Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte an Grund und Mittelschulen in Mittelfranken am 10112016 Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß Art 52 BayEUG und ID: 627665
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1
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Dienstbesprechung der
Beratungslehrkräfte
an Grund-
und Mittelschulen in Mittelfranken am 10.11.2016
„Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz“
gemäß
Art. 52
BayEUG
und
§§
31 -
36
BaySchO
mit
BegründungstextSlide2
2
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz
Ermächtigungsgrundlage: Art. 52 Abs. 5
BayEUG
Regelungen in der
BaySchO
§§ 31-36
§ 31
Grundsatz
§ 32
Individuelle Unterstützung
§ 33 Nachteilsausgleich§ 34 Notenschutz§ 35 Zuständigkeit§ 36 VerfahrenÜbergangsregelungen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444 und Umsetzung der RegelungenFragen mit Diskussion
GliederungSlide3
3
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015
Oberste Maxime: Leistung soll ermöglicht werden!
Aus
dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Anpassung der (äußeren) Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Anpassung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz).
Das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt Notenschutz, gebietet ihn aber nicht regelmäßig.
Die Gewährung von Notenschutz kann zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft des Abschlusszeugnisses dort vermerkt werden.
Die Gewährung von Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen
und
dessen Vermerk im Zeugnis unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes
.Slide4
4
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015
Strenge Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz
Nachteilsausgleich:
Erfüllen
der
gleichen
Leistungsanforderungen durch Anpassung
der äußeren Prüfungsbedingungen an die Beeinträchtigung des Schülers/der Schülerin
Notenschutz:
Verzicht
auf bestimmte
Leistungsanforderung bzw.
Verzicht
auf Anwenden des allgemeinen
Bewertungsmaßstabs aufgrund
der Beeinträchtigung des Schülers/der
Schülerin
Schutz
der Note der anderen
Schüler (Chancengleichheit und Zeugniswahrheit) durch
ZeugnisbemerkungSlide5
5
Art. 52
Abs
. 5
BayEUG
1Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen* darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (
Nachteilsausgleich
).
Ermächtigungsgrundlage: Art
. 52 Abs. 5
BayEUG
Nachteilsausgleich
stellt die äußeren Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen her.
Kein Nachteilsausgleich
(oder Notenschutz) für Beeinträchtigungen, die das Leistungsvermögen einschränken, z. B. ADHS, Depression, Schulangst u. a. psychische Erkrankungen
Ausnahme: die psychische Erkrankung manifestiert sich zusätzlich in (erheblichen) körperlichen Auswirkungen, z. B. magersüchtige Schülerin hat extreme Haltungsschäden entwickelt oder Schüler mit ADHS hat extrem unleserliches Schriftbild
*
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide6
6
Art. 52 Abs. 5
BayEUG
2
Von
einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann* abgesehen werden (Notenschutz), wenn
1.
eine
körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine
Beeinträchtigung
beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,
2. auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter
Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und4. die Erziehungsberechtigten dies beantragen.kann: der Gesetzgeber autorisiert das StMBW ein Verordnung zu erlassen.Liegen die gesetzlichen sowie die in der BaySchO normierten Voraussetzungenfür einen Notenschutz vor, besteht ein Anspruch auf Gewährung des Notenschutzes.*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Ermächtigungsgrundlage: Art
. 52 Abs. 5
BayEUGSlide7
7
Art. 52 Abs. 5
BayEUG
3
Im
Übrigen bleiben die schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Vorrücken und Schulwechsel sowie für den Erwerb der Abschlüsse unberührt. 4Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken*. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu
regeln.
Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz
zu
3. Voraussetzung ist, dass das Erreichen der schulartspezifischen Bildungsziele sichergestellt ist
.
*Notenschutz
stellt eine Bevorzugung des Prüflings dar. Die Zeugniswahrheit erfordert eine Zeugnisbemerkung!
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Nicht
möglich:
z. B. Verzicht
auf die mündliche Abiturprüfung
Die zu erbringenden Leistungen sind zwingend für das Erreichen des angestrebten Abschlusses (Abitur) erforderlich (vgl. Art. 52 Abs. 5
BayEUG
).Slide8
8
§
31
BaySchO
: Grundsatz
1Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklungzu fördern, und sollen diese darin unterstützen,
allgemein bildende
und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen.
2
Die konkreten Maßnahmen im
Einzelfall*
richten
sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.Grundsatz
Einzelfallprüfung:
Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall, d. h. es gibt keinen Automatismus
zwischen einer
bestimmten Beeinträchtigung und einer
Maßnahme
. Erforderlichkeit und Umsetzbarkeit sind konkret unter den
jeweils gegebenen
Voraussetzungen zu prüfen.
*
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9
§ 32
BaySchO
: Individuelle Unterstützung
(
1) 1Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt,soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird
.
