Vorlesung Sommersemester 2021 Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft Rechtsanwalt Jörg Schröder Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Gliederung Personengesellschaftsrecht ID: 933595
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Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktionen
Vorlesung Sommersemester 2021
Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft
Rechtsanwalt Jörg Schröder
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Slide2Gliederung
Personengesellschaftsrecht:
Einführung
BGB-Gesellschaft
OHG
KG
Slide3Gliederung
Kapitalgesellschaftsrecht:
Einführung – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
PersG
/
KapG
GmbH-Recht
Aktienrecht
Einführung in das Konzernrecht
Einführung in das Umwandlungsrecht
M&A
Slide4Literatur
Personengesellschaftsrecht:
Grunewald, Barbara,
Gesellschaftsrecht
Windbichler
, Christine,
Gesellschaftsrecht
Armbrüster
, Christian, Fallsammlung zum
Gesellschaftsrecht
Führich
, Ernst, Wirtschaftsprivatrecht,
(
Überblick Pers- und
KapGesR
)
Slide5Literatur
Kapitalgesellschaftsrecht:
Die oben erwähnten Lehrbücher
Drygala
, Tim/
Staake
, Marco/
Szalai
, Stephan,
Kapitalgesellschaftsrecht
Langenbucher
, Katja, Aktien- und
Kapitalmarktrecht
Slide6Literatur
Kommentare:
Palandt, Otto, Kommentar zum
BGB
Baumbach/Hopt, Kommentar zum
HGB
Henssler/
Strohn
,
Gesellschaftsrecht
Baumbach/Hueck
, Kommentar zum
GmbHG
Hüffer/Koch
, Kommentar zum
AktG
Slide7Personengesellschaftsrecht –
Einführung
Slide8Personengesellschaftsrecht
Einführung
Personengesellschaften (
PersG
) haben sich aus der unternehmerischen Tätigkeit von Unternehmern (in der Regel Kaufleuten) entwickelt, weil ein Bedürfnis bestand, sich mit anderen Personen in einer organisatorischen Einheit zu verbinden.
PersG
sind teilrechtsfähig, d.h. sie können – obwohl sie keine Körperschaften sind – unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
Slide9Personengesellschaftsrecht
Einführung
Die Grundform der Personengesellschaft – häufig für tatsächliche und organisatorisch wenig aufwändige Organisationsformen genutzt – ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - §§ 705 ff. BGB).
Auf der GbR bauen die Offene Handelsgesellschaft (OHG - §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG - §§ 161 ff. HGB) auf.
Gesetzestechnisch gilt folgende Hierarchie: KG-Recht verweist zurück auf OHG-Recht, dieses verweist zurück auf die
GbR.
Slide10Personengesellschaftsrecht
Einführung
Normen des Kapitalgesellschaftsrechts (z.B. aus dem GmbHG oder AktG) können grundsätzlich nicht auf
PersG
angewendet werden, aber solche des
PersG
-Rechts teilweise auf
KapG
.
Slide11Personengesellschaftsrecht
Einführung
Slide12Personengesellschaftsrecht –
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Slide13Personengesellschaftsrecht GbR
GbR ist vertragliche Verbindung mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB)
GbR ist keine juristische Person, aber im Außenverhältnis (teilweise) rechtsfähig:
Im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig
Im Grundbuch neben den Gesellschaftern eintragungspflichtig
GbR kann eine Geschäftsbezeichnung, nicht aber eine Firma führen (z.B. „Maier & Schulze Grundstücks-GbR“
Slide14Personengesellschaftsrecht GbR
Merkmale der GbR:
Mehrere Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag (auch mündlich, konkludent…)
Gemeinsamer Zweck
Förderungspflicht der Gesellschafter
Keine Haftungsbeschränkung
Kein Handelsgewerbe (sonst OHG)
Slide15Personengesellschaftsrecht GbR
Beispiele:
Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte etc. – aber: Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (
mbB
) im Vordringen
Kleingewerbetreibende – aber: Auch hier „Flucht“ in haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen wie Ltd. nach EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Mobilität; UG
Slide16Personengesellschaftsrecht GbR
Relevant für Konsortien und Projektgesellschaften (Joint Ventures) – aber: Joint Ventures immer häufiger in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder der GmbH
Relevant für „Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens“, z.B. Fahrgemeinschaften, Ehegattengesellschaften, Grundstücksgesellschaften – aber: Im Grundstücksbereich häufig auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften (wie die GmbH & Co. KG)
Slide17Personengesellschaftsrecht GbR
Mögliche Kriterien zur Wahl der Rechtsform (absteigende Relevanz in der Praxis):
Steuern (im Immobilienbereich z.B. immer steuertransparente Gesellschaftsformen)
Haftung (Trend zur „Sozialisierung von Risiken“)
Unternehmensmitbestimmung (Häufig Versuche, über Stiftungs-Modelle und ausländischen Sitz/Rechtsform, Mitbestimmung zu vermeiden oder zu reduzieren)
Slide18Personengesellschaftsrecht GbR
Organisation, Kontrolle (Corporate
Gouvernance
)
Finanzierbarkeit (Früher sehr wichtig, AG war „seriös“, heute aber zunehmend unwichtig, weil es auf die Bilanzkennzahlen und den Cash-Flow eines Unternehmens ankommt)
Ruf (Tritt ebenfalls in den Hintergrund, weil es auf das Geschäftsmodell ankommt und Banker sowie Geschäftspartner „hinter die Kulissen“ schauen)
Slide19Personengesellschaftsrecht GbR
Entstehung der GbR – Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (§ 705 BGB)
Slide20Personengesellschaftsrecht GbR
Pflichten der Gesellschafter:
Beitragspflicht, z.B. Geldzahlungen, Einbringung von Grundstücken oder Forderungen, Leistung von Diensten, Gebrauchsüberlassung
Geschäftsführungspflicht, gemeinschaftliche Verpflichtung (Gesamtgeschäftsführung, § 709 BGB)
Slide21Personengesellschaftsrecht GbR
Treuepflicht (folgt aus der persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter)
Besteht unter den Gesellschaftern, aber auch zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft („doppelte Richtung“)
Intensität der Treuepflicht hängt von der Ausgestaltung der Gesellschaft ab: Je kleiner der Gesellschafterkreis, desto größer die Treuepflicht
Slide22Personengesellschaftsrecht GbR
Aus der Treuepflicht folgen Handlungs- und Unterlassungspflichten, z.B. Verschwiegenheit oder die Pflicht, die Gesellschaft in der Öffentlichkeit nicht „schlecht zu machen“
Rechtsfolge bei Verstoß: Anspruch auf Erfüllung (einklagbar) oder Schadenersatz (§ 280 Abs. 1 BGB)
Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht (für OHG in § 112 HGB geregelt)
Slide23Personengesellschaftsrecht GbR
Gleichbehandlungsgebot – keine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft (abdingbar, z.B. Bestimmung unterschiedlicher Beiträge im Gesellschaftsvertrag)
Slide24Das Handelsregister
Registerinhalt
Eintragungsfähige Tatsachen
Gesetzgeberische Abwägung zwischen Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs und Geheimhaltungsbedürfnis des Kaufmanns unter dem Aspekt der Praktikabilität der Registerführung
Unterscheidung zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen
grunds
. deklaratorische Wirkung
Slide25Personengesellschaftsrecht GbR
Fall 1:
Constantin Graf Koks, der Sohn des Patriarchen P, der auf „großem Fuße“ lebt, hat sich mit 5 anderen Unternehmer-Söhnen zusammengeschlossen. Sie nennen sich Jungunternehmer zur Verhinderung der Vermögenssteuer (
JzVV
). Eine ihrer ersten Handlungen ist die Einrichtung einer gemeinsamen „Kriegskasse“, um „Aktionen“ bezahlen zu können. Jeder Vater zahlt in diese Kasse EUR 5.000 in Erfüllung der Beitragspflicht des jeweiligen Sohnes ein, so dass ein Guthaben in Höhe von EUR 25.000 zur Verfügung steht.
Slide26Personengesellschaftsrecht GbR
Nach „Aktionen“ steht den Jungunternehmern jedoch in der Folgezeit der Sinn nicht, so dass sie in einer Sitzung einstimmig beschließen, das Geld „zu verbraten“, und zwar in St.
Tropez
an einem Wochenende. Kurz vor Reiseantritt erkrankt C so schwer, dass der nicht mitreisen kann. Die übrigen Jungunternehmer geben am Reisewochenende das auf C entfallende Guthaben, abzüglich der Stornokosten für den Business Call-Flug, aus.
Slide27Personengesellschaftsrecht
Als C sein Geld wiederhaben möchte, um mit seiner Freundin selbst ein Wochenende zu verreisen, wird ihm mitgeteilt, dass die Kasse leer sei und er seinen Vater fragen solle. Um sich die Peinlichkeit zu ersparen, fragt C, welche Rechte er gegen die übrigen Jungunternehmer hat.
Slide28Personengesellschaftsrecht GbR
Lösungsskizze:
Anspruch des C gegen die übrigen Jungunternehmer als GbR aus § 280 Abs. 1 BGB
GbR?
Auslegung: Hier eher e.V. sinnvoll, aber keine Sachverhaltshinweise, dass keine GbR entstehen sollte
Zusammenschluss mehrerer Personen (+)
Gemeinsamer Zweck (+)
Förderungspflicht (hier: Beitrag in Geld, durch Dritten erfüllt, § 267 BGB)
Slide29Personengesellschaftsrecht GbR
Pflichtverletzung – hier: Verstoß gegen die Treuepflicht?
Pflichtverletzung – hier: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot? (+), §§ 133, 157 BGB des Gesellschaftsvertrages, Gesellschafter sollen sich nicht auf Kosten anderer Gesellschafter bereichern; außerdem: Zweckbindung des Geldes
Slide30Personengesellschaftsrecht GbR
Anspruch der GbR (vertreten durch den C) auf Erstattung von EUR 25.000 aus § 280 Abs. 1 BGB
Anspruch der GbR (vertreten durch den C) auf Erstattung von EUR 25.000 aus § 823 Abs. 2
i.V.m
. § 266 StGB
Slide31Personengesellschaftsrecht GbR
Rechte der Gesellschafter:
Gewinn und Verlust (§§ 721, 722 BGB)
Gelegenheitsgesellschaften: Auszahlung bei Beendigung (§ 721 Abs. 1 BGB)
Dauergesellschaften: Auszahlung nach Jahresschluss (§ 721 Abs. 2 BGB)
Verteilung nach Kopfteilen (§ 722 Abs. 1 BGB)
Slide32Personengesellschaftsrecht GbR
Kontrollrecht (§ 716 BGB)
Geschäftsräume, Geschäftsbücher, Jahresabschluss, Überprüfung durch eigene Sachverständige
Auseinandersetzungsguthaben (§§ 731 bis 735 BGB)
Slide33Personengesellschaftsrecht GbR
Gesellschaftsvermögen:
Gesamthandvermögen – gehört den Gesellschaftern als zweckgebundenes Sondervermögen zur gesamten Hand (§ 718 BGB)
In das Gesellschaftsvermögen gelangen die Beiträge (§ 718 Abs. 1 Alt. 1 BGB) und die für das Gesellschaftsvermögen erworbenen Gegenstände und Forderungen (§ 718 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB)
Verfügen können – gesamthänderische Vermögenszuordnung (§ 719 BGB) – nur alle Gesellschafter zusammen
Slide34Personengesellschaftsrecht GbR
Geschäftsführung:
Unterscheidung zwischen Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis)
Geschäftsführung
gemeinschaftlich
, Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB)
Gesamtgeschäftsführung kann (und wird häufig) im Gesellschaftsvertrag abbedungen; Übertragung der GF auf einen oder mehrere GF, ohne dass den übrigen Mitgesellschaftern Widerspruchsrecht zusteht (§§ 710, 711 BGB)
Slide35Personengesellschaftsrecht GbR
Grundsatz der
Selbstorganschaft
, d.h. keine Übertragung auf Fremd-GF (der nicht an der GbR beteiligt ist)
Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 705, 708 BGB (privilegierter Haftungsmaßstab - § 708 BGB – „
diligentia
quam
in
suis
“ (§ 277 BGB)
Aber Achtung! Ist der Gesellschafter sorgfältig(er), haftet er voll nach dem Maßstab des § 276 BGB (aber nicht darüber hinaus)
Slide36Personengesellschaftsrecht GbR
Vertretung:
Vertretungsbefugnis bestimmt sich im Zweifel nach der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 709 BGB)
Häufig, dass die Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag modifiziert wird, aber keine Wirkung von Beschränkungen im Innenverhältnis auf das Außenverhältnis (z.B. im Falle des § 711 BGB – Widerspruch eines Gesellschafters)
Slide37Personengesellschaftsrecht GbR
Beschlussfassung in Versammlungen:
Stimmabgabe
Willenserklärung, §§ 104 ff. BGB
Grundsätzlich jeder Gesellschafter, es sei denn Ausschluss oder Beschränkung (z.B. bei GF-Maßnahmen) durch Gesellschaftsvertrag
Slide38Personengesellschaftsrecht GbR
Stimmverbot: Z.B. für die GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG geregelt für Fälle der Interessenkollision; in der GbR anerkannt für Fälle, in denen gegen den Gesellschafter aus wichtigem Grund vorgegangen wird oder er ein überwiegendes Eigeninteresse hat (z.B. Befreiung von einer Schuld oder bei Gremienwahl)
Vertretung bei der Stimmabgabe unter bestimmten Umständen möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
Slide39Personengesellschaftsrecht GbR
Mehrheitserfordernisse
Grundsätzlich Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, Mehrheitsklauseln können aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden
Slide40Personengesellschaftsrecht GbR
Beschlussmängel
Grundsatz: Beschlüsse, die nicht ordnungsgemäß gefasst worden sind, sind
nichtig
.
Ausnahmen: Verfahrensfehler und Beschluss beruht nicht auf diesem Fehler, z.B. bei Einberufungsmangel, der keine Auswirkungen hat (Gesellschafter kann sich dennoch vorbereiten)
Slide41Personengesellschaftsrecht GbR
Haftung:
Zunächst haftet die GbR, d.h. die Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner (§§ 412, 427
i.V.m
. § 705 BGB).
Neben der GbR selbst haften auch die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB analog). Daran ändern untaugliche Rechtsformzusätze nichts (z.B. „GbR mbH“).
Slide42Personengesellschaftsrecht GbR
Darüber hinaus haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt, sofern weitere Haftungstatbestände begründet worden sind.
