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Presentation Transcript

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Einführungsseminar für neue Mitarbeitende

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TVL / DiVOAllgemeine Arbeitsbedingungen

Dienst treu und gewissenhaft leisten (§ 12 Abs. 1

DiVO

)

Die Definition hierzu ergibt sich aus der Arbeitsrechtsregelung über die Berufliche Mitarbeit (RS 840)

Verschwiegenheitspflicht (§ 3 Abs. 2 TVL)

Belohnungen und Geschenke nur mit Zustimmung des Dienstgebers (§ 3 Abs. 3 TVL)

Nebentätigkeit (wie Kirchenbeamte, § 12 Abs. 2

DiVO

)

Akteneinsicht (§ 12 Abs. 4

DiVO

i.V.m

. § 3 Abs. 6 TVL)

Slide3

Sonderregelungen für Lehrkräfte§ 44 TVL, Anlage 5 DiVOArbeitszeit

 Bekanntmachungen des Kultusministeriums

Urlaub und Arbeitsbefreiung  Lehrerdienstordnung

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 mit Ende des Schulhalbjahres (31.1. bzw. 31.8.)

Vereinbarung LDO im Dienstvertrag

Slide4

Zuständigkeiten des SchulträgersAnstellungsentscheidung (Umfang, Befristung)Beteiligung der örtlichen Mitarbeitervertretung

Meldung aller Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (Einsatz, Entfristung, Mehrarbeit, Beendigung)

Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Schwangerschaftsbescheinigungen und Unfallmeldungen an die ESSBAY

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Zuständigkeiten der ESSBAYAnfordern aller erforderlichen Unterlagen von den MitarbeitendenErstellung der Dienst-/ Änderungsverträge

Beantragung der Unterrichtsgenehmigungen (KM/Reg)

Verleihung der Berufsbezeichnungen

Überwachung und Vollzug von Beförderungen oder Höhergruppierungen

Gehaltsberechnung und Auszahlung

Fragen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts

Meldungen bzgl. Sozial-/Beihilfeversicherung / EZVK

Erstellung aller Bescheinigungen

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Eingruppierungsgrundlagen§ 4 DiVO verweist TVL und damit auf §§ 12, 13 TVL  Entgeltordnung

z.B. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Teil II / 20 Sozial- und Erziehungsdienst

Eingruppierung nach der TV

EntgO

-L seit 01.09.2015

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Sonderzuwendung Jubiläumszuwendung

(§ 27

DiVO

i.V.m

. § 20 TVL)

E 1 bis E 8 80 v. H.

E 9 bis E 11 70 v. H.

E 12 bis E 13 60 v. H.

E 14 bis E 15 50 v. H.

Bemessungsgrundlage ist das

monatliche Entgelt der Monate

Juli, August und September

Auszahlung im November

(§ 23 Abs. 2 TVL)

nach 25 Jahren 350 €

nach 40 Jahren 500 €

Beschäftigungszeit

keine Kürzung nach Teilzeit

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GehaltsabrechnungGehaltsmitteilung (Muster siehe Anlage) nur, wenn Änderungen im Auszahlungsbetrag erfolgen

Abrechnungstermin 1. des Monats (Vorlauf für Meldungen)

Zahlungstermin: 15. des Monats

Kindergeld:

Familienkasse (Agentur für Arbeit)

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SozialleistungenKrankenbezüge (§ 22 TVL) Lohnfortzahlung 6 Wochen, anschließend Krankengeldzuschuss zum ges. (Brutto-)Krankengeld (nach 1 Jahr Beschäftigung)

Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVL)

Arbeitgeber-Zuschuss 6,65 € bei Vollbeschäftigung

T

eilzeit: entsprechend Beschäftigungsumfang

Altersvorsorge (§ 25 TVL, § 32

DiVO

)

Arbeitgeber: EZVK Darmstadt 4,8 % der Bruttovergütung, Steuer- und SV-frei in Hauptbeschäftigung (

Steuerkl

. I-V)

Arbeitnehmer: freiwillige Altersvorsorge

Entgeltumwandlung nur bei EZVK oder Familienfürsorge über ESS (Arbeitgeber = Versicherungsnehmer)

Riester (EZVK oder privater Anbieter)

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SozialleistungenBeihilfe (§ 28 DiVO)sog. Restkostenbeihilfe, Beitrag trägt AG: Zuschuss zu Heilpraktikerrechnung/Zahnersatz

innerhalb von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn Möglichkeit

der priv. Zusatzversicherung (ohne Gesundheitsprüfung)

Unfallversicherung

VerwaltungsBG

München

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Anzeigepflichtenauf dem Dienstweg (über Schulleitung und Trägerverwaltung an die Evangelische Schulstiftung) Krankmeldung (§ 5 Abs. 1 EFZG)

unverzüglich; AU-Bescheinigung am dritten Tag

Ende der AU am Ferienbeginn

 Mitteilung der Dienstfähigkeit am

1. Tag der Ferien  Dienstgeber behält sich die Überprüfung vor

Schwerbehinderung

mind. 50

GdB

oder Gleichgestellte

bei Lehrkräften: Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit

andere: Zusatzurlaub

Änderung von Familienstand, Adresse, Bankverbindung, Konfession, Krankenkasse, Weiterbildung oder weitere Ausbildung usw.