2
Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in
Bezug auf
schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in
allen sonderpädagogischen
Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich*.Individuelle Unterstützung
Es besteht
kein Rechtsanspruch
auf bestimmte Maßnahmen.
Individuelle Unterstützung ist auch bei Beeinträchtigungen möglich, für die es keinen Nachteilsausgleich und Notenschutz gibt (z. B. ADHS).
*
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§ 32
BaySchO
: Individuelle Unterstützung
(
2) Zulässig ist es insbesondere*1. besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,2. geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,
3. Pausenregelungen individuell für die Betroffenen
zu gestalten
,
4. Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,
5. Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell
zu erläutern
,6. bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderungen zu differenzieren und7. verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.Aufzählung ist weder abschließend noch verpflichtend.Siehe Zusammenstellungen (ISB/MSD) zu verschiedenen Förderschwerpunkten!*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Individuelle UnterstützungSlide11
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(1)
1Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen*
wahren, die
sich aus
den allgemeinen Lernzielen und zu
erwerbenden Kompetenzen
der jeweils besuchten Schulart und
Jahrgangsstufe ergeben
, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. 2An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht.
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich muss so
bemessen sein,
dass der
Nachteil nicht
überkompensiert wird und dass
die wesentlichen Leistungsanforderungen
gewahrt werden. Zu
prüfen ist
insbesondere immer
, ob bereits die Grenze zum Notenschutz überschritten
ist.
*
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12
Beispiel 1:
Ein Zeitzuschlag gleicht die
körperliche
Beeinträchtigung aus
, die es Schülerinnen und Schülern nicht ermöglicht, den Aufsatz in der festgelegten Zeit zu erbringen. Die wesentlichen Anforderungen, die mit der Leistungsbewertung verbunden sind, werden hier jedoch gewahrt.
Beispiel 2:
Dort, wo der zeitliche Aspekt
gerade Kern
der Leistungsanforderung ist (z. B. Zahl der Anschläge beim
10-Finger-Tastschreiben
in einer bestimmten Zeiteinheit), handelt es sich bei einem Zeitzuschlag demnach nicht mehr um Nachteilsausgleich, sondern um Notenschutz.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
NachteilsausgleichSlide13
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(
2) 1Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichenSchule unterrichtet werden. 2Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender
Krankheit*,
sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig
auf einen Nachtermin zu verweisen
.
Lediglich
in Ausnahmefällen, die zu einer unbilligen
Härte führen würden, kann auch Nachteilsausgleich bei vorrübergehenden Beeinträchtigungen gewährt werden.*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
NachteilsausgleichSlide14
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(3)
1
Zulässig ist es
insbesondere*
1. die
Arbeitszeit
um bis zu ein Viertel, in
Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern,* Die Aufzählung ist weder abschließend noch verpflichtend. Beispiele: Schüler mit körperlicher Beeinträchtigung an der Schreibhand, die ihr vorhandenes Wissen aufgrund der körperlichen Einschränkung nicht in der vorgegebenen Zeit niederschreiben könnenSchüler mit Lesestörung benötigen mehr Zeit, um Fragen und Problemstellungen zu lesen und zu erfassen, Informationen aus Texten aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor sie eine Lösung erarbeiten könnenSchüler mit Rechtschreibstörung brauchen mehr Zeit, um ihre Lösung zu Papier zu bringen.In den Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist die Aufnahme von Texten behinderungsbedingt verzögert bzw. erfordert ggf. zusätzliche Anstrengungen
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(
3) 1Zulässig ist es insbesondere2. methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen
, einzelne
schriftliche Aufgaben
stellungen
zusätzlich vorzulesen und
die Aufgaben
differenziert zu stellen und zu gestalten,Beispiele: Schriftliche Aufgaben in Abschnitte gliedernEin zusätzliches mündliches Vorlesen einzelner schriftlich gestellter Aufgaben ist zulässig, wenn der Kern der Leistungsanforderung (Texte lesen und verstehen können) nicht berührt wird.…Es geht im Rahmen des Nachteilsausgleichs nur um die Sicherstellungdes Verständnisses der gestellten Aufgabe. Geht es dagegen um das sinnerfassende Verstehen eines Textes (z. B. Zeitungsartikel, Literaturvorlage, Sachtext), ist die Leistungsanforderung selbst Inhalt, sodass hier nur ggf. Notenschutz in Betracht kommt.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
NachteilsausgleichSlide16
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Beispiele:
Bei
Schülern
mit
Autismus
ist ein Verzicht auf emotionale
Umschreibungen z
. B. in mathematischen
Textaufgaben
möglich, da der Kern der mathematischen Leistungsanforderung