Für gesetzlich begründete Schulden (z.B. aus Delikt) haftet grundsätzlich derjenige, der den Schaden verursacht hat; unter den Voraussetzungen des § 831 oder des § 31 BGB kann auch die Gesellschaft haften (über eine analoge Anwendung).
Slide43Personengesellschaftsrecht GbR
Für die Privatschulden eines Gesellschafters haftet das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht; denkbar: Pfändung des Anteils und nachfolgende Kündigung der Gesellschaft.
Slide44Personengesellschaftsrecht GbR
Gesellschafterwechsel
Grundsatz: Kein Gesellschafterwechsel (personalistische Natur) (§ 717 BGB)
Ausscheiden führt grundsätzlich zur Auflösung der GbR, es sei denn, es wird eine „Fortsetzungsklausel“ vereinbart (§ 736 BGB)
Slide45Personengesellschaftsrecht GbR
Bei Gesellschafterwechsel An- und
Abwachsung
kraft Gesetzes (§ 738 BGB)
„An- und
Abwachsung
“ = Identität bleibt erhalten, aber die jeweiligen Anteile am gesamthänderisch gebundenen Vermögen verringern bzw. erhöhen sich automatisch
Slide46Personengesellschaftsrecht GbR
Slide47Personengesellschaftsrecht GbR
Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters:
Grundsätzlich § 738 BGB – potenzieller Auseinandersetzungserlös, dabei ist Geschäftswert zu ermitteln („Verkehrswert“)
Häufig im Gesellschaftsvertrag modifiziert – teilweise sogenannte „Buchwertklauseln“ = Saldo der Konten des Gesellschafters und Anteil an den offenen Rücklagen
Unter „Buchwert“ problematisch; bedarf zumindest besonderer Rechtfertigung
Slide48Personengesellschaftsrecht GbR
Kündigung und Beendigung der Gesellschaft
Kündigung durch Gesellschafter: s.o. (§ 723 Abs. 1 BGB – „jederzeit“), führt zum Ausscheiden des Gesellschafters unter Anwachsung seines Anteils und Erwerb eines Abfindungsanspruchs; Gesellschaftsverträge enthalten oft detaillierte Regelungen, dürfen das Kündigungsrecht aber nicht substanziell beschränken.
Slide49Personengesellschaftsrecht GbR
Kein ausdrückliches Kündigungsrecht der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft; u.U. kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (s. § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 133, 140 HGB analog)
Slide50Personengesellschaftsrecht GbR
Beendigung (§§ 723 ff. BGB) ansonsten durch:
Auflösungsbeschluss
Kündigung durch einen Privatgläubiger
Erreichung oder
Unmöglichwerden
des Gesellschaftszwecks
Tod eines Gesellschafters
Insolvenz der GbR
Insolvenz eines Gesellschafters
Zeitablauf einer befristeten GbR
Nur noch 1 Gesellschafter
Slide51Personengesellschaftsrecht GbR
Auseinandersetzung bei der Beendigung (§§ 730 ff. BGB) – ebenfalls häufig im Gesellschaftsvertrag modifiziert:
Rückgabe von Gegenständen
Ausgleich von Gesellschaftsschulden
Rückerstattung von Einlagen
Verteilung des verbliebenen Gesellschaftsvermögens
Ggf. Nachschuss, wenn das GV nicht zur Begleichung der Schulden ausreicht
Slide52Personengesellschaftsrecht GbR
Fall 2:
Constantin Graf Koks ist neben der Kooperation mit den anderen Jungunternehmern noch an einer Immobilien-GbR zusammen mit seinem Onkel
Donatus
und seiner Tante Tessa zu 1/3 beteiligt. Die Gesellschaft hält insgesamt 10 Eigentumswohnungen in guter Karlsruher Lage. Weil C eifriger Zeitungsleser ist, hat er von der
Slide53Personengesellschaftsrecht GbR
Vermögenspreisinflation („Immobilienblase“) gelesen und ist der Ansicht, es sei ein guter Zeitpunkt für den Verkauf der Wohnungen. Seine Tante und sein Onkel sehen das anders, denn man wisse ja nicht, was mit der aus dem Verkauf stammenden Liquidität anzufangen sei. C liest darauf den Gesellschaftsvertrag zum ersten Mal genau.
Slide54Personengesellschaftsrecht GbR
In § 5 heißt es: „Ausscheiden eines Gesellschafter: Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief an alle übrigen Gesellschafter zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündigen. Ihm steht dann als Abfindungsguthaben der Saldo seines Kapitalkontos und ein entsprechender Anteil an der Barliquidität der Gesellschaft zu. Ein Anspruch auf den Geschäftswert der Gesellschaft steht dem kündigenden Gesellschafter nicht zu.“
Slide55Personengesellschaftsrecht GbR
C versteht nicht wirklich, was es mit dem Juristendeutsch auf sich hat und begibt sich zum Rechtsanwalt des Vaters. Was wird Dr. Schlau ihm raten?
Slide56Personengesellschaftsrecht GbR
Lösungsskizze:
Ansprüche des C, unterstellt, er kündigt die Gesellschaft nach § 5 des Gesellschaftsvertrages:
Anspruch des C gegen die GbR (bzw. Tante T und Onkel D) auf Zahlung des vertraglichen Abfindungsguthabens (Kapitalkonto plus Barliquidität)
GbR (+)
Wirksame Kündigung (+)
Slide57Personengesellschaftsrecht GbR
Problem: Kapitalkonto ist der ursprünglich von C eingezahlte Betrag, nicht der Wert seines Anteils am Ausscheidensstichtag oder gar der Anteilige Wert der Immobilien (mit Wertsteigerung!)
Slide58Personengesellschaftsrecht GbR
2. Anspruch auf die „gesetzliche“ Abfindung (Anteilswert) aus § 738 BGB
Nur, wenn § 5 des Gesellschaftsvertrages
nichtig
ist; hier Buchwertklausel und keine weitere Begründung ersichtlich
Bei Immobiliengesellschaften (deren Zweck nur im Erwerb und dem Halten von Immobilien besteht) grundsätzlich unzulässig
Slide59Personengesellschaftsrecht –
Offene Handelsgesellschaft
Slide60Personengesellschaft OHG
Für die OHG gelten die Grundsätze der GbR (§§ 705 ff. BGB) und darüber hinaus die Sonderregeln des HGB (§§ 105 ff. HGB)
OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet (§ 105 Abs. 1 BGB)
Handelsgewerbe entweder nach § 1 Abs. 2 HGB oder sogenanntes „Kleingewerbe“
Firma entweder Personalfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma (§§ 18, 19 HGB) – Firma muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Slide61Personengesellschaftsrecht OHG
Denkbare Firmen:
Schulze & Braun offene Handelsgesellschaft
Leasing Schulze & Braun OHG; nicht: Leasing-Partner OHG (Gattungsbeschreibung – rein deskriptiv)
Aber zulässig: Das Bad für kleine Räume OHG, Autodient Berlin OHG usw.
Zu beachten immer das Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB) sowie Wettbewerbs- und Markenrechtliches Irreführungsverbot (§ 5 UWG)
Slide62Personengesellschaftsrecht OHG
Gründung der OHG
Gesellschafter natürliche und juristische Personen, auch OHG, KG, nicht GbR
Gesellschaftsvertrag – Abschluss formfrei und konstitutiv, Handelsregistereintragung deklaratorisch
Anmeldung und Eintragung im Handelsregister /Anmeldung durch alle Gesellschafter - §§ 106 ff. HGB)
Slide63Personengesellschaftsrecht OHG
Pflichten der Gesellschafter
Im Wesentlichen wie GbR
Rechte der Gesellschafter
Beteiligung am Gewinn und Verlust (wie GbR - §§ 120, 121 HGB)
Kontrolle der Geschäftsführung (§ 118 HGB)
Aufwendungsersatz in Gesellschaftsangelegenheiten (§ 110 HGB)
Entnahmerecht (§ 122 HGB)
Anspruch auf Vergütung für Geschäftsführung
Slide64Personengesellschaftsrecht OHG
Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern
Beziehungen der Gesellschafter zueinander werden im Gesellschaftsvertrag umfassend geregelt; ansonsten §§ 110 bis 122 HGB, §§ 705 ff. BGB; Treuepflichten; Wettbewerbsverbot (§ 112 Abs. 1 HGB)
Slide65Personengesellschaftsrecht OHG
Geschäftsführung:
GF obliegt den Gesellschaftern; Regel: Einzelgeschäftsführung (§§ 114 ff. HGB)
Widerspruchsrecht des Gesellschafters bei laufenden Maßnahmen (§ 115 Abs. 1 HGB)
Außergewöhnliche Maßnahmen müssen von allen Gesellschaftern beschlossen werden (§ 116 Abs. 2 HGB)
Slide66Personengesellschaftsrecht OHG
Erteilung der Prokura durch geschäftsführende Gesellschafter (§ 116 Abs. 3 HGB)
Geschäftsführung kann entzogen werden, wenn wichtiger Grund vorliegt (§ 117 HGB)
Gesellschafterbeschlüsse:
Erforderlich für Grundlagenthemen (§§ 116 Abs. 2, 113 Abs. 2, 131 Nr. 2, 146 ff. HGB) und Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) – dispositiv!
Ablauf, Beschlussmängel, Vertretung wie bei GbR
Slide67Personengesellschaftsrecht OHG
Gesellschaftsvermögen:
Unterschied zur GbR: Gesamthand „unter gemeinsamer Firma“ (§ 105 Abs. 3 HGB
i.V.m
. § 718 BGB)
Slide68Personengesellschaftsrecht OHG
Außenverhältnis und Haftung
Vertretung: Grundsätzlich jeder Gesellschafter (Einzelvertretung); denkbar: Vertragliche Regelung mit Gesamtvertretung (entweder mehrere Gesellschafter oder Gesellschafter und Prokurist, § 125 Abs. 2, 3 HGB)
Änderungen der Vertretung müssen im Handelsregister eingetragen werden (§§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB), sonst ist von Einzelvertretung auszugehen!
Slide69Personengesellschaftsrecht OHG
Umfang der Vertretungsmacht:
Umfassend (§ 126 Abs. 1 HGB)
Beschränkungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB)
Keine Vertretungsmacht bei Grundlagenthemen
Slide70Personengesellschaftsrecht OHG
Haftung:
OHG selbst (§ 124 HGB); für Delikt Zurechnung analog § 31 BGB
Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 128 HGB) – Einwendungen möglich (§ 129 HGB), aber primäre Inanspruchnahme möglich
Rückgriff des Gesellschafters auf OHG: Aufwendungsersatz (§ 110 HGB) oder Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB)
Slide71Personengesellschaftsrecht OHG
Innenverhältnis kann Haftung regeln (z.B. keine Haftung bestimmter Gesellschafter)
Slide72Personengesellschaftsrecht OHG
Haftung bei Ein- und Austritt:
Eintritt – Haftung für Altverbindlichkeiten (§ 130 HGB)
Austritt – Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die bis zum Austritt begründet worden sind und innerhalb von 5 Jahren fällig und gerichtlich gegen den Gesellschafter geltend gemacht worden sind (§ 160 Abs. 1 HGB)
„Begründet“: Nur das Rechtsverhältnis, nicht der haftungsbegründende Tatbestand
Slide73Personengesellschaftsrecht OHG
Ein- und Austritt
Eintritt: Aufnahmevertrag oder Veräußerung eines Anteils (Anwachsung)
Ordentliche Kündigung durch Gesellschafter mit Frist von 6 Monaten zum Geschäftsjahresende (§§ 131, 132 HGB)
Kündigung aus wichtigem Grund = „Auflösungsklage“ (§ 133 HGB)
Slide74Personengesellschaftsrecht OHG
Ausschluss eines Gesellschafters bei wichtigem Grund in der Person des Gesellschafters (§ 140 HGB):
Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung
Unmöglichkeit der Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung
Aber: Vorrang von Anpassungsmaßnahmen, Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Slide75Personengesellschaftsrecht OHG
Beendigung durch Auflösung und Liquidation
Auflösungsgründe in § 131 Abs. 1 HGB, z.B. Beschluss, Insolvenz
Liquidation:
Nach der Auflösung = Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, Gläubiger befriedigen, Schlussbilanz aufstellen, Überschuss verteilen (§§ 154, 155 HGB)
Slide76Personengesellschaftsrecht OHG
Liquidatoren sind im Handelsregister einzutragen (§ 148 HGB), die OHG hat den Zusatz „
i.L
.“ zu führen.
Gläubiger müssen sich nach der Schlussbilanz direkt an die Gesellschafter halten, wenn der Liquidator keine Nachschüsse einfordert.
Slide77Personengesellschaftsrecht OHG
Fall 3:
Zusätzlich zu den Jungunternehmern und der Immobilien-GbR unterhält Constantin Graf Koks zusammen mit seinem Tüftler-Freund Jochen Mittellos noch zwei Geschäfte für Computerzubehör in der Rechtsform der OHG. C hält 51% der Anteile, weil er die Anschubfinanzierung dargestellt hat, und J 49%. Die OHG importiert im Wesentlichen Zubehör, wie Ersatzprozessoren, aus China und verkauft sie an Studenten in zwei Ladengeschäften in Karlsruhe.
Slide78Personengesellschaftsrecht OHG
Eines Tages geraten C und J aneinander, weil C immer bestimmt „wo es langgeht“. Die arrogante Art des C und dessen „blöder, affektierter Porsche“ gefällt dem von Sozialneid geprägten J nicht mehr. Gleichwohl weiß J, dass er nur eine Minderheitsbeteiligung hält. Deshalb importiert er auf eigene Rechnung immer größere Mengen von Zubehörteilen, die er in den beiden Geschäften auf eigene Rechnung verkauft, bevor C morgens nach seinen langen Club-Nächten ausgeschlafen hat. Hierdurch macht er Gewinne von EUR 15.000 im Jahr.
Slide79Personengesellschaftsrecht OHG
Nach etwas über zwei Jahren kommt C ihm auf die Schliche und fragt den befreundeten Rechtsanwalt R, wie seine Chancen sind, J loszuwerden und die Gewinne der letzten zwei Jahre abzuschöpfen.
