Einlage, Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister, §188 AktG

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AG – Finanzverfassung

Einfache Kapitalerhöhung (Fortsetzung):

Bezugsrecht: neue Aktien sind den Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung am bisherigen Grundkapital anzubieten (gesetzliches Bezugsrecht, § 186 AktG)

Bezugsrecht schützt vor „Verwässerung“ der Aktionärsrechte; Ausnahme: Ausschluss des Bezugsrechts, § 186 Abs. 3 AktG, ACHTUNG: geplanter Ausschluss muss in Einladung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein

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AG – Finanzverfassung

Beschluss der Hauptversammlung über Bezugsrechtsausschluss erfordert 3⁄4–Mehrheit, § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG, wenn Satzung nichts Abweichendes bestimmt (möglich, hier aber nur größere Mehrheit)

Seit „Kali und Salz“-Urteil des BGH, BGHZ 71, 40: „

Bezugsrechtsausschluss ist nur statthaft, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse daran hat und zu erwarten ist, dass der angestrebte Zweck den Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der ausgeschlossenen Aktionäre überwiegt

.“

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Aktienrecht – Kapitalaufbringung

Fall 10:

A, B und C sind Gesellschafter einer GmbH, die mit einem Stammkapital von EUR 25.000 im Handelsregister eingetragen ist. Nach der Umwandlung (Formwechsel) in eine AG halten A und B jeweils 10.000, C 5.000 Inhaberstückaktien im rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1.

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Aktienrecht – Kapitalaufbringung

Nach dem Stuttgarter Verfahren wird zu diesem Zeitpunkt ein Wert der Gesellschaft von EUR 2 Mio. ermittelt. In einer HV, die entsprechend der satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen abgehalten wird, fassen A und B gegen die Stimmen des C den Beschluss, das Kapital der AG um EUR 25.000 durch Ausgabe von 25.000 neuen Inhaberstückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1 auf EUR 50.000 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen wird und kein Agio erhoben werden. Zur Zeichnung wird der Z zugelassen.

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Aktienrecht – Kapitalaufbringung

C fragt während der HV, wie sich die Kapitalerhöhung auf die Beteiligung der Gesellschafter auswirkt und was er ggf. gegen den Beschluss unternehmen kann.

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Aktienrecht – Kapitalaufbringung

Lösungsskizze:

Berechnung Beteiligungsquoten: Verwässerung – A 10.000 von 50.000 (20%), B 10.000 von 50.000 (20%), C 5.000 von 50.000 (10%), Z 25.000 von 50.000 (50%); Altgesellschafter verlieren Beschlussmehrheit

Bezugsrecht von C wird ausgeschlossen – er könnte den Beschluss anfechten, wenn er zuvor Widerspruch zur Niederschrift erhebt

Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt? (Materielle Beschlusskontrolle)

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AG – Finanzverfassung

Kapitalmaßnahmen (genehmigtes Kapital):

Ermächtigung des Vorstands durch Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss, das Grundkapital bis zu bestimmtem Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, §§ 202 bis 206 AktG

Geeignet, wenn Kapitalerhöhung später durchgeführt werden soll

Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung = Satzungsänderung, Voraussetzungen der §§ 179 bis 181 AktG zu beachten: 3⁄4-Mehrheit der Aktionäre, § 202 Abs. 2 Satz 3 AktG

Slide262

AG – Finanzverfassung

Grenzen: Befristung der Ermächtigung auf höchstens fünf Jahre, § 202 Abs. 1, 2AktG

Genehmigtes Kapital darf Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, § 202 Abs. 3 AktG

Ausübungsbeschluss des Vorstands bedarf Zustimmung des Aufsichtsrats, § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG (Soll-Vorschrift)

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AG – Finanzverfassung

Kapitalmaßnahmen (genehmigtes Kapital - Fortsetzung):

Grds

. Bezugsrecht wie bei ordentlicher Kapitalerhöhung (§§ 203, 186 AktG)

Sonderproblem

: „

Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital

“ - entweder durch Hauptversammlung bereits im Ermächtigungsbeschluss, §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3, 4 AktG, oder durch Vorstand bei der Ausübung der Hauptversammlungsermächtigung, §§ 203 Abs. 2, 204 Abs. 1 Satz 2 AktG, Regelfall, da Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bereits in der Hauptversammlung meist noch nicht möglich ist

Slide264

AG – Finanzverfassung

Anforderungen an Berichtspflicht: Seit „Siemens-Nold-Entscheidung“ des BGH (BGHZ 136, 133, 138 ff.): konkrete Einzelfallbegründung für Bezugsrechtsausschluss im Ermächtigungsbeschluss nicht mehr erforderlich, Vorratsbeschlüsse, d. h. abstrakte Ermächtigung des Vorstands zu Maßnahmen „die im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse liegen“, nach h. M. zulässig.