unberührt bleibt. Ist das Erkennen und Interpretieren von Emotionen dagegen Kern der gestellten Aufgabe, handelt es sich nicht mehr um Nachteilsausgleich, wenn hier eine Hilfestellung im Sinne einer Veränderung des Aufgabentextes oder z. B. durch Erläuterung des emotionalen Geschehens erfolgen würde.Bei Schülern mit Sehbeeinträchtigung:Ersatz farblicher Darstellungen durch Schraffuren oder Benennen der Farbe (z.B. Geographie)Ausdruck mittels 3-D-DruckerStatt Bildergeschichte – Reizworterzählung Nicht möglich: Verbale Erläuterungen z.B. zu einer Karikatur
NachteilsausgleichSlide17
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(
3) 1Zulässig ist es insbesondere3. einzelne mündliche durch schriftliche
Leistungsfeststellungen und
umgekehrt zu ersetzen,
mündliche Prüfungs
teile
durch schriftliche Ausarbeitungen
zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist,Beispiele: Bei kommunikativer Sprachstörung: Schriftliche statt mündliche Lösung einer Physikaufgabe durch einen stummen SchülerBei Eintritt einer akuten Sprechblockade (Stottern): Fortfahren in schriftlicher Form unter Aufrechterhaltung des Charakters einer mündlichen PrüfungStärkere Gewichtung einzelner Leistungen (je nach Beeinträchtigung mündliche bzw. schriftliche) im Rahmen des pädagogischen Ermessens, unter Beachtung der Vorgaben der SchulordnungenReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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Beispiele:
Die Grenze
zum Notenschutz wäre überschritten, wenn eine bestimmte Form der
Leistungsfeststellung in
der Schulordnung vorgeschrieben ist oder die Form gerade Kern der Aufgabe im Sinne des Nachweises einer bestimmten mündlichen oder schriftlichen Kompetenz ist wie z.B. bei der Aussprache in einer Fremdsprache.
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(3)
1Zulässig ist es insbesondere4. praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen,5
. spezielle Arbeitsmittel zuzulassen,
6
. Leistungsnachweise und Prüfungen in
gesonderten Räumen
abzuhalten,
7. zusätzliche Pausen zu gewähren
,Beispiele: zu 4. Modellieren eines größeren Gegenstandes anstelle einer kleindimensionalen Grafikzu 5. Computer, Tablets, Vergrößerungsvorrichtungen, Diktiergeräte etc. zu 7. Bei Schüler mit stark ausgeprägtem Autismus-Syndroms muss bei längerenschriftlichen Arbeiten ggf. ein übersteigerter Tonus (Spannungsaufbau) wieder abgebautwerdenReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
8
. größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,9. in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung
eine Schreibkraft
zuzulassen sowie
10. bestimmte Formen der Unterstützung, die der
Schülerin oder
dem Schüler durch eine Begleitperson
gewährt werden
, zuzulassen.2In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif.zu 9. Verwaltungsangestellte, aber ggf. auch Lehrkräfte als Schreibkraft einsetzenDer Einsatz von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern als Schreibkraft kann nicht zugelassen werden.zu 10. Die Anwesenheit eines Schulbegleiters bei einer Leistungserhebung kann jedoch im Einzelfall sinnvoll sein. Es geht z. B. bei einer Deutscharbeit eines Schülers mit stark ausgeprägtem Autismus nicht um eine Unterstützung bei der Leistungserbringung an sich, sondern um eine emotionale Stütze durch die – gewohnte – Anwesenheit der Schulbegleitung, die den Schüler in die Lage versetzt, seine Aufgaben zu erledigen. Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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21
§ 33
BaySchO
: Nachteilsausgleich
(
4) 1Vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung kann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf verzichtet werden, die Leistungender Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf
nach den allgemeinen
Leistungsanforderungen mit
Ziffernnoten zu bewerten, wenn dies eine
Überforderung vermeiden kann.
2
Stattdessen wird das individuelle Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler verbal umschrieben. 3Diese Maßnahme ist keinNachteilsausgleich. 4Schulartspezifische Voraussetzungen für die Schulaufnahme oder für das Erreichen eines allgemein gültigen Schulabschlusses können mit der verbalenindividuellen Leistungsbeschreibung nicht erreicht werden.Ein Nachteilsausgleich kommt bei kognitiven Leistungsminderungen aufgrund einessonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung nicht in Betracht, da es hier gerade an der Fähigkeit fehlt, die Lernziele der besuchten Schulart zu erreichen.Die Notenaussetzung ist daher strikt von den vorstehend genannten Maßnahmen des Nachteilsausgleiches bei lernzielgleicher Unterrichtung zu trennen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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22
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(
1) 1Notenschutz wird ausschließlich* bei den in den Abs. 3
2
bis 7 genannten Beeinträchtigungen und
Formen
und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52
Abs. 5 Satz 2 bis 4
BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Notenschutz
*Die
zulässigen Formen des Notenschutzes sind
abschließend
sowohl für die Art der
Beeinträchtigung (gem
. Art. 52 Abs. 5 Satz 2
BayEUG
) als
auch hinsichtlich der jeweils zulässigen Maßnahme
aufgezählt.