Slide80Personengesellschaftsrecht OHG
Lösungsskizze:
Ausschluss des J aus der OHG
Vorliegen einer OHG etc. (+)
Beschluss grundsätzlich einstimmig; hier Stimmverbot des J analog § 47 Abs. 4 GmbH
Ausschlussgrund (§§ 133, 140 HGB) – „wichtiger Grund“
Hier: Verstoß gegen Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB)
Slide81Personengesellschaftsrecht OHG
Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar? (+), ggf. sogar strafbares Verhalten gegenüber der OHG (§ 266 StGB)
Anspruch der OHG gegen J auf Herausgabe des Gewinns in Höhe von EUR 30.000 aus § 113 Abs. 1 HGB
Verletzung des Wettbewerbsverbots (+)
Inhalt des Anspruchs:
Schadenersatz oder
Eintritt der OHG (= Abschöpfen des Gewinns)
Slide82Personengesellschaftsrecht –
Kommanditgesellschaft
Slide83Personengesellschaftsrecht KG
Sonderform“ der OHG
Besonderheit der KG:
Zwei Arten von Gesellschaftern - Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) und Kommanditist (beschränkt haftende Gesellschafter)
KG ist als Personenhandelsgesellschaft „steuertransparent“ und wird häufig im Immobilienbereich verwendet
Wirtschaftliche Bedeutung ist wegen der Kombination aus Steuertransparenz und Haftungsbeschränkung des Komplementärs groß
Slide84Personengesellschaftsrecht KG
Außerdem taugt die KG auch als Publikumsgesellschaft (über die Beteiligung als Kommanditist, die sogar recht fungibel ausgestaltet werden kann)
Kombinierte Rechtsformen möglich, z.B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG, UG & Co. KG
Slide85Personengesellschaftsrecht KG
Entstehung der KG:
Gesellschaftsvertrag (wie OHG); frei gestaltbar für das Innenverhältnis, im Außenverhältnis §§ 170 ff. HGB weitgehend zwingend (Gläubiger- und Publikumsschutz)
Kommanditisten sind mit Haftsummen zum Handelsregister anzumelden (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Auch durch Umwandlung einer OHG mit Zustimmung aller Gesellschafter, wenn die Haftung eines Gesellschafters beschränkt werden soll
Slide86Personengesellschaftsrecht KG
Komplementär:
Rechtsstellung wie Gesellschafter einer OHG (volle persönliche Haftung)
Ist geschäftsführungsbefugt und organschaftlicher Vertreter der KG (§§ 114 ff., 125 ff., 170 HGB)
Unterliegt dem Wettbewerbsverbot (§ 112 HGB)
Entnahmerecht (§ 122 HGB)
Personengesellschaftsrecht KG
Kommanditist:
Keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 164, 170 HGB)
Widerspruchsrecht nur bei außergewöhnlichen Geschäften (§ 164 HGB)
Keine Mitwirkung an der Aufstellung des Jahresabschlusses
Slide88Personengesellschaftsrecht KG
Kein Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB) – aber ausnahmsweise durch Gesellschaftsvertrag oder aus Treuepflicht, insbesondere bei entsprechender Ausgestaltung der
Kommanditistenstellung
(„geschäftsführender Kommanditist“)
Kontrollrechte (§ 166 HGB)
Beteiligung am Gewinn und Verlust (§§ 167 ff. HGB)
Slide89Personengesellschaftsrecht KG
Einlage und Haftung des Kommanditisten:
Leistung der Pflichteinlage zur Haftungsbefreiung
(§ 171 Abs. 1 HGB), Eintragung in das Handelsregister (§ 172 Abs. 1 HGB) – Publizität/Gläubigerschutz
Zurückzahlung der Einlage – Wiederaufleben der Haftung (§ 172 Abs. 4 HGB)
Jede Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne gleichwertige Gegenleistung gilt als Einlagenrückgewähr (z.B. Entnahme des Kommanditisten)
Slide90Personengesellschaftsrecht KG
Es gilt unbeschränkte Haftung des Kommanditisten, wenn die KG ihre Geschäfte vor Handelsregistereintragung beginnt oder der Kommanditist beitritt und Zeit bis zur Handelsregistereintragung vergeht (§ 176 Abs. 1, 2 HGB)
Eintritt und Ausscheiden: Wie in der OHG (§§ 161 Abs. 2, 130, 128, 173 HGB)
Slide91Personengesellschaftsrecht KG
Slide92Personengesellschaftsrecht KG
Fall 4:
Constantin Graf Koks hat aus der Misere mit der GbR und der KG gelernt. Jetzt beteiligt er sich an einer Publikums-KG, die als Steuersparmodell beworben wird. In ihr sollen sich Investoren zusammenschließen, um Filme im Filmkunstbereich zu finanzieren, die sonst nicht gedreht werden könnten. Durch die hohen Anfangsverluste werden den Kommanditisten hohe Steuerersparnisse in Aussicht gestellt (Verlustzuweisungsmodell).
Slide93Personengesellschaftsrecht KG
Mit Abschluss des standardmäßigen Beitrittsvertrages übergibt C seine Einlage in Höhe von EUR 150.000 in bar an den Vermittler und lässt sich den Empfang quittieren. Nach zwei Monaten, C ahnt nichts böses, kommt ein Schreiben der freiberuflichen Schauspielerin Samantha Knox, die ihre Gage in Höhe von EUR 50.000 von C haben möchte, weil er der einzige im Umfeld der KG zu sein scheint, der noch über Geldmittel verfügt (der Komplementär Orson Schells ist bereits auf die Malediven geflüchtet und viele andere Kommanditisten gibt es nicht).
Slide94Personengesellschaftsrecht KG
Als C sich über die Umstände des Zahlungsbegehrens informiert, wird ihm mitgeteilt, dass der Komplementär die Einlage des C in die eigene Tasche gesteckt hat, obwohl er C als Kommanditist im Handelsregister hat eintragen lassen.
Zu prüfen sind die Ansprüche der Samantha Knox gegen den C.
Slide95Personengesellschaftsrecht KG
Lösungsskizze:
Anspruch der K gegen den C auf Zahlung der Gage in Höhe von EU 50.000 aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB
Wirksame Errichtung der KG und Beitritt des C (+)
Taugliche Forderung der K: (+), grundsätzlich haften die Gesellschafter
primär
(wenn sie nicht haftungsbefreite Kommanditisten sind); Gläubiger muss nicht zuerst die Gesellschaft an Anspruch nehmen
Slide96Personengesellschaftsrecht KG
Leistung der Einlage könnte zum Haftungsausschluss führen (§ 171 Abs. 1 HGB):
Grundsätzlich Leistung auf Einlageschuld erforderlich
Hier problematisch, weil die Geldmittel an den Vermittler übergeben worden sind, der sie nicht abgeführt hat
Hierdurch ist höchstens eine Forderung der KG auf Herausgabe gegen den Vermittler entstanden; Einlagefähigkeit von Forderungen
str.
,
hier eher (-)
Slide97Kapitalgesellschaftsrecht –
Einführung
Slide98Überblick Kapitalgesellschaften
Definition: Gesellschaft, die von den Gesellschaftern mit einem gesetzlich festgelegten Mindestmaß an Kapital ausgestattet worden ist.
Typen: GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA, SE (
Societas
Europea
) und ggf. SUP (
Societas
Unius
Personae
), SPE (
Societas
Privata
Europea
)
Rechtsquellen: GmbHG, AktG, SE-Verordnung (EU)…
Slide99Überblick Kapitalgesellschaften
Strukturmerkmale:
Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit (juristische Person) – siehe § 13 Abs. 1 GmbHG und §§ 1, 278 Abs. 1 AktG
Personengesellschaften zwar überwiegend rechtsfähig (siehe §124 HGB – OHG, KG, PartG, Außen-GbR), aber keine juristische Personen
Publizität („System der Normativbedingungen“) – Eintragung in das Handelsregister konstitutiv – siehe §§ 11 Abs.1 GmbHG, 41 Abs. 1 Satz 1 AktG – vor Eintragung: „Vor-Gesellschaft“
Slide100Überblick Kapitalgesellschaften
Körperschaftliche Struktur – Geschäftsführung und Vertretung durch Organe (Geschäftsführer, Vorstand – auch „Drittorganschaft“)
Kapitalgesellschaft ist Formkaufmann – siehe § 6 HGB, auch wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird
Gesetzestext! BGB, HGB, GmbHG, AktG – vergleichen Sie – wo liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften?
Slide101Überblick Kapitalgesellschaften
Wesentliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften:
Gründung: Personengesellschaften durch Gesellschaftsvertrag, nur teilweise Eintragung in ein Register erforderlich (OHG, KG; PartG), keine juristische Person
Kapital: Gesamthand bei Personengesellschaften, Stamm- bzw. Grundkapital bei Kapitalgesellschaften
Slide102Überblick Kapitalgesellschaften
Geschäftsführung: Gesellschafter bei Personengesellschaften, Organe GF und V bei Kapitalgesellschaften
Haftung: Gesellschafter bei Personengesellschaften, Gesellschaftsvermögen, Organe bei
KapG
, kein Durchgriff
Slide103Überblick Kapitalgesellschaften
Rechtsformübergreifende Themen:
Gläubigerschutz: Tendenz, das Gesellschaftsvermögen gering zu halten – BGB-Gesellschaft, OHG, KG (persönliche Haftung), GmbH, AG (nur Kapital – Prinzip der realen Kapitalaufbringung – aufbringen und nicht wieder abziehen)
Slide104Überblick Kapitalgesellschaften
Minderheitenschutz:
Mehrheit kann durch Ausübung der Stimmrechte die Minderheit „dominieren“ – Konzepte: Einstimmigkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, PartG – jeweils dispositiv), Abstimmung nach Kapitalanteilen und Weisung (GmbH) oder GF durch V und Kontrolle durch AR und HV – Abstimmung in HV nach Kapitalanteilen (AG) –
Gesetzestext! Welche Stimmrechte und Abstimmungsprozesse sieht das Gesetz jeweils vor?
Slide105Überblick Kapitalgesellschaften
Inhaltskontrolle von Beschlüssen im
KapGR
– Gleichbehandlung und Treuepflicht; Teilnahme an der GF und Überwachung (Personengesellschaften: alle Gesellschafter, aber dispositiv;
KapG
auch Fremdorganschaft); Organstreit,
actio
pro
socio
(Anspruch jedes Gesellschafters, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen durchzusetzen)
Slide106Überblick Kapitalgesellschaften
Informationsrechte -
Gesetzestext! Wie schätzen Sie das Schutzniveau für die jeweilige Gesellschaftsform ein?
Möglichkeit zum Ausscheiden – im Personengesellschaftsrecht i.d.R. Kündigung der Gesellschaft (
§ 723 BGB – Gesetzestext! Folgen?
) – im Kapitalgesellschaftsrecht Veräußerung des Anteils (
Gesetzestext
!
– Unterschied Veräußerung Aktie/GmbH-Anteil?
) oder Ausschluss (GmbH) – gemeinsames Thema: Bewertung, Abfindungsguthaben etc.
Slide107Überblick Kapitalgesellschaften
Slide108GmbH-Recht
Slide109GmbH – Geschichte und Bedeutung
Vom Gesetzgeber ohne geschichtliches Vorbild 1892 geschaffen
Wurde in abgewandelter Form in vielen Ländern übernommen (z. B. S.A.R.L., BV ,etc.)
In Deutschland schon 1911 über 20.000 GmbH
Im Nationalsozialismus Abkehr von der „anonymen“ Kapitalgesellschaft und Umwandlung in
PersGes
Reform des GmbH-Rechts 1980 (nach Scheitern der großen GmbH-Reform) und einschneidende Veränderung:
MoMiG
(= Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) von 2008
Slide110GmbH – Geschichte und Bedeutung
Gesellschaft für kleinere und mittlere Unternehmen (nur 2 % mit Stammkapital von mehr als € 2 Mio.)
Haftungsabschottung einer Kapitalgesellschaf gewollt, aber wegen Unternehmensgröße und Zahl der Gesellschafter AG ungeeignet
Prinzip der Drittorganschaft wird de facto zur Selbstorganschaft -Ansehen aber wegen Insolvenzanfälligkeit nicht besonders hoch (
Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung, „
Gehste
mit, biste hin
“)
Slide111GmbH – Rechtsnatur und Kapital
Körperschaft und damit vom Mitgliederbestand unabhängig
Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG und Formkaufmann, § 6 Abs. 2 HGB
Kapitalgesellschaft und damit strenge Rechnungslegungsvorschriften nach § 264 ff. HGB
Juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG
GmbH haftet entgegen ihrem Namen unbeschränkt für alle Gesellschaftsschulden
Organisation mit verselbständigten Organen und Organhaftung nach § 31 BGB
Slide112GmbH – Rechtsnatur und Kapital
Stammkapital muss in der Satzung festgelegt sein, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
Stammkapital muss mindestens € 25.000,- betragen [Ausnahme: UG (haftungsbeschränkt)]
Geschäftsanteil ist frei veräußerlich und frei vererblich aber Vinkulierung möglich (§ 15 Abs. 5 GmbHG)
Geschäftsanteil kann nicht in einem Wertpapier verbrieft werden
Slide113GmbH – Gründung
Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1 und 1 a GmbHG) – eine oder mehrere Personen; ggf. „Musterprotokoll“ (Anlage GmbHG) bei max. 3 Gesellschaftern und einem GF
Übernahme der Geschäftsanteile, die zusammen den Betrag des Stammkapitals ausmachen durch Gründer (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG)
Leistung der Einlage, mindestens ein Viertel pro GA und die Hälfte des Stammkapitals, um anmelden zu können – Einlageleistungen endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft; bei UG nach § 5a Abs. 1 S. 1: voll
Slide114GmbH – Gründung
Sämtliche Geschäftsführer melden unter Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis beim Handelsregister an (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 GmbHG)
Anforderungen an GV (§ 3 GmbHG): Betrag des
StK
, Firma, Sitz, Gegenstand der G; weitere Regelungen, insbesondere zur GF, Gesellschafterversammlung, Ausschluss von Gesellschaftern, Einziehung von Anteilen, Bewertung von GA
Nebenpflichten (z.B. Leistungspflichten) schuldrechtlich oder korporationsrechtlich (im GV) – Wirkung bilateral oder für alle zukünftigen Gesellschafter
Slide115GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft
Unterschied: Vorgründungsgesellschaft, wenn noch kein GmbH-Vertrag geschlossen worden ist, aber eine Geschäftstätigkeit stattfindet (dann BGB-Gesellschaft oder OHG), Vor-Gesellschaft mit notariellem GV (Zweck der
VorG
liegt dann in der Herbeiführung der Eintragung) –
Gesetzestext! – Was passiert mit einer
VorgründungsG
i.d.Form
der BGBG, wenn der GmbH-Vertrag geschlossen wird?