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AG – Finanzverfassung

Früher ebenfalls

str.

: Berichtspflicht vor Ausübung der Ermächtigung? - Reicht aus, dort muss dann allerdings sachliche Rechtfertigung dargelegt werden -

Mangusta

/Commerzbank I und II: Aktionäre können vorbeugende Unterlassungsklage bzw. allgemeine Feststellungsklage anstrengen

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AG – Finanzverfassung

Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung):

Legaldefinition in§192 AktG: Kapitalerhöhung nur in dem Umfang, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien Gebrauch gemacht wird

Slide267

AG – Finanzverfassung

Soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: zur Bedienung des Bezugsrechts aus Wandelschuldverschreibung, § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG (Wandelschuldverschreibung = Einräumung des Rechts an Gläubiger, die Schuldverschreibung in Aktien einzutauschen,§221 AktG), zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen, § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG, zur Gewährung von Aktienbezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung (Stock Options), § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

Slide268

AG – Finanzverfassung

Nennbetrag des bedingten Kapitals darf Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, bei

Stock Options

höchstens 10 % des Grundkapitals,§193 Abs. 3 AktG

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AG – Finanzverfassung

Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln):

Sog. nominelle Kapitalerhöhung, §§ 207 bis 220 AktG - sinnvoll, wenn Grundkapital und Gesellschaftsvermögen weit auseinander liegen

Umwandlung von bereits vorhandenem Vermögen (Kapital- oder Gewinnrücklagen) in Grundkapital

Aktionäre erhalten sog. Gratisaktien

Ausgabe neuer Aktien aber nur bei Nennwertaktien erforderlich, nicht bei Stückaktien, § 207 Abs. 2 AktG

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AG – Finanzverfassung

Voraussetzungen: Hauptversammlungsbeschluss wie bei ordentlicher Kapitalerhöhung, d. h.: 3⁄4-Mehrheit erforderlich, wenn Satzung nichts Abweichendes bestimmt, Verhältnis der Mitgliedsrechte zueinander darf nicht verändert werden, § 212 Abs.1 Satz 2 AktG

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AG – Finanzverfassung

Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung):

Effektive (ordentliche) Kapitalherabsetzung, §§ 222 bis 228 AktG - Zweck: Befreiung überschüssigen Grundkapitals von der Kapitalbindung und ggf. Auszahlung an Aktionäre, § 222 AktG

Vereinfachte Kapitalherabsetzung,§§ 229-236 AktG - Zweck: Auffangen von Verlusten; Sanierung der Gesellschaft; keine Auszahlungen an Aktionäre

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AG – Finanzverfassung

Kapitalherabsetzung durch Einziehung, §§ 237-239 AktG - Zweck: Ausschluss von Aktionären, Erhöhung des Anteils von Stückaktien am Grundkapital - Problem: Kapitalherabsetzung reduziert Haftungsmasse, die den Gläubigern zur Verfügung steht, daher gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch erforderlich

Auf drei Arten durchführbar: Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien, § 222 Abs. 4 Satz 1 AktG, Bei Stückaktien: Bloße Herabsetzung des Grundkapitals, Zusammenlegung von Aktien (nur subsidiär zulässig, soweit der Mindestnennbetrag von einem Euro, § 8 AktG, nicht eingehalten werden kann)

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Aktienrecht – Take-

Away‘s

Gesetzlicher Rahmen; Nebengesetze

Gründungsprozess, Satzung, Satzungsstrenge; qualifizierte Gründung

Aktien: Inhaber- und Namensaktie; Stamm- und Vorzugsaktie; Nennbetrags- und Stückaktie

Organisationsverfassung: Vorstand, AR; Business

Judgment

Rule

; Risikomanagement, Organhaftung V, AR

HV: Zuständigkeiten (Holzmüller-Doktrin; Gelatine); Ablauf; Beschlüsse, Beschlussmängel

Finanzverfassung: Kapitalerhaltung (Vergleich mit GmbH-Recht); Erwerb eigener Aktien

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Aktienrecht – Take-

Away‘s

Finanzverfassung: Kapitalmaßnahmen (Bezugsrecht und sein Ausschluss, insbesondere bei genehmigtem Kapital)

Treasury-Funktion und kapitalmarktrechtliche Aspekte

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