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Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche

Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche - PowerPoint Presentation

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Nebengebiete ArbeitsR 21. Woche - PPT Presentation

Kursübersicht A HandelsR 1 bis 3 Woche B GesellschaftsR 4 bis 6 Woche C FamilienR 7 bis 9 Woche D Erbrecht 10 bis 12 Woche E ZPO 13 bis 15 Woche ID: 811284

des abs woche der abs des der woche die kschg hier nicht ndigung ist wenn arbeitsr21 arbeitsr anspruch und

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Presentation Transcript

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Nebengebiete

ArbeitsR

21. Woche

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Kursübersicht

A.

HandelsR (1. bis 3. Woche)B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche)C. FamilienR (7. bis 9. Woche)D. Erbrecht (10. bis 12. Woche)E. ZPO (13. bis 15. Woche)F. ZV (16. bis 18. Woche)G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 III. Einzelne examensrelevante Themen: 1. Begründung und Inhalt des Arbeitsvertrages 2. im Überblick: Beendigung des Arbeitsvertrages

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Fall 2 - Lösungsskizze:

Aufgabe 1: Begründetheit der Kündigungsschutzklage

(+), da Kündigung unwirksam; als außerordentliche war die Kündigung wegen § 626 Abs. 2 unwirksam, als ordentliche verstieß sie gegen § 9 Abs. 1 MuSchG.Aufgabe 2: Anspruch der K auf Arbeitsentgelt 01.06. – 31.07. (+/-), nur für die Zeit vom 01.-15.07. (aus § 3 Abs. 1 EFZG) und 16.-31.07. (aus § 615 S.1), nicht jedoch für die Zeit vom 01.-30.06. (kein Urlaubsanspruch)Aufgabe 3: B gegen K auf Erstattung der Euro 2.000,-A. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstandenArbeitsR21. Woche

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1. Schuldverhältnis K – B?

(+), Arbeitsvertrag iSd § 611a Abs. 1. 2. Pflichtverletzung der K? (+), es gibt zwar keine „mangelhafte Arbeitsleistung“ aber die Verursachung von Schäden ist Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des AG (§ 241 Abs. 2). 3. Vertretenmüssen (+), wird allerdings nicht gemäß § 280 Abs. 1 S.2 ver- mutet, sondern muss notfalls bewiesen werden, § 619a; hier aber passiert. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des B? (+), iHv Euro 2.000,-. 5. kein Ausschluss?ArbeitsR21. Woche

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hier können die sog. Grundsätze des innerbetrieb-

lichen Schadensausgleichs eingreifen: Verursacht der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Schaden des Arbeitgebers, so ist seine Haftung nach folgendem Modell begrenzt:ArbeitsR21. Wocheder Arbeitnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässigder Arbeitnehmer handelt mit „mittlerer“ Fahrlässigkeitder Arbeitnehmer handelt leicht fahrlässigder Arbeitnehmer haftet voll

der Arbeitnehmer haftet anteilig, im Zweifel hälftig, wenn nicht unbillig

der Arbeitnehmer haftet grund-

sätzlich

gar nicht

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hier?

K handelte leicht fahrlässig (= „leichte Unachtsam- keit“), haftet also gar nicht. II. Ergebnis: § 280 Abs. 1 (-)B. § 823 Abs. 1 damit ebenfalls (-), die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs müssen hier „durchschlagen“.C. Ergebnis zur Aufgabe 3 Keine Ansprüche des B gegen K wegen der Euro 2.000,-.Aufgabe 4: M gegen BA. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (-), es dürfte kein Mangel des Werkes sein, dass das Auto bei der Reparatur des Auspuffs beschädigt wurde.ArbeitsR21. Woche

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B

.

§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis M – B? (+), Werkvertrag über Reparatur. 2. Pflichtverletzung des B iSd § 241 Abs. 2? (+), wenn er sich das Verhalten der K zurechnen las- sen muss. (+), K war mit Wissen und Wollen des B in dessen Pflichtenkreis gegenüber M tätig, war also dessen Erfüllungsgehilfin; Zurechnung analog § 278 S.1. 3. Vertretenmüssen des B? (+), hier gilt § 278 S.1 direkt. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des M?

a) Schaden?