VorG
ist zumindest
teilrechtsfäig
(teilweise wird auch von voller Rechtsfähigkeit ausgegangen) – Folge:
VorG
ist grundbuchfähig, parteifähig, firmenrechtsfähig und insolvenzrechtsfähig
Slide116GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft
Anwendbares Recht: grundsätzlich GmbH-Recht, nach BGH reicht die Vertretungsmacht in Abweichung von § 37 Abs. 2 GmbHG nur so weit, wie es dem Zweck der
VorG
entspricht
Haftung:
VorG
mit ihrem Vermögen; Haftung Gesellschafter
str.
, nach BGH: Haftung
ggü
.
VorG
(Verlustdeckungspflicht), aber nicht
ggü
. Gläubigern – Ausnahme bei Einmann-Gründung, mit Eintragung: Unterbilanzhaftung (Differenz Vermögen Stammkapital)
Mit Eintragung: Rechte und Pflichten per GRNF auf GmbH
Slide117GmbH – Vorgründungs- und Vorgesellschaft
Slide118GmbH – Kapitalaufbringung
Bargründung: es ist zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten; problematisch z.B. wenn auf
debitorisches
Bankkonto gezahlt wird und Verrechnung mit Soll-Saldo erfolgt – nach BGH nur, wenn der Kredit weiter verfügbar ist
Sacheinlagen: „Etwas anderes als Geld“ – Benennung im GV (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG), Sachgründungsbericht mit Bewertung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG – bei Unternehmen Jahresergebnisse 2 Jahre) – Keine Gründungsprüfung ! Aber: Prüfung der eingereichten Unterlagen bei Gericht
Slide119GmbH – Kapitalaufbringung
Haftung für Sacheinlage über § 9 a Abs. 1 GmbHG – Richtigkeit der Angaben
isbs
. im SG-Bericht; Differenzhaftung (§ 9 GmbHG – Nachzahlung in bar bis zum Betrag des übernommenen GA)
Verdeckte Sacheinlage: „Etwas anderes als Geld“ ohne Bezeichnung als Sacheinlage (z.B. Forderung, Hin-und-Her-Zahlen); RF: § 19 Abs. 4 GmbHG – Anrechnung mit Beweislastumkehr (Einleger beweist) – darüber hinaus: Differenzhaftung
Heilung? Nach BGH durch Satzungsänderung; aber: Beweislastumkehr des § 19 Abs. 4 GmbHG wird „ausgehebelt“
Slide120GmbH – Kapitalaufbringung
Fall 5:
A, B und C wollen eine GmbH gründen, das Stammkapital soll EUR 25.000 betragen. A soll 10.000 GA übernehmen, B 7.500 GA und C ebenfalls 7.500 GA. Nach der Beurkundung des üblichen Gesellschaftsvertrages beim Notar zahlt A EUR 2.000 ein. B und C zahlen jeweils EUR 7.500 auf ein vom Notar in ihrem Namen geführten Kontos ein und bitten den Notar, die Gesellschaft beim Handelsregister eintragen zu lassen. Geschäftsführer der GmbH soll A sein, entsprechende Beschlüsse sind gefasst.
Slide121GmbH – Kapitalaufbringung
Im nächsten Schritt besucht A den örtlichen Mercedes-Händler und bestellt im Namen der A, B und C GmbH einen S 500, der kurze Zeit später auf Rechnung an die GmbH ausgeliefert und dem A übergeben wird.
Nachdem der Mercedes-Händler weder von der GmbH noch vom A eine Zahlung erhält, fragt er nach seinen Rechten.
Slide122GmbH – Kapitalaufbringung
Lösungsskizze:
Anspruch des MB gegen B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
Kaufvertrag wirksam geschlossen? Direkt (-)
Stellvertretung durch A? (-), Geschäft im Namen der GmbH
Anspruch des MB gegen B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
i.V.m
. § 11 Abs. 2 GmbHG
Vertragsschluss mit der GmbH noch nicht möglich, weil nicht existent (Handelsregister)
Slide123GmbH – Kapitalaufbringung
Aber: Gesamtschuldnerische Haftung der Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG ab Gründung
Hier (-), B und C haben nicht gehandelt
Anspruch des MB gegen den B und C auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB
i.V.m
. § 128 HGB (-), nach BGH nur Innenhaftung
GmbH – Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen
Gründung, Übernahme von GA bei
KapE
, Erwerb von GA
Erwerb besteht aus Verpflichtungsgeschäft (Notar! - § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) und Verfügungsgeschäft (Abtretung - §§ 398 ff. BGB - § 413 BGB – Notar!, § 15 Abs. 3 GmbHG) – praktisch immer in der selben Urkunde
Vinkulierung: Abtretung des GA wird an die Zustimmung der G, der
GesellschafterV
oder einzelner Gesellschafter gebunden (§ 15 Abs. 5 GmbHG)
Vor
MoMiG
2008 und in Altfällen: Prüfung der gesamten Kette von Anteilserwerben z. B. bei Unternehmenskauf, Umwandlung, Börsengang (nach Umwandlung in AG)
Slide125GmbH – Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen
Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb: Ausübung der Gesellschafterrechte nach § 16 Abs. 1 GmbHG mit Eintragung in GL; GF muss veränderten G-Bestand wie auch der Notar nach § 40 GmbHG zur Eintragung bringen
Gutgläubiger Erwerb: Erwerber erwirbt von der in der GL eingetragenen Person, auch wenn diese nicht G ist (§ 16 Abs. 2 GmbHG); GA muss aber existieren, und: kein „Wegerwerb“ von Belastungen
Slide126GmbH – Organisationsverfassung Organe
Organe im Normalfall: Gesellschafterversammlung und GF, in Ausnahmefällen mit AR und/oder Beirat
Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis): GF – nach § 37 Abs. 1 GmbHG an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden (auch u.U. Übertragung an einzelne G oder Beirat); grundsätzlich bei mehreren GF
GesamtGF
(wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG für Vertretung)
Vertretung: GF (
GesamtV
- § 35 GmbHG)
Gesellschafterversammlung bestellt GF (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und beruft GF ab (§§ 46 Nr. 5, 38 Abs. 1 GmbHG „jederzeit“) – ACHTUNG: Anstellungsvertrag überlagert korporationsrechtlichen Bestellungs- und Abberufungsakt
Slide127GmbH – Organisationsverfassung Organe
Haftung für fehlerhafte GF: § 43 Abs. 2 GmbHG, Maßstab: § 43 Abs. 1 GmbHG („Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ – Business
Judgement
Rule
; Maßstab: Prognoseentscheidung auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen = Ermessen
„Faktischer GF“: tritt nach außen wie GF auf, Haftung nach § 43 GmbHG
Slide128GmbH – Organisationsverfassung Organe
GF unterliegt Wettbewerbsverbot (Gestaltung in Satzung und
AnstellungsV
entscheidend
GF haftet nicht, wenn er auf Weisung der Gesellschafterversammlung handelt – Grenze: nichtige Weisungen, z.B. § 30 GmbHG – Auszahlung von gebundenen Finanzmitteln
Schadenersatzansprüche gegen GF werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen; einzelne Gesellschafter können den Anspruch nicht geltend machen (
str.
,
tvA
:
actio
pro
socio
)
Slide129GmbH – Organisationsverfassung Organe
Haftung des GF gegenüber Dritten: culpa in
contrahendo
(§§ 311 Abs. 2, 280 BGB) bei wirtschaftlichem Eigeninteresse und besonderem Vertrauen; Delikt (§§ 823 ff. BGB) entweder durch eigenes Verhalten oder durch Angestellte der GmbH (Unterlassen)
Weitere Haftung des GF im Umfeld der Insolvenz: § 823 Abs. 2
i.V.m
. § 15 a Abs. 1 InsO; § 64 Satz 1 GmbHG – Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife; ggf. aus § 826 BGB
Slide130GmbH – Organisationsverfassung Organe
Aufsichtsrat: ab 500 MA (501 bis 2000 –
DrittelbG
, > 2000 – MitbestG), oder freiwillig (Anwendung von
AktR
über § 52 GmbHG)
Besetzung: ein Drittel AN (
DrittelbG
), die Hälfte AN (MitbestG), nach Satzung (fakultativer AR)
ACHTUNG: im mitbestimmtem AR entsprechen die Kompetenzen denjenigen des AG-AR (§ 25 Abs. 1 MitbestG) – v.a. Recht zur Bestellung und Anstellung der GF
Slide131GmbH – Organisationsverfassung Organe
ACHTUNG: „Frauenquote“, § 36 GmbHG
Beirat: fakultativ; Kompetenz nur soweit übertragbar, wie nicht zwingendes Recht entgegensteht (keine Übertragung von Kernbefugnissen der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Organe)
GmbH – Organisationsverfassung Organe
GF/Vertretung
Geschäfts-führer
Weisung
Überwachung
AR
Arbeitnehmer
Gesellschafter-versammlung
Gesellschafter
Entsenden
AG-Vertreter
Slide133GmbH – Organisationsverfassung Organe
Gesellschafterversammlung:
Gesetzestext! § 46 GmbHG enthält den Katalog der Zuständigkeiten
Einberufung und Durchführung der GV lückenhaft durch § 49 GmbHG geregelt; zu ergänzen durch Satzungsbestimmungen!
Besonderheiten der Stimmabgabe: § 47 Abs. 4 GmbHG - Interessenkonflikt, keine Stimmabgabe infolge Weisung d. Gesellschaft, § 136 Abs. 2 AktG analog
Beschlussmängel: keine Regelungen im GmbHG, AktG analog?
Slide134GmbH – Organisationsverfassung Organe
H.M.: auch im GmbH-Recht Anknüpfung an
anfechtbare
oder
nichtige
Beschlüsse, siehe v.a. § 241 AktG (Nichtigkeitsgründe)
Nichtigkeit analog § 241 AktG: Einberufungsmängel, Beurkundungsmängel, Verstoß gegen Kapitalaufbringungsregeln
Anfechtbarkeit: zu unterscheiden zwischen Verfahrens- und Inhaltsmängeln. Anfechtbarkeit nur bei „relevanten“ Mängeln (Prüfung: Beschluss rechtswidrig und konkrete, belastende Auswirkung?)
Slide135GmbH – Organisationsverfassung Organe
Anfechten kann jeder Gesellschafter, der gegen den Beschluss gestimmt hat, auch ohne Widerspruch zu Protokoll (§ 245 AktG gilt nicht);
str.
für GF (BGH dagegen); Frist: § 246 Abs. 1 AktG mit Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
Slide136GmbH – Organisationsverfassung Organe
Informationsrechte: sichern die Wahrnehmung der Gesellschafter- und Organrechte
Gesellschafter: § 51 a Abs. 1 GmbHG – GF muss jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft erteilen; § 51 a Abs. 2 GmbHG: Einschränkung, wenn Schaden abzuwenden ist – aber nur mit Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 – zwingend!)
Bei Verweigerung der Informationen: Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG
Slide137GmbH – Organisationsverfassung
Fall 6:
Wie in Fall 5 gründen A, B und C eine GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000, das vor Anmeldung voll in bar aufgebracht wird, so dass die GmbH kurz nach der Gründung eingetragen wird. A ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag findet sich folgende Regelung:
„Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit einem Vertragswert von über EUR 10.000 bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“
Slide138GmbH – Organisationsverfassung
Nach ordnungsgemäßer Eintragung der Gesellschaft schließt A mit dem Gesellschafter B einen Mietvertrag über dessen repräsentative Villa für einen Zeitraum von 5 Jahren zu einem marktüblichen Mietzins von EUR 9.999 im Monat.
C möchte A und B loswerden und fragt nach seinen Rechten.
GmbH – Organisationsverfassung
Lösungsskizze:
Ausschließung des A und des B nach §§ 133, 140 HGB analog
Gesellschafterbeschluss; C hat keine Mehrheit
Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG (+); Mehrheit sichergestellt
Materielle Beschlusskontrolle:
Ausschluss, wenn „wichtiger Grund“ vorliegt
Hier: Verstoß gegen den GV (und seine GF-Pflichten) durch A denkbar; Ausschluss wegen Verstoße gegen GF-Pflichten?
Ausschluss des B? B hat ggf. seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt; Intensität des Verstoßes ausreichend?
Slide140GmbH – Organisationsverfassung
Eher SE-Anspruch gegen den A aus § 43 Abs. 2 GmbHG (steht aber der Gesellschaft zu)
Slide141GmbH – Finanzverfassung
Kapitalaufbringung: Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, weil Gesellschafter den Gläubigern
ggü
. nicht haften; Ausprägung bei Gründung (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und
KapE
(§§ 55 f. GmbHG, die wiederum Gründungsrecht zur Anwendung bringen)
Kapitalerhaltung: Grundregel ist § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG („Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden“)
Auszahlungssperre, wenn die Aktiva nach Abzug der Verbindlichkeiten den Nennbetrag des
StK
nicht mehr erreichen („bilanzielle Betrachtungsweise“)
Slide142GmbH – Finanzverfassung
PROBLEM: Zeitpunkt der Feststellung. Bilanz auf den Stichtag 31.12., i.d.R. fertig gestellt April/Mai d. Folgejahres; fraglich, ob auf den Auszahlungszeitpunkt fortgeführte Buchwerte oder Zerschlagungswerte anzusetzen sind
ACHTUNG: Auszahlungen treten häufig nicht als direkte Geldleistungen auf, sondern auf andere Art und Weise; häufiger Praxisfall: Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft; beachte auch die steuerlichen Konsequenzen der
vGA
GmbH – Finanzverfassung
Rückerstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG, sofern gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen worden ist (mit Wertausgleichspflicht!)
Gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Gesellschafter, wenn der Gegenstand nicht zu erlangen ist, § 31 Abs. 3 GmbHG; auch ggf. GF-Haftung
ggü
. Gesellschaft, § 43 Abs. 3 GmbHG
Kapitalerhöhung: durch Satzungsänderung (§§ 55 ff. GmbHG) – Gesellschafter sind frei, wie die
KapE
auszugestalten ist
Slide144GmbH – Finanzverfassung
PROBLEM: Verwässerung der Altgesellschafter (Minderheitenschutz) - im
AktR
gelöst durch Bezugsrecht, siehe § 186 Abs. 1 AktG;
str.