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide23
23
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(
2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,1. in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung
nicht erbracht werden können, und
2. an beruflichen Schulen auf die Bewertung der
Anschlag- und
Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten
.
zu 1. z. B. im Sportzu 2. Im Fach IT an der Realschule kann bei 10-Minutenabschriften ein Zeitzuschlag lediglich in Form eines Nachteilsausgleichs gewährt werden, wenn die wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben. Eine Nichtbewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit als Notenschutzmaßnahme ist nach BaySchO nur an beruflichen Schulen möglich.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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24
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(3) Bei
Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungenoder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
Bei Schülern,
die sich aufgrund
ihrer Beeinträchtigung
der Lautsprache nicht bedienen können (trotz Funktionsfähigkeit
der Artikulationsorgane), kann
– solange diese Sinnesfunktion nicht zur Verfügung
steht – auf die mündliche Leistung verzichtet werden. Ein wesentliches Merkmal dieser Beeinträchtigung ist auch, dass eine temporäre Sprachfähigkeit immer wieder – teilweise von Personen abhängig – gegeben sein kann.Im Falle eines Autismus mit kommunikativer Sprachstörung kann der Schüler von mündlichen Prüfungsarbeiten, wie z. B. Präsentationen, befreit werden.Prüfungsangst, Schüchternheit, Angst vor dem Sprechen vor größeren Gruppen berechtigen nicht zum Notenschutz. Hier bedarf es pädagogischer Lösungen und Unterstützungsmaßnahmen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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25
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26
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(4)
1Bei Hörschädigung ist es zulässig,1. auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,2. auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
3. bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
4. in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
2
Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
1. dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
2. dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
3Abs. 3 bleibt unberührt.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
NotenschutzSlide27
27
Ein
ganzheitlicher Erwerb
der Sprachkompetenz ist v. a. bei Schülerinnen und Schülern mit
Gehörlosigkeit nur
schwer zu erreichen. Dementsprechend muss auf eingeschränkten bzw. deutlichen Spracherwerb Rücksicht genommen werden.
zu 3.
Bei
Fremdsprachen kann
eine Befreiung von Prüfungen zum Hörverstehen
und zur Sprechfertigkeit erfolgen. Diese Kernleistung des Verstehens der fremden
Sprache und des Sprechens der Fremdsprache kann nicht durch eine andere Prüfungsform
gleichwertig ersetzt werden.zu 4. Notenschutz in musischen Fächern ist erforderlich, wenn es um das Hörenund Erkennen von Klangstrukturen (z. B. von Dreiklängen, Erkennen einer Fuge)geht; geht es dagegen um die Beschreibung und das Wissen überdie Unterschiede z. B. zwischen Fuge und Symphonie, kann der Schüler mit Hörschädigung die unterschiedlichen Strukturelemente erklären. Diesbezüglich bedarf er keines Notenschutzes im Fach Musik.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(
5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig,in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein
Sehen voraussetzen
, zu verzichten
.
Es
ist jeweils
zu prüfen, ob ein Ausgleich der Sehschädigung durch einen Ersatz wie z. B.
dreidimensionale geometrische Modelle möglich ist.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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34
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(
6) Bei Lesestörung ist es zulässig,in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in
Fremdsprachen auf
die Bewertung des Vorlesens zu verzichten
.
Bei
einer eindeutig als isoliert bestehend
diagnostizierten Lesestörung
kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht ohne zugleich den Notenschutz in Anspruch zu nehmen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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35
§ 34
BaySchO
: Notenschutz
(
7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der
Abschlussprüfungen abweichend
von den
Schulordnungen mündliche
Leistungen stärker zu gewichten.
zu 1. Die
Schreibrichtigkeit von Fachbegriffen ist regelmäßig zu bewerten, soweitsie den inhaltlichen Kernbereich des jeweiligen Faches betrifft und es sich nicht um reineRechtschreibleistungen handelt.zu 2. Beispielsweise kann auf eine vorgeschriebene doppelte Gewichtung der großen Leistungsnachweise verzichtet werden oder es können zusätzliche mündliche Leistungsnachweise eingefordert werden.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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Stand: 2016-07-18
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§
11 Abs. 2
GrSO
bzw. § 13 Abs. 2 MSO: Bewertung
der Leistungen(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Notenaussetzung an Grund- und MittelschulenSlide38
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Quelle: Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost
Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - NotenschutzSlide39
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§ 35
BaySchO
: Zuständigkeit
(1) Individuelle
Unterstützung gewährt die Lehrkraft.(2) 1Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die
Schulleiterinnen und Schulleiter.