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(+), Reparaturkosten.

b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.? aa) grds. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S.1 hier (+), iHv Euro 1.000,- aus § 249 Abs. 2 S.1 bb) Kürzung des Anspruches? (1) gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1? (-), kein eigenes Verschulden des M, keine Zurechnung des Verhaltens der K zu M (sondern zu B). (2) Kürzung nach den Grundsätzen der gestör-

ten

Gesamtschuld?

(a) Hat K

ggü

M Haftungsmilderung?

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(+), § 1359; sie würde also dem M nicht gemäß § 823 Abs. 1 haften aufgrund

ge- setzlicher Haftungsmilderung. (b) Fall der „gestörten Gesamtschuld“? hier (-), da B von K ohnehin nach den Grundsätzen gestörter Gesamtschuld keinen Regress hätte nehmen können (s.o.): innerbetrieblicher SchadAusgleich. II. also §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (+), iHv Euro 1.000,-.C. § 823 Abs. 1 (-), B hat nicht selbst gehandelt; Zurechnung hier nicht gemäß § 278 S.1, sondern gemäß § 831 Abs. 1 S.1.D. § 831 Abs. 1 S.1 (+), da bislang keine Exkulpation.ArbeitsR21. Woche

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E

. Ergebnis zur Aufgabe 4

M kann von B Schadensersatz iHv Euro 1.000,- verlangen.ArbeitsR21. Woche

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Fall 3 – Lösungsskizze:

Ausgangsfall:

A. Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage I. Rechtsweg zum ArbeitsG (+), §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 46 ff. ArbGG II. Statthafte Klageart Feststellungsklage iSd § 256 ZPO, s. § 4 S.1 KSchG III. Feststellungsinteresse (+), ergibt sich aus §§ 4 S.1, 7 KSchG IV.Wozu führt (etwaiger) Verstoß gegen § 4 S.1 KSchG? nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur Unbe- gründetheit der Kündigungsschutzklage.

=>also Klage zulässig.

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B

. Begründetheit der Kündigungsschutzklage

(+), wenn Arbeitsverhältnis K – B wirksam begründet und durch die angegriffene Kündigung nicht beendet. I. Arbeitsverhältnis K – B wirksam begründet? (+), schon vor mehr als 30 Jahren. II. durch die angegriffene Kündigung nicht beendet? (+), wenn die von B ggü K ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. 1. Wirksame Kündigungserklärung? (+), am 20.12.; es ist davon auszugehen, dass dies schriftlich gemäß § 623 erfolgt ist. 2. kein Ausschluss der Kündigung? s. insbesondere § 102 Abs. 1 BetrVG hier Anhörung des Betriebsrats erfolgt.ArbeitsR21. Woche

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3. Kündigungsgrund?

a) Hier ist ordentlich gekündigt worden; ist hier über- haupt ein Kündigungsgrund erforderlich? (+), wenn im Anwendungsbereich des § 1 KSchG. aa) Persönlicher Anwendungsbereich, § 23 Abs. 1 KSchG? (+), § 23 Abs. 1 S.2, S.3 KSchG bb) Sachlicher Anwendungsbereich, §§ 1, 13 KSchG? (+), Arbeitsverhältnis des K besteht länger als 6 Monate; keine außerordentliche Kündigung. => also Kündigungsgrund nach § 1 KSchG erfor- derlich. b) Liegt hier ein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 1 KSchG vor?