, ob analog auf GmbH anwendbar; wenn ja: anfechtbarer Beschluss
Neuerdings auch genehmigtes Kapital, § 55 a GmbHG (Vorratskapitalerhöhung)
Kapitalherabsetzung: Gesellschafterbeschluss, Nennwerte werden herabgesetzt, aber Beteiligungsquote bleibt erhalten; Gläubigersicherung nach § 58 GmbHG erforderlich
Slide145GmbH – Finanzverfassung
Sonderfall Gesellschafterdarlehen – seit
MoMiG
ist § 30 GmbHG nicht mehr anwendbar – Gesellschafterdarlehen sind immer nachrangig, d.h. sie können in Krise und Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr bedient werden; das gilt auch für Sicherheiten, die in diesem Zusammenhang gewährt worden sind (
über § 44 a InsO – Gesetzestext!
) oder wenn Dritte im Zusammenhang mit einem Gesellschafter geleistet haben (Zurechnungsfälle)
Slide146GmbH – Finanzverfassung
Cash-Pool im GmbH-Konzern: Bündelung der Liquidität zur Vermeidung von Kreditaufnahmen; rechtlich: Darlehen – bei positivem Saldo gewährt die Gesellschaft dem Cash-Pool-Führer Darlehen, bei negativem Saldo der Cash-Pool-Führer der Gesellschaft
Vor
MoMiG
: häufig Verstoß gegen Kapitalerhaltungsrecht (BGH: „November“-Entscheidung, Cash-Pool I; klargestellt in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 18 Abs. 5 GmbHG (
Gesetzestext
!) – BGH in der Entscheidung „Cash Pool II“ aus 2009: verdeckte Sacheinlage, wenn negativer Saldo des Zentralkontos zum Zeitpunkt der Weiterleitung besteht, sonst „Hin-und-Herzahlen“
Slide147GmbH – Finanzverfassung
Konsequenzen aus der Cash-Pool II-Entscheidung des BGH: Synchronisierung des Pool-Kontos mit dem Anspruch auf Einlagenleistung
Slide148GmbH – Finanzverfassung
Exkurs Cash Pool-Gliederung
Ausgangslage
Cash Pool (wirtschaftlicher Hintergrund, rechtliche Einordnung, rechtliche Risiken)
Handlungspflichten des GF
Haftung
Take-
Away‘s
Slide149Ausgangslage: Faktischer GmbH-Konzern
GmbH 2
Abhängige Gesellschaft
GmbH 1
Cash Pool Führer (CPF)
100 %
Kein BEAV
GmbH 2 führt Liquidität ab (Cash-Pool)
Slide150Ausgangslage: wirksame Gesellschafterweisung
Gesellschafterweisung = Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 1 GmbHG)
„Wirksam“ = nicht anfechtbar oder nichtig, d.h. kein Verstoß gegen Gesetz oder GV
Bindet den GF – aber: keine Pflicht, rechtswidrige oder nichtige Weisungen zu befolgen
Außerdem: keine Auswirkungen, wenn Gläubigerschutz beeinträchtigt (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG; z.B. §§ 30 f. GmbHG)
Slide151Ausgangslage: Perspektive des GF
Slide152Ausgangslage: wirksame Gesellschafterweisung
Gesellschafterweisung = Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 47 Abs. 1 GmbHG)
„Wirksam“ = nicht anfechtbar oder nichtig, d.h. kein Verstoß gegen Gesetz oder GV
Bindet den GF – aber: keine Pflicht, rechtswidrige oder nichtige Weisungen zu befolgen
Außerdem: keine Auswirkungen wenn Gläubigerschutz beeinträchtigt (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG; z.B. §§ 30 f. GmbHG)
Slide153Cash Pooling: Formen
Slide154Physisches Cash Pooling
Konzentration der gesamten Liquidität der Unternehmensgruppe auf dem Zielkonto bei dem CPF
Tagesaktueller Ausgleich zwischen Zielkonto des CPF und Zahlungsverkehrs- und Durchlaufkonten der Konzerngesellschaften
„
Sweeping
“ = Verrechnung zugunsten Zielkonto; „
Topping
“ =
Verechnung
zulasten Zielkonto (zusammen: „Zero-
Balancing
“)
Slide155Physisches Cash Pooling – Übersicht
Sweeping:
GmbH 1
CPF
Zielkonto
ZV #1
ZV #2
K-Intern
GmbH 2
Forderung
aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
Zielkonto: CPF
ZV- und V-Konten:
GmbH 2
Slide156Virtuelles Cash Pooling
Rechnerische Zusammenführung der Salden auf einem virtuellen Masterkonto
Über den fiktiven Saldo werden die jeweiligen Soll- und Habenzinsen berechnet
Einzelsalden der
gepoolten
Quellkonten bleiben bestehen
Dient der Zinsoptimierung; es findet keine reale Liquiditätsverschiebung statt
Slide157Netting
bzw. Clearing
Konzerninterne Forderungen werden aufgerechnet (§§ 398 ff. BGB)
CPF und abhängige Gesellschaft stehen sich aufgrund von Leistungsbeziehungen als Gläubiger und Schuldner gegenüber
Netting
/Clearing ergänzt das physische Cash-Pooling und muss im Zusammenhang damit betrachtet werden
Slide158Wirtschaftliche Vorteile des CP – Zinseffekt
Vor CP:
Nach CP:
Gesellschaft
Kontostand
Soll/Haben
Zinssatz
Tageszins
Zinsen p.a.
Mutter
100.000
Soll
8%
22,22
8.000
Tochter
50.000
Haben
0,5%
0,69
250
Zins-Bel.
Ohne CP
21,53
7.750
Gesellschaft
Kontostand
Soll/Haben
Zinssatz
Tageszins
Zinsen p.a.
Mutter
100.000
Soll
8%
Tochter
50.000
Haben
0,5%
Konsolidiert
50.000
Soll
8%
11,11
4.000
Einsparung
50.000
7,5%
3.750
Slide159Rechtliche Einordnung
Vertragliches Innenverhältnis (= zwischen den teilnehmenden Konzerngesellschaften)
(Geld-) Darlehen: § 488 BGB;
Up
- und Downstream
Loans
Vertragliches Außenverhältnis (= zwischen den teilnehmenden Konzerngesellschaften und der ausführenden Bank)
CP-Rahmenvertrag: Girovertrag, § 675 BGB – mit weiteren Elementen aus Dienst- u. Werkvertrag (multilateral!)
Slide160Rechtliche Risiken
Slide161Kapitalaufbringung
§ 8 Abs. 2 GmbHG: „endgültig zur freien Verfügung der GF“
Ausgangspunkt: Bareinlage
Relevanz im CP: Rückfluss – verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 S.1 GmbHG), Hin-und-Her-Zahlen (§ 19 Abs. 5 S.1 GmbHG)
Slide162Verdeckte Sacheinlage (VS)
VS (+), wenn im Rahmen des CP der Saldo des vom
Inferenten
geführten Masterkontos der Gesellschaft im Zeitpunkt der Weiterleitung des Einlagebetrages NEGATIV ist
Slide163Verdeckte Sacheinlage (VS)
Konten
Vorgang
Saldo
Pool-Konto vor Kapitaleinlage
Verbindlichkeit Tochter
Aus Cash Pool
- 70.000
Einlagezahlung
Konzernmutter
überweist
an Pool-Konto Tochter-gesellschaft; Rückfluss im Wege des Cash Pools
+ 25.000
Pool-Konto
nach Kapitaleinlage
(Reduzierte)
Verbind-
lichkeit
Tochter aus Cash Pooling
- 45.000
Verdeckte Sacheinlage
§ 19 Abs. 4 GmbHG
25.000
Slide164Hin-und-Her-Zahlen (HHZ)
HHZ (+), wenn CPF (Gesellschafter) die Einlage bei POSITIVEM Kontostand leistet, die überschüssige Liquidität aber am Abend im Rahmen des Zero
Balancings
wieder transferiert
Slide165Hin-und-Her-Zahlen (HHZ)
Konten
Vorgang
Saldo
Pool-Konto vor Kapitaleinlage
Ausgeglichenes Pool-
Konto
0
Einlagezahlung
Konzernmutter
überweist
an Pool-Konto Tochter-gesellschaft; Rückfluss im Wege des Cash Pools
+ 25.000
Pool-Konto
nach Kapitaleinlage
Forderung Tochter aus Cash Pooling
+
25.000
Hin-
und Herzahlen
§ 19 Abs. 5 GmbHG
25.000
Slide166Kapitalerhaltung – § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG
„Grundgesetz“ des Cash Pools
„Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die ... durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter gedeckt sind
.“
Slide167Tatbestand
Auszahlung = alle Arten von Leistungen (weit zu fassen, nicht nur Zahlungen) –
tvA
: bereits Abschluss des CP-Vertrages ist „Auszahlung“; auch
Nichtgeltendmachen
(vs. Stehenlassen)
Gesellschafter = auch indirekte Leistungen; Leistungen unter Schwestergesellschaften (weit zu fassen)
Unterbilanz = (+) wenn die Differenz zwischen Aktivvermögen und Verbindlichkeiten geringer ist als das Stammkapital (Ermittlung zu den fortgeführten Buchwerten,
tw
str.
)
Slide168Im Fokus: Deckung durch vollwertigen Rückgewähranspruch (Erlaubnis-TB)
Problem: Gesetzgeber hat nicht bestimmt, wie die Vollwertigkeit zu ermitteln ist
Zwei Komponenten: Ermittlung nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen; „Durchsetzbarkeit“ erforderlich
BGH: „vernünftige kaufmännische Beurteilung, nicht jedoch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Darlehensrückzahlung“ (Urteil v. 1.12.2008, „MPS-Entscheidung“)
Slide169Im Fokus: Deckung durch vollwertigen Rückgewähranspruch (Erlaubnis-TB)
Folgerung aus der MPS-Entscheidung: Bonität der Muttergesellschaft entscheidend
Maßgebender Zeitpunkt: Auszahlung; nachträglicher Veränderungen nicht beachtlich
Aber: GF muss die Bonität des CPF überwachen, um jederzeit die Vollwertigkeit sicherzustellen
„Alles-oder-Nichts-Prinzip“? Sehr
str.
Slide170Insolvenz
Insolvenzgründe (§§ 17, 18, 19 InsO) und Cash Pool
Zahlungsunfähigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Cash Pool; Kündigung (Konzernliquiditätsplanung)
Überschuldung:
Fortbestehensprognose
(IDW S 6 Gutachten) unter Einbeziehung des Cash Pools (wiederum: auf konsolidierter Basis, Konzern)
Aktivierbarkeit eines Anspruchs gegen den CPF aus § 31 Abs. 1 GmbHG?
Slide171Handlungspflichten
Ziel der Handlungspflichten: Ausschluss der Risiken in den Bereichen Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Insolvenz
Handlungsmethoden:
Absicherung der Position des CP-Teilnehmers auf der vertraglichen Ebene – „State-
of
-
the
-Art“ CP-Vertrag mit CPF (Innen-) und Banken (Außenverhältnis)
Absicherung der Position des CP-Teilnehmers auf der tatsächlichen Ebene – Information und Transparenz
Slide172Im Fokus: CP-Vertrag (Aufbau)
Slide173Im Fokus: CP-Vertrag (Informationsrechte)
Informationsrechte stellen sicher, dass der GF die Vollwertigkeit des Rückerstattungsanspruchs JEDERZEIT prüfen kann
„Treasury Portal“
–
Intranetseite
– Bonitätsinformationen über den CPF, z.B. Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse
Aber auch: tagesaktuelle Informationen, wenn erforderlich
Slide174Im Fokus: CP-Vertrag (Kündigungsrechte)
Gesetzliche Ausgangslage: § 490 BGB, muss im CP-Vertrag ausdifferenziert werden
Jederzeitige fristlose Kündigung, wenn wichtiger Grund vorliegt
Wichtige Gründe: Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des CPF (und ggf. des Konzerns); Verletzung von Informationspflichten; drohende Überschreitung des Kreditrahmens
Wichtig: Suspendierung vorsehen, um Insolvenz zu vermeiden
Slide175Im Fokus: Information und Transparenz
Neben „Treasury Portal“ Information über Corporate
Governance
-Struktur herstellen
Information durch Schulungen der GF herstellen; jeder GF muss seinen Pflichten nachkommen aber auch entsprechend § 91 Abs. 2 AktG bestandsgefährdende Risiken früh erkennen
Transparenz durch Unternehmenskultur schaffen
Slide176Haftung
Slide177Haftung des GF
§ 43 Abs. 3 GmbHG für Zahlungen, die gegen § 30 GmbHG verstoßen (Haftung auch für Dritte bei Organisationsverschulden) – keine Privilegierung durch Weisung!
§ 64 S.3 GmbHG – über § 43 Abs. 3 GmbHG HINAUS für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten
§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m
. § 266 StGB (!)
§§ 826, 830 BGB als Teilnehmer an einem existenzvernichtenden Eingriff
Zu berücksichtigen: D&O; ggf. BJR
Slide178Cash Pool – Take-
Away‘s
Der physische CP ist gefährlich, weil die gesamte Liquidität abfließt und die Tochtergesellschaft dem Kreditrisiko des CPF ausgesetzt wird
Deshalb: Handlungspflichten des GF, um Kapitalaufbringung sicherzustellen, das Kapital zu erhalten und die Insolvenz zu vermeiden
Handlungspflichten sind sicherzustellen über Schulung/Transparenz, umfassende Information und Vertragsgestaltung
Im Rahmen der Haftung sind die Anforderungen nicht zu überspannen (BJR)
Slide179GmbH – Take-
Away‘s
Erfolgsmodell, Körperschaft, Handelsgesellschaft, Formkaufmann, Stammkapital mind. EUR 25k, keine persönliche Haftung der Gesellschafter
Notariell zu beurkundender GV, Bar- und Sacheinlagen, Differenzhaftung
Vorgründungs- und Vor-Gesellschaft; bei Vor-Gesellschaft GRNF auf GmbH, GmbH-Recht anwendbar, Haftung Gesellschafter nur Gesellschaft gegenüber; ggf.