2
In
den
übrigen Fällen
sind zuständig:
1. bei Grundschulen und Mittelschulen*, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,2. bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.
Zuständigkeit
*Zur
Vereinheitlichung
wird das
Recht von Klassenleitung bzw. Lehrkräften auf die Schulleiterin bzw. den
Schulleiter übertragen.
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40
§ 36
BaySchO
: Verfahren
(
1) 1Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt.2Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden
.
Verfahren
Für Maßnahmen der individuellen Unterstützung bedarf es keiner Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten.
Im Bedarfsfall sind Schulpsychologe und MSD mit einzubeziehen.
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41
§ 36
BaySchO
: Verfahren
(
2) 1Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über
Art,
Umfang und
Dauer
der Beeinträchtigung oder der
chronischen Erkrankung
durch die Erziehungsberechtigten bzw.
volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. 2Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnissesverlangt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten odersonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen.4Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
VerfahrenSlide42
42
Für
den Nachweis
einer Autismus-Spektrum-Störung ist stets das Gutachten eines Facharztes
für
Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich.Wird bei Lese-Rechtschreib-Störung ein Zeugnis eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eines Sozialpädiatrischen Zentrums, eines approbierten Psychologischen-Psychotherapeuten oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichen-
Psychotherapeuten, das die Ausprägung der jeweiligen Störung genau darstellt, vorgelegt, ist die zusätzliche Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
VerfahrenSlide43
43
§ 36
BaySchO
: Verfahren
(
3) 1Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden.
2
Die Erziehungsberechtigten
bzw. die volljährige Schülerin oder der
volljährige Schüler
werden über die beabsichtigte
Maßnahme informiert
und können widersprechen.(4) 1Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutznicht mehr gewährt wird. 2Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
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§ 36
BaySchO
: Verfahren
(
5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung
und bei Bedarf die
unterrichtenden Lehrkräfte
, die Lehrkräfte der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste
oder Lehrkräfte für
Sonderpädagogik nach
Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oderLehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.Gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG gilt: „Die Behörde bedient sich der Beweismittel,die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlichhält.“§ 36 BaySchO: Verfahren(6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oderNotenschutzes zu gewähren sind.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
VerfahrenSlide45
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§ 36
BaySchO
: Verfahren
(
7) 1Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. 2Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in
die Zeugnisbemerkung* aufzunehmen
, der die nicht
erbrachte oder
nicht bewertete fachliche Leistung benennt.
3
Dies gilt
auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. 4Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.*Die Zeugnisbemerkung kann in diesem Fall die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Notenschutz zum Ausdruck bringen, wenn z.B. nur ein paar Monate in einem Schuljahr Notenschutz in Anspruch genommen wurde.Beispiele: siehe Begründungstext (S. 46)zu § 34 Abs. 6: „Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in … (Fächer) verzichtet.“zu § 34 Abs. 7 Nr. 1: „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in … (Fächer) verzichtet.“Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
VerfahrenSlide46
46
Übergangsregelungen
Fallgruppe I: Die
Nachteilsausgleichmaßnahme wahrt die geltenden
wesentlichen
Leistungsanforderungen
Die bisherigen Bescheide
über
den
Nachteilsausgleich
bleiben aufrechterhalten. Es ist seitens
der (
Schulaufsicht?) Schule nichts zu veranlassen. Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide47
47
Fallgruppe II: Die
Nachteilsausgleichmaßnahme wahrt die geltenden
wesentlichen
Leistungsanforderungen
nichtUnter Umständen wurden bislang Nachteilsausgleichmaßnahmen gewährt, die nach den dargestellten neuen Regelungen als
Fälle
des Notenschutzes zu werten
sind.
Daher sind die
entsprechenden
Bescheide
zu widerrufen. Auf Antrag kann in diesen Fällen aber ggf. Notenschutz gewährt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen gem. § 34 BaySchO und insbesondere die schulartspezifischen Voraussetzungen für das Vorrücken gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 3 BayEUG noch gewahrt bleiben. Die Betroffenen müssen darauf möglichst noch am Ende des laufenden Schuljahres, spätestens jedoch vor Erhebung der ersten Leistungsnachweise im kommenden Schuljahr hingewiesen werden. Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
ÜbergangsregelungenSlide48
48
Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen
gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444
Fallgruppe III: Notenschutz
bei Lese-Rechtschreib-Störungen
Bescheide der Schulen über den Notenschutz bei
Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie)
̶
Verzicht
auf die Bewertung der Rechtschreibleistung; stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den
Fremdsprachen ̶ behalten
ihre Wirkung auch auf der neuen Rechtsgrundlage.