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aa) Fiktion gemäß § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 S.1 KSchG? (1) Versäumung der Klagefrist? (+), Klage erst am 17. 01., also später als 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. (2) Zulassg verspäteter Klage, § 5 Abs. 1 KSchG? (+), wenn K die Verspätung nicht verschul- det hat. (a) K selbst? hat nichts verschuldet. (b) aber ggf. hat der Rechtsanwalt des K die Verspätung verschuldet muss K sich das Verschulden des RA zu- rechnen lassen?ArbeitsR21. Woche

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(

aa) Wortlaut des § 5 Abs. 1 KSchG? (-), nur Verschulden des Arbeitneh- mers maßgebend. (bb) § 85 Abs. 2 ZPO? ● anwendbar über § 46 Abs. 2 ArbGG? ● str.; BAG NZA 2009, 692: (+), es handelt sich zwar bei § 4 um eine materiell-rechtlich wir- kende Ausschlussfrist; dennoch ist sie prozessualer Natur. Daher findet auf § 4 KSchG als Prozess- handlung § 85 Abs. 2 ZPO zumin- dest entsprechende Anwendung.

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=> also gilt § 85 Abs. 2 ZPO.

(c) Hat RA des K schuldhaft gehandelt iSd § 85 Abs. 2 ZPO? (-), Mitarbeiterin des RA hat schuldhaft gehandelt. Dies muss sich K jedoch nicht zurechnen lassen; Eigenverschulden des RA ist nicht ersichtlich. => also ist die verspätete Klage des K zuzu- lassen, § 5 Abs. 1 KSchG. (3) also keine Fiktion der Wirksamkeit der Kün- digung gemäß § 7 KSchG. bb) Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 1 KSchG? hier allenfalls: „dringende betriebliche Erfor- dernisse“ = betriebsbedingte Kündigung.ArbeitsR21. Woche

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hier erfolgte die Kündigung wegen Ratio- nalisierungsmaßnahmen. ● das sind „betriebliche Erfordernisse“ ● sind die hier „dringend“? (+), wenn sie die Kündigung unvermeidbar machen (nach Erfordernissen des AG) hier (+), da anderweitige Beschäftigung des K unmöglich. ● beachte aber § 1 Abs. 3 KSchG: ordnungsge- mäße Sozialauswahl erforderlich. Hier er- folgt? (-), wenn S in die Sozialauswahl einzubezie- hen gewesen wäre; (+), wenn S nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen war.ArbeitsR21. Woche

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War S einzubeziehen?

(+), B konnte keinen Fall des § 1 Abs. 3 S.2 KSchG beweisen; außerdem kann S nicht zur „Erhaltung“, sondern allenfalls zur „Be- gründung“ einer ausgewogenen Personal- struktur aus der Auswahl herausgenommen worden sein; das wäre aber unzulässig. c) also fehlte eine soziale Rechtfertigung = kein Kün- digungsgrund gegeben. IV. also ist die Kündigungsschutzklage begründet.C. Ergebnis zum Ausgangsfall Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis K – B durch die Kündigung vom 20.12. nicht beendet worden ist.ArbeitsR21. Woche

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Abwandlung:

A

. §§ 611a Abs. 1, 242 (= Anspruch auf Weiterbeschäftigung)? I. Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Weiterbeschäfti- gung (= als „Anspruch auf Arbeit“)? 1. Grundsatz: (+), der Arbeitnehmer muss nicht nur, er darf auch ar- beiten (wichtig für Fortbildung, Persönlichkeitsentfal- tung etc., BAG – Großer Senat – NJW 1985, 2968). 2. Ausnahme? (+), wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. 3. hier?

zu beachten, dass Wirksamkeit der Kündigung im Streit steht; muss B dann vorerst weiterbeschäftigen?

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BAG – Großer Senat – NJW 1985, 2968: Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ● Kündigung offensichtlich unwirksam oder ● Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung erstinstanzlich festgestellt hat oder ● im Zweifel, wenn Kündigung im Streit (und keine übergeordneten Interessen des ArbeitG ersichtlich) hier also Anspruch auf Weiterbeschäftigung grds. (+). II. Anspruch entstanden (+), nach dem soeben dann unproblematisch.

B. Ergebnis zur Abwandlung

K kann vorerst die Weiterbeschäftigung von B verlangen.

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Ende

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