Handelndenhaftung
Kapitalaufbringung und –
erhaltung
: Bareinlage zur freien Verfügung, sonst Sachgründungsbericht mit Bewertung; keine Auszahlung gebundenen Vermögens (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
Slide180GmbH – Take-
Away‘s
Erwerb und Veräußerung von GA: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Notar; Vinkulierung; GL und
gutgl
. Erwerb
Organisationsverfassung: GF, faktischer GF, GV, AR, ggf. Beirat; Haftung GF § 43 GmbHG,
c.i.c
, Delikt; Haftungsbefreiung Weisung
Finanzverfassung: reale Kapitalaufbringung, Auszahlungssperre, Wertausgleichspflicht,
KapE
mit
BezugsR
, Kapitalherabsetzung mit Gläubigersicherung, Cash-Pool ggf. verdeckte Sacheinlage
Slide181GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)
Fall 7:
A, B und C sind Gesellschafter der Schrauben-GmbH, die über ein Stammkapital von EUR 1m verfügt. A und B haben die Gesellschaft gegründet und halten jeweils einen Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von EUR 100.000. Der kapitalstarke C ist im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung beigetreten und hat einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 800.000 übernommen. Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung hat C eine Forderung der von ihm als Alleingesellschafter geführten Z-GmbH gegen die Schrauben-GmbH eingebracht, deren Wert mit EUR 600.000 festgestellt wurde. Die Forderung bezieht sich auf den Erwerb von Werkzeugmaschinen durch die Schrauben-GmbH. Zusätzlich hat C seinen Bentley
Mulsanne
in Vollausstattung eingebracht, den er nach seiner Bestellung zum Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstwagen nutzte.
Slide182GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)
Der Wert wurde von C vor dem Eigentumsübergang mit EUR 200.000 angegeben. Ein Jahr nach dem Beitritt von C erfahren A und B, dass die ebenfalls von C geleitete Z-GmbH begonnen hat, Schrauben herzustellen und sich in diesem Zusammenhang eines speziellen, auch bei der Schrauben-GmbH angewandten, Produktionsverfahrens bedient. Die schockierten A und B stellen zudem fest, dass einige der von der Z-GmbH gelieferten Werkzeugmaschinen plötzlich fehlerhaft arbeiteten und daher Schrauben mit fehlerhaften Gewinden herstellten. Als A und B, die ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer der Schrauben-GmbH sind, mit C über die Entwicklungen sprechen wollen und den Mitgesellschafter im Büro aufsuchen, teilt ihnen die Sekretärin mit, dass C am Morgen im Bentley
Mulsanne
verunglückt ist. Unfallursache war ein Defekt am Fahrwerk des Fahrzeugs, das bereits vor der Einbringung durch C einen schweren Unfalldefekt hatte, der nicht fachgerecht repariert werden konnte. Der Wert des Bentley bei Eigentumsübergang lag – realistisch betrachtet – nur bei EUR 20.000.
Slide183GmbH – Vertiefungsfall (Sacheinlage)
A und B verschlägt es nach der Information endgültig die Sprache. Sie wollen C loswerden, wenden sich an einen Rechtsanwalt und fragen nach ihren Rechten, den Rechten der Schrauben-GmbH und bitten um die Ausarbeitung einer Strategie.
Slide184GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)
Fall 8:
Der Private Equity Fonds „Höllenhund Partners, LLC“, vertreten durch die „Höllenhund Management, LLC“, hat im Jahr 2000 in ein deutsches Softwareunternehmen in der Rechtsform der GmbH investiert. In den Zeiten des Internet-Booms musste es „zack-zack“ gehen und die Beteiligung sollte schnell „an die Börse gedreht werden“. Eine internationale Anwaltskanzlei hat die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erwerbs im Rahmen einer „Legal Due Diligence“ geprüft. Die Anwaltskanzlei war jedoch ebenfalls im Rausch steigender Honorareinnahmen (und Partnerentnahmen) und hatte ein Team aus Associates zur GmbH geschickt. Der erstattete Due-Diligence-Report enthält keine wesentlichen Feststellungen. Mit dem Platzen der Internet-Blase geriet die Software GmbH dann als operativer Gewinnbringer in Vergessenheit. Es kommt in den folgenden Jahren zum Streit zwischen den Vertretern der „Höllenhund Management, LLC“, die versuchen die Beteiligung systematisch auszupressen, und der lokalen Geschäftsführung.
Slide185GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)
Bei der Ordnung der Geschäftspapiere stellt der Geschäftsführer folgendes fest:
Im Jahr 1986, nach der Gründung der Gesellschaft, bestand ein Gesellschaftsvertrag, der die Übertragung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig machte. Im Jahr 1988 verkaufte der Gründungsgesellschafter Z seine Anteile an A, der wiederum im Jahr 2000 an „Höllenhund“ verkaufte. Die notarielle Urkunde über die erste Veräußerung (1988) enthält weder einen Zustimmungsbeschluss der übrigen Gesellschafter, noch findet sich eine separate Zustimmungserklärung bei den Akten. Einer der Gesellschafter ist zwischenzeitlich verstorben. Einige Monate nach dieser Erkenntnis eskaliert der Streit zwischen „Höllenhund“ und dem Geschäftsführer. Die „Höllenhund, LLC“ als Alleingesellschafterin fasst den Beschluss, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen.
Slide186GmbH – Vertiefungsfall II (Veräußerung und Erwerb von GA)
Der Geschäftsführer erinnert sich an das Modul Gesellschaftsrecht an der
HsKA
und lehnt sich entspannt zurück. Zum Einen lässt sich ein wichtiger Grund schwer darlegen und beweisen, zum Anderen glaubt er, die fehlerhafte Anteilsübertragung zu seinem Nutzen verwenden zu können. Er fragt in diesem Zusammenhang, ob die „Höllenhund, LLC“ wirksam einen Abberufungsbeschluss fassen kann. Hierbei interessiert ihn nur, ob die „Höllenhund, LLC“ tatsächlich Gesellschafterin geworden ist.
Slide187Aktienrecht
Slide188AG – Geschichte und Bedeutung
Beendigung der Rechtszersplitterung durch erstmalige, umfassende Regelung im ADHGB von 1861
Bis 1937 Bestandteil des Handelsrechts
Aktiengesetz 1937: Erstmalige Regelung in einem eigenen Gesetz
Aktiengesetz 1965: umfassende Überarbeitung und Modernisierung, u. a. erstmalige zusammenhängende Kodifizierung des Konzernrechts, nachdem Konzerntatbestände bis dahin überwiegend als GbR (Interessengemeinschaft) eingeordnet wurden
Slide189AG – Geschichte und Bedeutung
Seither: zahlreiche Ergänzungen in Einzelgesetzen (Kleine AG, UmwG, KonTraG (=Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich),
TransPuG
(=Transparenz- und Publizitätsgesetz), FRUG (=
FinanzmarktRL-UmsetzungsG
)…)
22.09.2005: UMAG (=G zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
AnfR
)
01.11.2008: Änderungen durch
MoMiG
ähnlich wie bei GmbH
29.05.2009: BilMoG (=
BilanzrechtsmodernisierungsG
)
Slide190AG – Geschichte und Bedeutung
05.08.2009:
VorstAG
(=Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung)
01.09.2009: ARUG (=Gesetz zur Umsetzung d.
AktionärsrechteRL
) und FGG-RG (=FGG
ReformG
)
Aktienrechtsnovelle
2012
fiel
nach
Anrufung des Vermittlungsausschusse der „Diskontinuität“ anheim
…und wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2014 aufgegriffen und als Aktienrechtsnovelle 2016 im Jahr 2015 beschlossen (Änderungen Finanzverfassung, Transparenz und
Ebanz
); trat
i.W
. Anfang 2016 in Kraft
Slide191AG – Geschichte und Bedeutung
27.03.2015: Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst („Frauenquote“)
01.10.2015: Änderung § 39 BörsG infolge
Frosta
-Entscheidung BGH (
Delisting
nur mit
WpÜG
-Abfindungsangebot) für Sachverhalte ab 07.09.2015
Slide192AG – Geschichte und Bedeutung
Eine AG ist
Eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt, das an der Börse gehandelt werden kann, und der für ihre Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet
Slide193AG – Geschichte und Bedeutung
Charakteristika
Große Publikumsgesellschaften mit häufig unbekanntem Aktionärskreis, leichte Übertragbarkeit der Aktien, i.d.R. keine Formerfordernisse, ohne persönliche Haftung, Kapitalsammelstelle, Teilnahme am Kapitalmarkt
Slide194AG – Rechtsquellen
Gesetz:
Aktiengesetz (AktG)
Handelsgesetzbuch (HGB)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (
WpÜG
)
Spruchverfahrensgesetz (
SprVG
)
Slide195AG – Rechtsquellen
Satzung
Geschäftsordnungen:
Vorstand
Aufsichtsrat
Slide196AG – Gründung
Gründung
: Einfache Gründung (Bargründung) oder qualifizierte Gründung (Sachgründung)
Häufig
: Formwechsel nach UmwG (Start mit GmbH, dann AG)
Notarielle Gründungsurkunde gem. § 23 AktG
– Inhalt: Gründer (mit Vor- und Zuname sowie Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz), Übernahme der Aktien durch die Gründer, Bestellung Aufsichtsrat, Bestellung Abschlussprüfer, Feststellung der Satzung
Slide197AG – Gründung
Inhalt der Satzung, § 23 Abs. 3, 4 AktG
: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals, Angabe ob Nennbetrags- oder Stückaktien mit Angabe zu Nennbetrag bzw. Zahl, Gattungen, Festlegung Inhaber-/ Namensaktien, Zahl der Vorstandsmitglieder, Form der Bekanntmachungen
Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG
:
Abweichungen vom Gesetz sind nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind
Slide198AG – Gründung/Kapitalaufbringung einfache Gründung
Gründungsbericht
Interne und ggf. externe Gründungsprüfung, §§ 32, 33 AktG
Anmeldung zum Handelsregister (Abteilung B), Angaben, ob Mindestzahlungen geleistet und Versicherung Vorstände, § 37 AktG
Konstitutive Wirkung der Eintragung
Ggf. Mitteilungen nach § 20 AktG (bei Beteiligung eines Unternehmens mit mehr als 25 %), § 42 AktG (bei Einmann-AG) an Gesellschaft bzw. Handelsregister
Slide199AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung
Fälle der qualifizierten Gründung
: Sondervorteil, Sacheinlage, Sachübernahme
Verbot der verdeckten Sacheinlage
: sachlicher und zeitlicher Zusammenhang und subjektives Zurechnungsmoment
Umgehungsschutz
: Regelungen über die Nachgründung
Besondere Gründungsabreden
: zusätzliche Angaben in der Satzung erforderlich, um Werthaltigkeitsprüfung zu ermöglichen, § 27 AktG
Gegenstand der Sacheinlage benennen, Person des Leistenden angeben - Abgrenzung: Einbringungsvertrag außerhalb der Satzung, mit dem der jeweilige Gegenstand schuldrechtlich und dinglich an Gesellschaft übertragen wird
Slide200AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung
Angaben zur Werthaltigkeit im Gründungsbericht, § 32 Abs. 2 AktG
Gründungsprüfung zwingend vorgeschrieben, § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG
Sacheinlagen sind vor Anmeldung vollständig zu leisten, § 36a AktG
(≠ Bareinlagen: 1⁄4 des geringsten Ausgabebetrages zzgl. Agio)
Achtung
: Differenzhaftung für Aufgeld bei Sacheinlage (anders als bei GmbH) nach BGH, NJW-RR 2012, 866 („Babcock-
Borsig
“)
Slide201AG Gründung/Kapitalaufbringung qualifizierte Gründung
Slide202AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Slide203AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Inhaberaktie
:
Inhaberpapier analog § 793 BGB, Inhaber gilt als Legitimierter (hohe Fungibilität), wird durch Einigung und Übergabe, §§ 929 ff. BGB bzw. Abtretung, §§ 398 ff., übertragen, Anspruch auf Einzelverbriefung ist in der Regel durch die Satzung ausgeschlossen, gutgläubiger Erwerb nur, wenn verbrieft
Hinterlegung der Globalurkunde bei Clearing-Stelle: Übertragung durch Einigung und (ggf. konkludente) Abtretung des Herausgabeanspruches im Hinblick auf Miteigentumsanteil an Globalurkunde, der durch Geschäftsbank/
Clearstream
Banking AG vermittelt wird
Slide204AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Clearstream
(Depot-)Bank
Aktionär
AG
Banken-konsortium
Aktionär
Hinterlegt
Globalurkunde;
Mit-ET (§ 6 I DepotG)
Bucht Mit-ET
Anteile „ein“
§§ 433, 931 BGB unter
Einschaltung ihres jeweiligen
Besitzmittlers (eine Bank)
Slide205AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Namensaktie
:
Bezeichnet Namen des Berechtigten, geborenes Orderpapier - Wertpapier, das eine namentlich bestimmte Person oder deren Order als den Berechtigten ausweist
Übertragung durch Abtretung, §§ 413, 398 BGB, Übertragung auch durch Indossament möglich, § 68 AktG (entsprechend den wechselrechtlichen Vorschriften)
Übertragung kann an Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden, sog. Vinkulierung, § 68 Abs. 2 Satz 1 AktG
Slide206AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Zuständig für Erteilung der Zustimmung ist der Vorstand, § 76 AktG
Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft, § 67 AktG
Gegenüber der Gesellschaft gilt nur als Aktionär, wer im Aktienregister eingetragen ist, § 67 Abs. 2 AktG
Slide207AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Aktiengattungen
:
Aktien, die jeweils dieselben mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gewähren, bilden eine Aktiengattung, § 11 AktG
Stammaktien (mit Stimmrecht)
, § 12 Abs. 1 Satz AktG
Vorzugsaktien (ohne Stimmrecht)
, §§ 139 bis 141, 12 Abs. 1 Satz 2 AktG
Unterscheidung relevant bei bestimmten Beschlüssen, z. B. § 179 Abs. 3 AktG
Slide208AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Aktiensorten
(
Nennbetrags- oder Stückaktien, § 8 AktG)
Nennbetragsaktie, § 8 Abs. 2 AktG, lautet auf bestimmten Nennbetrag, der auf Aktienurkunde vermerkt ist,
Mindestnennbetrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AktG: EUR 1,-
Stückaktie, § 8 Abs. 3 AktG, auf jede Stückaktie entfällt anteiliger Betrag des Grundkapitals, ohne dass sie auf einen Nennwert lautet, Beteiligungsquote ist nicht aus Stückaktie selbst, sondern nur aus Verhältnis der Gesamtzahl der Stückaktien zum Grundkapital ersichtlich
Achtung: anteiliger Betrag am Grundkapital darf auch bei Stückaktien EUR 1,- nicht unterschreiten, § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG
Slide209AG – Aktien/Erwerb- und Veräußerung
Achtung: anteiliger Betrag am Grundkapital darf auch bei Stückaktien EUR 1,- nicht unterschreiten, § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG
Slide210AG – Aktionärsrechte
Slide211AG – Aktionärsrechte
Erwerb der Mitgliedschaft entweder im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, alternativ durch Kauf einer oder mehrerer Aktien (privat oder über die Börse) oder durch Einzel- oder GRNF
Verlust der Mitgliedschaft durch Verkauf der Aktie, Einzel- oder GRNF, Kaduzierung, Amortisation, Liquidation
Slide212AG – Aktionärsrechte
Aktionär hat
Verwaltungs- und Vermögensrechte
Verwaltungsrechte: Auskunftsrecht (§ 131 AktG), Stimmrecht (§§ 133 bis 137 AktG), Anfechtungsrecht (§§ 241 ff. AktG), Minderheitsrechte (§§ 122, 142 Abs. 2 –
Gesetzestext! – welche Minderheitsrechte sind das
?)