Eine bisher bescheinigte Lese- und Rechtschreibschwäche wird künftig unter Lese-Rechtschreibstörung subsumiert. Damit sind auch alle Maßnahmen bezüglich Lese-Rechtschreib-Störung anwendbar. Diesbezügliche Bescheide sind daher entsprechend anzupassen. Dabei ist keine zusätzliche fachärztliche Bescheinigung erforderlich, die bereits vorliegende Bescheinigung durch den Schulpsychologen ist ausreichend .Dieses Schreiben gilt entsprechend für Entscheidungen zum Nachteilsausgleich bzw. zum Notenschutz, die nicht in Form eines Bescheides getroffen wurden.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
ÜbergangsregelungenSlide49
49
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Schulleiterin bzw. Schulleiter …
informiert
die
Erziehungsberechtigten
über die neuen
Regelungen.
entscheidet
über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und eines etwaigen Notenschutzes und erstellt den Bescheid.achtet bei der Festlegung der Maßnahmen darauf, dass keine Überkompensation der Beeinträchtigung
erfolgt.
informiert
die betroffenen
Lehrkräfte
über die gewährten
Maßnahmen
(z. B. Klassenkonferenz, Schülerunterlagen).
trägt
die
Gesamtverantwortung
für eine
angemessene
Umsetzung bzw.
Konkretisierung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und eines etwaigen Notenschutzes.
Umsetzung der
Regelungen
(siehe auch KMS vom 27.10.2016 Az.
III.4
– BS7610 –
4b.119951)
Slide50
50
Welche Diagnosekriterien sind für die Lese-Rechtschreib-Störung von Schulpsychologen zu verwenden?
vgl
.: Schreiben vom 15.09.2016:
Empfehlungen
für die Diagnostik einer Lese-Rechtschreib-Störung und die schulpsychologische Stellungnahme gem. § 36
BaySchO
Alters- oder Klassennorm und IQ-
Diskrepanzkriterium
: Unterdurchschnittliche Leistung in dem jeweiligen Testverfahren gemäß der Alters- oder Klassennorm und erwartungswidrig schwache Leistung in dem jeweiligen Testverfahren im Vergleich zum Gesamt-IQ d.h.:
Prozentrang
≤ 16 bzw. T-Wert ≤ 40
undDiskrepanz aus den T- oder IQ-Werten ≥ eine StandardabweichungReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen zur Diagnostik
Was tun, wenn, insbesondere bei besonders begabten Kindern, zwar die T-Wert –Differenz zwischen Intelligenztest und Rechtschreibtest sehr hoch ist, aber der PR z.B. bei 28 liegt?
Was, im umgekehrten Fall, zu tun, wenn z.B. PR 11 ist, aber die T-Wert-Differenz nur bei 5 liegt ?Slide51
51
Wie sollte man mit attestierter Lese-Rechtschreib-Schwäche umgehen, die z.B. noch bis Februar 2017 gültig wäre
?
Wie sollte man mit Stellungnahmen oder selbsterstellten „Altgutachten“ umgehen, bei denen der PR z.B. bei 18 (oder größer) liegt? Muss nachgetestet werden, da ja nach neuen Kriterien keine Lese-Rechtschreib-Störung mehr vorliegt?
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen zur Diagnostik
Welches Testverfahren ist zur Überprüfung der Rechtschreibleistung bei neuen 5.Klässlern zu Beginn des Schuljahres sinnvoll, da z.B. die HSP 5-10 ja nur "Ende 5. Klasse" Normen bereitstellt?
Ist beim Wechsel von der Grundschule
an eine weiterführende Schule eine
diagnostische Überprüfung erforderlich?
Kann bei Fällen von bisheriger Lese-Rechtschreibschwäche, die noch ein gültiges Attest haben (wo also die 2 Jahre noch nicht rum sind) trotzdem eine Neubewertung anhand der vorhandenen Testergebnisse vorgenommen werden? Oder muss hier in jedem Fall neu getestet werden
? Slide52
52
Zu
§ 33
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BaySchO
(Verlängerung von Arbeitszeit bis zu einem Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte): Was können Ausnahmen von einem Zeitzuschlag von mehr als 25 % sein?
Wie ist damit umzugehen, wenn in Altfällen „großzügige“ Zeitzuschläge pauschal gewährt wurden und nun evtl. auf 25 % beschränkt werden müssen?
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen zur schulpsychologischen Stellungnahme
Wie individuell müssen die Maßnahmen
zum
Nachteilsausgleich bzw. zum Notenschutz tatsächlich ausgefüllt werden? Soll bei einem Schüler z.B. tatsächlich Zeitverlängerung von
15 %,
bei einem anderen
20 %
usw. drin stehen? Kann das - wie bisher - generalisiert werden?
Darf
es nach pädagogischem Ermessen
bei Lese-Rechtschreib-Störungen sein, dass
man
z.B. in einer Englischschulaufgabe, anstatt des Zeitzuschlags eine verkürzte Aufgabenstellung wählt
?