Nebentätigkeiten sind vor Aufnahme anzuzeigen und genehmigen zu lassen

Dienstunfälle und sonstige Unfälle mit Fremdverschulden bitten wir auf dem dafür vorgesehenen Formular der BG zu melden

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Mutterschutz / ElternzeitMutterschutzSchwangerschaftsbescheinigung rechtzeitig vorlegenKosten werden vom Arbeitgeber ersetzt

Mutterschutz 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt

Erzieherinnen: keine Nachtschicht für Schwangere

Elternzeit

7 Wochen vor Beginn zu beantragen

(mit Geburtsurkunde)

3 Jahre / 2 Jahre davon auf Antrag übertragbar zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes

vorzeitige Beendigung oder Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Teilzeit während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (bis zu 75% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten)

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Teilzeit (§ 11 TVL)wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen  Soll-VorschriftBetreuung eines Kindes unter 18 JahrenBetreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches Gutachten)

aus anderen Gründen

 Kann-Vorschrift

Antrag mit Formblatt, schriftlich auf dem Dienstweg

auf bis zu 5 Jahre zu befristen

Verlängerung 6 Monate vor Ende beantragen

wissenschaftlicher/nichtwissenschaftlicher Unterricht bei Teilzeit wird konkret gerechnet

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Sonderurlaub (§ 35 DiVO)wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen

 Soll-Vorschrift

Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren

Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen (ärztliches Gutachten)

aus anderen Gründen

 Kann-Vorschrift

3 Monate vor Inanspruchnahme beantragen

kein Entgelt; Krankenversicherung klären

Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit

Unterbrechung länger als 3 Jahre

i.d.R

niedrigere Entgeltstufe

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BeurteilungGrundlagenVerordnung über die Beurteilung der Kirchenbeamten/-innen(§ 3 Abs. 1 KBV verweist auf staatliches Recht)Richtlinien für die Beurteilung der Lehrer an kirchlichen Schulen

Zuständigkeit

Vorsitzender des vertretungsberechtigten Organs des Trägers

Erstellung durch die Schulleitung

Wirksamkeit

Bestätigen durch die Beurteilungskommission

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Beendigung des DienstverhältnissesEnde befristeter Vertrag (§ 30 TVL, § 37 DiVO)3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden

Kündigung (an Stelle von § 34 TVL gilt § 39

DiVO

)

Abhängig von Beschäftigungszeit (Zeiten beim selben Arbeitgeber)

Lehrer und Erzieher: zum Ende des Schulhalbjahres

Achtung: 31.1. bzw. 31.8. (§ 43

DiVO

)

Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVL)

Erreichen der Altersgrenze

EU-Rente (§ 33 Abs. 2 TVL)

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Den Text des Tarifvertrags der Länder und der Kirchlichen Dienstvertragsordnung können Sie im Internet nachlesen:TV-L: www.tdl.bayern.deDiVO: www.ark-bayern.deDas Personal-Team der Evangelischen Schulstiftung steht Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

Die heutige Präsentation finden Sie auf der Homepage der Evangelischen Schulstiftung unter dem Punkt „Anstellungsbedingungen“ (Jobs & Konditionen).

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Geschäftsführung Personal und GehaltAlexandra Tengel-Schlichtinga.tengel-schlichting@essbay.de

Tel. 0911/24411-26

Personalreferentinnen

Antje Bauer

a.bauer@essbay.de

Tel. 0911/24411-33

Rebecca Beigel

r.beigel@essbay.de

Tel. 0911/24411-29

Kerstin Senft

k.senft@essbay.de

Tel. 0911/24411-30

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Gehaltsabrechnung

Nicola Schmitt

n.schmitt@essbay.de

Tel. 0911/24411-23

und

ZGASt

-Leitung

Gertrud Liebold

g.liebold@essbay.de

Tel. 0911/24411-25

Kerstin Senft

k.senft@essbay.de

Tel. 0911/24411-30

und Personalsachbearbeitung

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SekretariatUrsula Dietmar

u.dietmar@essbay.de

Tel. 0911/24411-21

Martina Haintaler

m.haintaler@essbay.de

Tel. 0911/24411-27

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