Vermögensrechte: Dividendenrecht, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen, Rückzahlungsanspruch bei Kapitalherabsetzungen, Anspruch auf den Liquidationserlös –
Gesetzestext – wo sind die Vermögensrechte geregelt
?
Slide213AG – Organisationsverfassung Vorstand
Organe der AG: Vorstand (§§ 76 ff. AktG), AR (§§ 95 ff. AktG), HV (§§ 118 ff. AktG)
Vorstand
:
Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung
, § 76 Abs. 1 AktG
Vorstand ist grundsätzlich weisungsunabhängig,
aber: Satzung oder Aufsichtsrat müssen für bestimmte Arten von Geschäften Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats vorsehen, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG
Slide214AG – Organisationsverfassung Vorstand
Verpflichtung zur Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen schränkt unternehmerisches Ermessen ein, § 83 AktG
Im Vertragskonzern besteht Weisungsrecht des Vorstands des herrschenden Unternehmens, § 308 Abs. 1 AktG
Grundsätzlich: unbeschränkte Vertretungsmacht, gesetzliche
Regellage: Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht
, §§ 77, 78 AktG
Slide215AG – Organisationsverfassung Vorstand
Vorstand (Fortsetzung)
:
Bestellung und Abberufung durch den Aufsichtsrat
Ein oder mehrere Mitglieder
, aber: Grundkapital > EUR 3 Mio.: mindestens zwei Mitglieder
Ggf. Arbeitsdirektor, § 33 MitbestG
Amtszeit maximal fünf Jahre
, § 84 Abs. 1 AktG, Verlängerung frühestens ein Jahr vor dem Ende der bisherigen Amtszeit
Jederzeitiger Widerruf aus wichtigem Grund möglich
, Widerruf ist wirksam, bis Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, §84 Abs. 3 Nr. 4 AktG
Slide216AG – Organisationsverfassung Vorstand
Vorstand (Fortsetzung)
:
Bestellung und Abberufung durch den Aufsichtsrat
Ein oder mehrere Mitglieder
, aber: Grundkapital > EUR 3 Mio.: mindestens zwei Mitglieder
Ggf. Arbeitsdirektor, § 33 MitbestG
Amtszeit maximal fünf Jahre
, § 84 Abs. 1 AktG, Verlängerung frühestens ein Jahr vor dem Ende der bisherigen Amtszeit
Jederzeitiger Widerruf aus wichtigem Grund möglich
, Widerruf ist wirksam, bis Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, §84 Abs. 3 Nr. 4 AktG
Slide217AG – Organisationsverfassung Vorstand
Vergütung muss angemessen sein, § 87
Gesetzliches Wettbewerbsverbot
, § 88 AktG, i.d.R. auch vertragliches Wettbewerbsverbot
Berichtspflicht gegenüber Aufsichtsrat
, § 90 AktG
Buchführung und Organisation, § 91 AktG, v.a.
Frühwarn- und Überwachungssystem
, § 91 Abs. 2 AktG
Slide218AG – Organisationsverfassung Vorstand
Vorstand (Fortsetzung):
Meldepflichten, § 92 AktG
: Verlust 50 % Grundkapital, dann Einberufung Hauptversammlung (unverzüglich)
Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit
: Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren (unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen)Verletzung: Strafbarkeit nach § 401 AktG
Pflicht zu sorgfältiger Geschäftsführung
, § 93 AktG -
Business
Judgment
Rule
- „ARAG/
Garmenbeck
“-Urteil des BGH
Slide219AG – Organisationsverfassung Vorstand
UMAG: gesetzliche Bestätigung der
Business
Judgment
Rule
in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
ABER: …darf immer nur im Rahmen des Gesellschaftszwecks handeln (- „Zinsderivate“ – BGH, NJW 2013, 1958)
Innenhaftung
: Verpflichtung der Gesellschaftsorgane zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Verlangen der Hauptversammlung bei 10 % Quorum, § 147 AktG; § 148 AktG, 1 %-Grenze für einzelne Aktionäre
Außenhaftung
: nur ausnahmsweise
Slide220Aktienrecht – Vorstandshaftung
Fall 9:
A, B und C sind Vorstände der X-AG. A ist zugleich Vorstandsvorsitzender und für das operative Geschäft zuständig, B ist Finanzvorstand und C ist für Personal und Recht verantwortlich. Im Zuge einer Immobilienfinanzierung vereinbart der alleinvertretungsberechtigte Vorstand B (CFO) mit einer US-amerikanischen Bank einen komplizierten Zins-Swap, um von niedrigen Zinsen dauerhaft profitieren zu können. Kurz nach Abschluss der Finanzierung sinkt das Zinsniveau ganz deutlich, weil die EZB massiv Liquidität in die Märkte pumpt.
Slide221Aktienrecht – Vorstandshaftung
Die X-AG muss immer höhere Beträge zurückstellen, weil der negative Wert des Swaps durch Nachbesicherung aufgefangen werden muss.
A fragt, ob B die „innovative“ Immobilienfinanzierung abschließen durfte und, wenn nicht, wie die X-AG ihn loswerden könne. Welche Ansprüche hätte die X-AG gegen den B, wenn er die Finanzierung nicht hätte abschließen dürfen?
Aktienrecht – Vorstandshaftung
Lösungsskizze:
Befugnis zum Abschluss der Geschäfte grundsätzlich aus § 76 Abs. 1 AktG (Leitungspflicht) – aber: Pflicht zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken (§ 91 Abs. 2 AktG) – grundsätzlich kein Ausschluss riskanter Geschäfte
Wären die Geschäfte außerhalb der Befugnis des Vorstands: Abberufung aus wichtigem Grund durch AR; „wichtiger Grund“ dann Verstoße gegen GL-Pflichten
Slide223Aktienrecht - Vorstandshaftung
3. Anspruch der X-AG gegen den B aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG (nur wenn Geschäft unzulässig)
Problemschwerpunkt 1: Rechtfertigung im Rahmen der BJR
Problemschwerpunkt 2: Beschlussfassung HV/Geltendmachung; „ARAG/
Garmenbeck
“
Slide224AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
:
Größe
: drei, oder höhere, durch drei teilbare Zahl, §95 AktG, Höchstgrenzen in Abhängigkeit von Unternehmensgröße: Grundkapital bis EUR 1,5 Mio.: max. 9, Grundkapital bis EUR 10 Mio.: max.15, Grundkapital darüber: max. 21
Zusammensetzung
:
Mitbestimmungsfreier Aufsichtsrat: Gesellschaften mit 500 oder weniger Arbeitnehmern, § 1 Abs. 1
DrittelbG
(früher: §76 Abs. 6 BetrVG 1952)
Slide225AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Arbeitnehmern, §§1, 4
DrittelbG
(früher: § 76 Abs. 1 BetrVG 1952)
Paritätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern, §§1, 7 MitbestG
Besonderheiten bei Größe (§7 MitbestG): Bis 10.000 Arbeitnehmer: 12, bis 20.000 Arbeitnehmer: 16, darüber: 20
Beachte: Aufsichtsratsvorsitzender (in der Regel von der
Anteilseignerseite
gewählt) hat Zweistimmenrecht, also faktisches Stimmenübergewicht der Anteilseigner
Slide226AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
(Fortsetzung)
:
Bestellung und Abberufung
: Aufsichtsratsmitglieder werden grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt, §101 AktG, Ausnahmen: Wahl von Arbeitnehmervertretern nach Mitbestimmungsgesetzen, Entsendungsrechte nach §101 Abs. 2 AktG
Amtsperiode
: höchstens fünf Jahre,§102 AktG (Wiederwahl möglich)
Slide227AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Nicht gewählt werden kann z. B. wer bereits in 10 Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, § 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG
oder ein gesetzlicher Vertreter von der Gesellschaft abhängiger Unternehmen, § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG
Bei börsennotierten Gesellschaften: Wer in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied bei der Gesellschaft war
, Ausnahme: Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten
AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Rechte und Pflichten:
Überwachung der Geschäftsführung, § 111 Abs. 1 AktG
Einsichtsrechte in Bücher und Schriften der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 AktG (rückblickende Kontrolle)
Berichtspflichten des Vorstands, § 90 AktG (vorbeugende Kontrolle)
Unterbreiten von Vorschlägen zu Gegenständen der Tagesordnung in der Hauptversammlung, § 124 Abs. 3 AktG; Mitwirkung am Jahresabschluss, §§ 170 ff. AktG
Notwendige Zustimmung zu „bestimmten Arten“ von Geschäften, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG
Slide229AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Bestellung und Abberufung des Vorstands, § 84 AktG -
ACHTUNG
: grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis, § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG
Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand, § 77 Abs. 2 AktG
Regelung der Vertretungsmacht des Vorstands bei entsprechender Satzungsermächtigung, § 78 Abs. 3 AktG
Slide230AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Rechte und Pflichten:
Erteilung des Prüfungsauftrages an Abschlussprüfer, §111Abs. 2 Satz 3 AktG
Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand, §112 AktG
Mitwirkung bei Kapitalmaßnahmen, z. B. § 188 Abs. 1 AktG (Anmeldung der Durchführung einer Kapitalerhöhung)
Ausgabe neuer Aktien, Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital, § 202 Abs. 3, § 204 Abs. 1 AktG
Mindestzahl an Sitzungen: zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr, § 110 Abs. 3 AktG
Slide231AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit, §113 AktG – wird durch Satzung oder Hauptversammlung festgelegt; umfasst auch Nebenleistungen, wie z. B. Beiträge zu D&O- Versicherung oder Dienstwagennutzung
AG – Organisationsverfassung Aufsichtsrat
Aufsichtsrat (Fortsetzung) – Sorgfaltspflicht:
AR an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
: ausdrücklich in § 4 Abs. 3 MontanMitbestG, § 5 Abs. 3 MitbestErgG, zum AktG und zum MitbestG h. M.
Sorgfalts- und Treuepflicht,§116 AktG,
Verweis auf Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
, § 93 AktG
Verschwiegenheitspflicht
Rechtsfolge einer Pflichtverletzung:
Schadensersatzpflicht, Innenhaftung
, nur ausnahmsweise Außenhaftung
Slide233AG - Organisationsverfassung
Exkurs zu V und AR – „Frauenquote“:
Handlungspflichten Vorstände in Bezug auf 2. Führungsebene (§ 76 Abs. 4 AktG):
Aktueller Frauenanteil < 30 % - Zielgröße darf nicht hinter dem Status Quo zurückbleiben.
Aktueller Frauenanteil =/> 30 % - Zielgröße darf den Status Quo unterschreiten.
Fallt der Status Quo später wieder unter 30 % - Zielgröße darf nicht hinter dem Status Quo zurückbleiben („Verschlechterungsverbot“).
Slide234AG – Organisationsverfassung
Handlungspflichten Aufsichtsräte in Bezug auf AR und V (§ 111 Abs. 5 AktG):
Der Aufsichtsrat legt für die Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat und in der Geschäftsleitung Zielgrößen fest.
Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Rechtsfolge bei Verstoß: Pflichtwidrigkeit i.S.v. §§ 93 Abs. 2, 116 AktG
Slide235AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung - Zuständigkeiten:
Zuständigkeiten in § 119 Abs. 1 AktG aufgezählt. Darüber hinaus: Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,§103 AktG, Bestellung von Sonderprüfern, § 142 AktG, Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsvermögen, § 179a AktG, Zustimmung zu Unternehmensverträgen, §§ 293 ff. AktG, Zustimmung zu Maßnahmen nach dem UmwG,
Squeeze
-out, § 327a AktG, Eingliederung, § 319 Abs. 2 AktG, Abwehrmaßnahmen gegen Übernahmeangebote, § 33 Abs. 2
WpÜG
Slide236AG Organisationsverfassung HV
„Holzmüller“-Doktrin des BGH: bestimmte Grundlagen- und Strukturentscheidungen stehen der Hauptversammlung zu Weiterentwicklung durch die Literatur; Bestätigung und Klarstellung durch die „Gelatine“- Entscheidungen des BGH; BVerfG 2011: keine Eigentumsverletzung wenn kein
einfachgesetzl
. Schutz
Darüber hinaus: keine Geschäftsführungskompetenz, kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand
Slide237AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung – Frist und Form der Einberufung:
Frist der Einberufung gem. § 123 AktG mind. 30 Tage ohne Tag der Einberufung und der Hauptversammlung
Wenn Satzung Anmeldung vorsieht, verlängert sich Mindestfrist um die Tage der Anmeldefrist
Form und Inhalt der Einberufung: Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (
eBAnz
-Pflicht)
Tagesordnung: Beschlussvorschläge durch Vorstand und Aufsichtsrat (Ausnahme: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern)
Slide238AG – Organisationsverfassung HV
Bei börsennotierten Gesellschaften: Informationen/Unterlagen auf Internetseite, EU-weite Verbreitung
Frist und Form der Einberufung: Satzung kann Teilnahme an Hauptversammlung von Anmeldung abhängig machen, die Gesellschaft mindestens sechs Tage vor Hauptversammlung zugehen muss
Slide239AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung – Ablauf:
Zugangskontrolle, Teilnehmerverzeichnis, Versammlungsraum, Rednerpult und Back-Office
Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge der Tagesordnung und des Aufrufs von Wortmeldungen, legt das Abstimmungsverfahren fest
Echte Geschäftsordnungsanträge sind vor Sachanträgen zu behandeln
I.d.R. Generaldebatte, Auskünfte nur zu Tagesordnungspunkten, i.Ü. Auskunftsverweigerungsrecht
Slide240AG – Organisationsverfassung HV
Unterbrechungen der Hauptversammlung möglich, auch Redezeitbeschränkungen
Verkündung des Abstimmungsergebnisses, Feststellung über die Beschlussfassung
Slide241AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung – Beschlussmängel (Nichtigkeit):
Nichtigkeitsgründe = besonders schwere Rechtsverstöße - im Gesetz abschließend genannt:
Einberufungsmängel (§ 241 Nr. 1 AktG)
Beurkundungsmängel (§ 241 Nr. 2 AktG)
Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft oder gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften (§241 Nr. 3 AktG)
Verstoß gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG)
Aufhebung durch Gestaltungsurteil (§ 241 Nr. 5 AktG)
Slide242AG – Organisationsverfassung HV
Löschung im Handelsregister (§ 241 Nr. 6 AktG)
§ 241Hs.1AktG
Spezielle Nichtigkeitsklagen in §§ 250, 253, 256 AktG
Slide243AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung – Beschlussmängel (Anfechtbarkeit):
Generalklausel § 243 Abs. 1 AktG: „
Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden
.“
Notwendige Bedingung: Gesetzes- oder Satzungsverletzung
; aber: sehr weiter Wortlaut, deshalb „Relevanz“ des Rechtsverstoßes erforderlich
Slide244AG – Organisationsverfassung HV
Beispiel § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG: „Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden,
wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte
.“
Slide245AG – Organisationsverfassung HV
Gesetzliche Normierung der jüngeren Rechtsprechung zur Relevanz von Informationspflichtverletzungen:
entscheidend ist nicht Inhalt der unzulänglichen Information, sondern Relevanz der Frage
- Vergleichsfigur des vernünftigen und im wohlverstandenen – langfristigen – Unternehmensinteresse handelnden Aktionärs
Slide246AG – Organisationsverfassung HV
Hauptversammlung – Beschlussmängel (Anfechtbarkeit):
Keine Bewertungsrügen -
Grundsatz:
§ 243 Abs. 4 Satz 2 AktG :„
Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Leistungen, Abfindungen, Zuzahlungen,
oder über sonstige Bewertungsfragen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht
.