Wie sieht es mit Lückendiktaten
statt ein vollständigen Diktaten aus
?Slide53
53
§ 34 Abs. 7 Nr. 1
BaySchO
:
(7) Bei
Rechtschreibstörung ist es zulässig,1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichtenBegründung (S. 41): „
Die Schreibrichtigkeit von Fachbegriffen ist regelmäßig zu bewerten, soweit sie den inhaltlichen Kernbereich des jeweiligen Faches betrifft und es sich nicht um reine Rechtschreibleistungen handelt
“.
Bedeutet
dies, dass anders als bisher, Fachbegriffe immer eindeutig korrekt geschrieben werden
müssen?
Sind phonetisch
richtige aber orthographisch fehlerhafte Fachbegriffe auch bei vorliegendem Notenschutz als Fehler zu werten oder nicht? Konkretes Beispiel: 5. Jgst. Mathematik: Der Schüler erkennt einen ihm dargebotenen Körper richtig als Pyramide und schreibt auf sein Schulaufgabenblatt „Püramide“Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen zur schulpsychologischen StellungnahmeSlide54
54
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen zur schulpsychologischen Stellungnahme
Ist es günstig, eine zeitliche Begrenzung der neuen schulpsychologischen Stellungnahmen über Umfang und Dauer der individuellen Maßnahmen / des NTA / des Notenschutzes einzuführen? Kann die Schulleitung eine andere Dauer
empfehlen
gewähren?
Was wären denn sinnvolle Zeiträume für Empfehlungen
bezüglich
der Gültigkeit des
NTA / des
Notenschutzes bzw. woran kann man sich orientieren (z.B. Testwerte / Einschätzung der Kollegen)?
Wie wird verfahren, falls Kinder- und Jugendpsychiater und Schulpsychologe zu widersprüchlichen Befunden bezüglich des Vorliegens einer Lese-Rechtschreib-Störung kommen? Entscheidet der Schulleiter in diesen Fällen wie ein Richter bei Vorliegen widersprüchlicher Gutachten im Sinne der freien Beweiswürdigung, obwohl er nicht die fachliche Expertise dazu hat? Falls Eltern vor Gericht Klage einreichen, werden die Gerichte m. E. eher dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiater folgen.
Wie wird mit den fachärztlichen Zeugnissen der Kinder- und Jugendpsychiater
umgegangen? Werden
diese in einem verschlossenen Umschlag an den Schulpsychologen weitergegeben
?Slide55
55
Fällt eine andere Gewichtung der Noten immer unter Notenschutz (= Zeugnisbemerkung), oder kann diese Maßnahme in Anlehnung an
§ 33 Abs. 3 Nr.
3
BaySchO
"mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist"
auch zum
Nachteilsausgleich
gezählt werden?
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Nachteilsausgleich und Notenschutz
Was sind Kriterien dafür, sich auf die Nicht-Bewertung der Rechtschreibleistung beim Notenschutz zu beschränken und wann macht es Sinn, die mündlichen Leistungen in Fremdsprachen stärker zu werten?
§ 34 Abs. 7 Nr. 1
BaySchO
Begründung (S. 41):
„
Bei
Rechtsschreibstörung kann darüber hinaus abweichend von den in den
Schulordnungen festgelegten
Gewichtungen der mündlichen und schriftlichen
Leistungsnachweise eine
stärkere Gewichtung der
münd-lichen
Leistungen vorgenommen werden.
Zum Beispiel kann auf eine vorgeschriebene doppelte Gewichtung der großen verzichtet werden oder es können zusätzliche mündliche Leistungsnachweise eingefordert werden.“ Macht diese Notenschutzmaßnahme an Grund- und Mittelschule überhaupt einen Sinn? Slide56
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Nachteilsausgleich und Notenschutz
Wie genau ist mit der Möglichkeit des Nachteilsausgleichs umzugehen, Aufgabenstellungen vor der Klasse
vorzulesen?
Ist es anders herum möglich, bei Lese- und /oder Rechtschreibstörungen keinen Nachteilsausgleich, aber Notenschutz zu gewähren?
Begründungstext S. 33:
„ … bei
einer eindeutig als isoliert bestehend diagnostizierten
Lesestörung kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht ohne zugleich
den Notenschutz
in Anspruch zu nehmen
.“
Gibt
es auch bei Lese-Rechtschreib-Störungen die Möglichkeit, ausschließlich Nachteilsausgleich (in Form von Zeitzuschlag) in Anspruch zu nehmen oder gilt dies nur für isolierte Lesestörungen?