“
Slide247AG – Organisationsverfassung HV
§ 1
SprVG
(deklaratorisch) aufgeführte Fälle, zudem z. B.
Delisting
, übertragende Auflösung
Kodifizierung der „MEZ“– und „Aqua
Butzke
“- Entscheidungen des BGH: lediglich Bewertungsfragen betreffende Beschlussmängel sollen nicht Wirksamkeit des Beschlusses beeinträchtigen, da hierfür Spruchverfahren hinreichenden Rechtsschutz bietet
Anfechtbarkeit bleibt bestehen bei vollständiger Verweigerung bewertungserheblicher Informationen sowie bei Verletzung von im Vorfeld der Hauptversammlung zu erfüllender Berichtspflichten
Slide248AG – Finanzverfassung
Kapitalerhaltung
Verbot der Einlagenrückgewähr, § 57 AktG,
h.L
.: Bindung des gesamten Vermögens, nicht nur des Grundkapitals (anders: § 30 Abs. 1 GmbHG), keine Zusage oder Zahlung fester Zinsen
Ausschüttung: nur der Bilanzgewinn darf ausgeschüttet werden, jede andere Ausschüttung ist verboten, ob offen oder verdeckt
Slide249AG – Finanzverfassung
Merkmale der verdeckten Ausschüttung: Rechtsgeschäft, das unter gleichen Umständen mit einem gesellschaftsfremden Dritten nicht so abgeschlossen worden wäre
Ausnahmen: Abschlagszahlungen auf Bilanzgewinn unter den Voraussetzungen des § 59 AktG, vorläufiger Abschluss ergibt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss, Austauschgeschäfte, soweit sie Drittvergleich standhalten, Zahlungen unter Beherrschungs- u. Gewinnabführungsvertrag
BGH, NJW 2013, 1742: bei Verstoß gegen § 57 AktG weder Verpflichtungs- noch
ErfüllungsG
nichtig!
Slide250AG – Finanzverfassung
Kapitalerhaltung
Bei Zuwiderhandlung: Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen Aktionäre nach §62 AktG
Schadenersatzpflicht des Vorstands, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG
Slide251AG – Finanzverfassung
Sonderproblem: „Erwerb eigener Aktien“
- Grundsätzlich: Erwerb eigener Aktien ist als verbotene Einlagenrückgewähr unzulässig, Ausnahme: Fallgruppen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 AktG - praktisch größte Bedeutung: § 71 Nr. 8 AktG - seit 1998 Aktienrückkauf ohne gesetzliche Zweckvorgabe möglich, sofern die Hauptversammlung den Vorstand dazu ermächtigt
Slide252AG – Finanzverfassung
Slide253AG – Finanzverfassung
Einfache Kapitalerhöhung:
Reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen, §§ 182 bis 191 AktG
Voraussetzungen und Ablauf:
Kapitalerhöhungsbeschluss (= Satzungsänderungsbeschluss der Hauptversammlung), § 182 Abs. 1, 2 AktG, 3⁄4–Mehrheit
Ggf. Festlegung des Agio, § 182 Abs. 3 AktG
Existieren mehrere Aktiengattungen, ist von Aktionären jeder Aktiengattung ein gesonderter Zustimmungsbeschluss zu fassen, §182 Abs. 2 AktG
Slide254AG – Finanzverfassung
Beschluss ist zum Handelsregister anzumelden, § 184 AktG, kann mit Anmeldung der Durchführung verbunden werden, § 188 Abs. 4 AktG
Zeichnung der neuen Aktien („Zeichnungsschein“), § 185 AktG Üblicherweise durch Konsortialbanken, die sie den Aktionären bzw., im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses, der Öffentlichkeit zum Bezug anbieten
Leistung der Einlage, Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister, §188 AktG
AG – Finanzverfassung
Einfache Kapitalerhöhung (Fortsetzung):
Bezugsrecht: neue Aktien sind den Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung am bisherigen Grundkapital anzubieten (gesetzliches Bezugsrecht, § 186 AktG)
Bezugsrecht schützt vor „Verwässerung“ der Aktionärsrechte; Ausnahme: Ausschluss des Bezugsrechts, § 186 Abs. 3 AktG, ACHTUNG: geplanter Ausschluss muss in Einladung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein
Slide256AG – Finanzverfassung
Beschluss der Hauptversammlung über Bezugsrechtsausschluss erfordert 3⁄4–Mehrheit, § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG, wenn Satzung nichts Abweichendes bestimmt (möglich, hier aber nur größere Mehrheit)
Seit „Kali und Salz“-Urteil des BGH, BGHZ 71, 40: „
Bezugsrechtsausschluss ist nur statthaft, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse daran hat und zu erwarten ist, dass der angestrebte Zweck den Beteiligungs- und Stimmrechtsverlust der ausgeschlossenen Aktionäre überwiegt
.“
Aktienrecht – Kapitalaufbringung
Fall 10:
A, B und C sind Gesellschafter einer GmbH, die mit einem Stammkapital von EUR 25.000 im Handelsregister eingetragen ist. Nach der Umwandlung (Formwechsel) in eine AG halten A und B jeweils 10.000, C 5.000 Inhaberstückaktien im rechnerischen Nennwert von jeweils EUR 1.
Slide258Aktienrecht – Kapitalaufbringung
Nach dem Stuttgarter Verfahren wird zu diesem Zeitpunkt ein Wert der Gesellschaft von EUR 2 Mio. ermittelt. In einer HV, die entsprechend der satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen abgehalten wird, fassen A und B gegen die Stimmen des C den Beschluss, das Kapital der AG um EUR 25.000 durch Ausgabe von 25.000 neuen Inhaberstückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1 auf EUR 50.000 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen wird und kein Agio erhoben werden. Zur Zeichnung wird der Z zugelassen.
Slide259Aktienrecht – Kapitalaufbringung
C fragt während der HV, wie sich die Kapitalerhöhung auf die Beteiligung der Gesellschafter auswirkt und was er ggf. gegen den Beschluss unternehmen kann.
Aktienrecht – Kapitalaufbringung
Lösungsskizze:
Berechnung Beteiligungsquoten: Verwässerung – A 10.000 von 50.000 (20%), B 10.000 von 50.000 (20%), C 5.000 von 50.000 (10%), Z 25.000 von 50.000 (50%); Altgesellschafter verlieren Beschlussmehrheit
Bezugsrecht von C wird ausgeschlossen – er könnte den Beschluss anfechten, wenn er zuvor Widerspruch zur Niederschrift erhebt
Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt? (Materielle Beschlusskontrolle)
Slide261AG – Finanzverfassung
Kapitalmaßnahmen (genehmigtes Kapital):
Ermächtigung des Vorstands durch Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss, das Grundkapital bis zu bestimmtem Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, §§ 202 bis 206 AktG
Geeignet, wenn Kapitalerhöhung später durchgeführt werden soll
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung = Satzungsänderung, Voraussetzungen der §§ 179 bis 181 AktG zu beachten: 3⁄4-Mehrheit der Aktionäre, § 202 Abs. 2 Satz 3 AktG
Slide262AG – Finanzverfassung
Grenzen: Befristung der Ermächtigung auf höchstens fünf Jahre, § 202 Abs. 1, 2AktG
Genehmigtes Kapital darf Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, § 202 Abs. 3 AktG
Ausübungsbeschluss des Vorstands bedarf Zustimmung des Aufsichtsrats, § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG (Soll-Vorschrift)
Slide263AG – Finanzverfassung
Kapitalmaßnahmen (genehmigtes Kapital - Fortsetzung):
Grds
. Bezugsrecht wie bei ordentlicher Kapitalerhöhung (§§ 203, 186 AktG)
Sonderproblem
: „
Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital
“ - entweder durch Hauptversammlung bereits im Ermächtigungsbeschluss, §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3, 4 AktG, oder durch Vorstand bei der Ausübung der Hauptversammlungsermächtigung, §§ 203 Abs. 2, 204 Abs. 1 Satz 2 AktG, Regelfall, da Begründung des Bezugsrechtsausschlusses bereits in der Hauptversammlung meist noch nicht möglich ist
Slide264AG – Finanzverfassung
Anforderungen an Berichtspflicht: Seit „Siemens-Nold-Entscheidung“ des BGH (BGHZ 136, 133, 138 ff.): konkrete Einzelfallbegründung für Bezugsrechtsausschluss im Ermächtigungsbeschluss nicht mehr erforderlich, Vorratsbeschlüsse, d. h. abstrakte Ermächtigung des Vorstands zu Maßnahmen „die im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse liegen“, nach h. M. zulässig.
Slide265AG – Finanzverfassung
Früher ebenfalls
str.
: Berichtspflicht vor Ausübung der Ermächtigung? - Reicht aus, dort muss dann allerdings sachliche Rechtfertigung dargelegt werden -
Mangusta
/Commerzbank I und II: Aktionäre können vorbeugende Unterlassungsklage bzw. allgemeine Feststellungsklage anstrengen
Slide266AG – Finanzverfassung
Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung):
Legaldefinition in§192 AktG: Kapitalerhöhung nur in dem Umfang, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien Gebrauch gemacht wird
Slide267AG – Finanzverfassung
Soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden: zur Bedienung des Bezugsrechts aus Wandelschuldverschreibung, § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG (Wandelschuldverschreibung = Einräumung des Rechts an Gläubiger, die Schuldverschreibung in Aktien einzutauschen,§221 AktG), zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen, § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG, zur Gewährung von Aktienbezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung (Stock Options), § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
Slide268AG – Finanzverfassung
Nennbetrag des bedingten Kapitals darf Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, bei
Stock Options
höchstens 10 % des Grundkapitals,§193 Abs. 3 AktG
Slide269AG – Finanzverfassung
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln):
Sog. nominelle Kapitalerhöhung, §§ 207 bis 220 AktG - sinnvoll, wenn Grundkapital und Gesellschaftsvermögen weit auseinander liegen
Umwandlung von bereits vorhandenem Vermögen (Kapital- oder Gewinnrücklagen) in Grundkapital
Aktionäre erhalten sog. Gratisaktien
Ausgabe neuer Aktien aber nur bei Nennwertaktien erforderlich, nicht bei Stückaktien, § 207 Abs. 2 AktG
Slide270AG – Finanzverfassung
Voraussetzungen: Hauptversammlungsbeschluss wie bei ordentlicher Kapitalerhöhung, d. h.: 3⁄4-Mehrheit erforderlich, wenn Satzung nichts Abweichendes bestimmt, Verhältnis der Mitgliedsrechte zueinander darf nicht verändert werden, § 212 Abs.1 Satz 2 AktG
Slide271AG – Finanzverfassung
Kapitalmaßnahmen (Kapitalherabsetzung):
Effektive (ordentliche) Kapitalherabsetzung, §§ 222 bis 228 AktG - Zweck: Befreiung überschüssigen Grundkapitals von der Kapitalbindung und ggf. Auszahlung an Aktionäre, § 222 AktG
Vereinfachte Kapitalherabsetzung,§§ 229-236 AktG - Zweck: Auffangen von Verlusten; Sanierung der Gesellschaft; keine Auszahlungen an Aktionäre
Slide272AG – Finanzverfassung
Kapitalherabsetzung durch Einziehung, §§ 237-239 AktG - Zweck: Ausschluss von Aktionären, Erhöhung des Anteils von Stückaktien am Grundkapital - Problem: Kapitalherabsetzung reduziert Haftungsmasse, die den Gläubigern zur Verfügung steht, daher gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch erforderlich
Auf drei Arten durchführbar: Herabsetzung des Nennbetrages der Aktien, § 222 Abs. 4 Satz 1 AktG, Bei Stückaktien: Bloße Herabsetzung des Grundkapitals, Zusammenlegung von Aktien (nur subsidiär zulässig, soweit der Mindestnennbetrag von einem Euro, § 8 AktG, nicht eingehalten werden kann)
Slide273Aktienrecht – Take-
Away‘s
Gesetzlicher Rahmen; Nebengesetze
Gründungsprozess, Satzung, Satzungsstrenge; qualifizierte Gründung
Aktien: Inhaber- und Namensaktie; Stamm- und Vorzugsaktie; Nennbetrags- und Stückaktie
Organisationsverfassung: Vorstand, AR; Business
Judgment
Rule
; Risikomanagement, Organhaftung V, AR
HV: Zuständigkeiten (Holzmüller-Doktrin; Gelatine); Ablauf; Beschlüsse, Beschlussmängel
Finanzverfassung: Kapitalerhaltung (Vergleich mit GmbH-Recht); Erwerb eigener Aktien
Slide274Aktienrecht – Take-
Away‘s
Finanzverfassung: Kapitalmaßnahmen (Bezugsrecht und sein Ausschluss, insbesondere bei genehmigtem Kapital)
Treasury-Funktion und kapitalmarktrechtliche Aspekte