Kann ein Nachteilsausgleich auch nur für ein Fach, z.B. nur für Deutsch und nicht für Sprachen festgelegt werden? Wie ist es mit Notenschutz (z.B. –umgekehrt– nur Nicht-Bewertung der Rechtschreibung in den Fremdsprachen, in Deutsch aber Bewertung)?Slide57
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Nachteilsausgleich und Notenschutz
Bewertung des Leseverständnisses Nach
§ 34
Abs. 6 und Abs.7:
Ist in der Grundschule bzw. Mittelschule neben dem Nachteilsausgleich (Zeitverlängerung) auch ein Notenschutz mit entsprechender Zeugnisbemerkung möglich, wenn das Leseverständnis noch so stark eingeschränkt ist, dass nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen bei Leseverständnistests erzielt werden können
?
Nach dem
LehrplanPlus
sollen die Schüler bis zum Ende der 4. Jahrgangsstufe sinnerfassend lesen können. Bei einer Lesestörung ist der Kompetenzerwerb verzögert.
Fällt die Zeichensetzung in den Bereich der Rechtschreibleistungen?
Gibt es für
Dyskalkulie
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes?Slide58
58
Wer entscheidet genau über die Höhe des Zeitzuschlags in den einzelnen
Fächern bzw. Leistungsnachweisen?
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Verfahren und zur Umsetzung
Haben die
KMS zur Legasthenie in
denen z.B. der Notenschutz
geregelt
ist noch Gültigkeit?
Wie ist mit Altfällen oder GS-Fällen (Legasthenie) umzugehen, die
eine
Dauer der Maßnahmen „bis zum Ende der Schulzeit“ (laut Empfehlungen)
verbescheiden
?
Ist ein konkret gewährter Zeitzuschlag auf der Schülerarbeit zu vermerken?
Müssen die Eltern aller bereits diagnostizierten Kinder mit Lese-Rechtschreib-Störung (Altfälle) einen Neuantrag stellen?Slide59
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Verfahren und zur Umsetzung
Ab wann erhalten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes ihre Gültigkeit (z.B. Bescheid durch Schulleiter/ Antrag der Erziehungsberechtigten) und können Notenschutzmaßnahmen auch rückwirkend in Anspruch genommen werden
?
Nach welchem Verfahren werden die durch die Schulleitung gewährten Maßnahmen gegenüber den betroffenen Lehrkräften kommuniziert?
Können Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes bei einer Lese-Rechtschreib-Störung
beliebig oft beantragt und wieder zurückgenommen werden? Früher galt ja: Verzicht auf Eintrag war nur einmal in der Schullaufbahn möglich. Können die Eltern dies jetzt jedes Jahr neu beantragen und im nächsten Jahr wieder zurücknehmen?
Ist eine Nicht-Bewertung der Rechtschreibung in
Abschlussprüfungen als Notenschutzmaßname überhaupt
zulässig?Slide60
60
Lassen sich Szenarien konstruieren, bei denen ein beeinträchtigter Schüler Notenschutzmaßnahmen gewährt bekommt, diese de facto aber im Verlauf des Schuljahrs niemals in Anspruch genommen werden mussten? Würde in solch einem Fall auf die Zeugnisbemerkung verzichtet werden?
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Fragen
zum Verfahren und zur Umsetzung
Muss bei einem Bescheid der Schule über den Nachteilsausgleich/Notenschutz eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden
?
Wie und durch wen werden die Eltern von betroffenen Schülern über die Neuregelungen informiert?Slide61
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Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Testverfahren bei der
Feststellung
von Lese-Rechtschreib-Störung: Intelligenz
Sprachfreie Tests
CFT 1-R Grundintelligenztest
CFT 20-R Grundintelligenztest
SON-R ausführliches sprachfreies
Verfahren
Intelligenzniveau feststellen
WISC-IV (HAWIK-IV) Wechsler Intelligenztest für Kinder
WIE Wechsler Intelligenztest für Erwachsene
AID-3 Adaptives Intelligenzdiagnostikum
IST 2000-R Intelligenzstrukturtest
K- ABC-II Kaufmann-Assessment Batterie
for
ChildrenSlide62
62
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Testverfahren bei der
Feststellung
von Lese-Rechtschreib-Störung:
Rechtschreibung
1. Klasse ab April
WRT 1+
,
HSP 1+
,
DERET 1-2+
,
SLRT-II
[
DRT 1
], evtl. WÜRT 1-2 (neu)
2. Klasse bis Februar WRT 1+, ab April
WRT 2+
,
SLRT-II
DERET 1-2+, HSP 2
, [
DRT 2
],
evtl
. WÜRT 1-2 (neu)3. Klasse bis Februar WRT 2+, ab Mai
WRT 3+
,
HSP 3
,
DERET 3-4+
,
SLRT-II
[
DRT 3
]
4. Klasse WRT 3+,
WRT 4+
,
HSP 4-5
,
DERET 3-4+
,
SLRT-II
[
RST 4-7
,
DRT 4
]Slide63
63
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Testverfahren bei der
Feststellung
von Lese-Rechtschreib-Störung:
Rechtschreibung
5. Klasse
WRT 4+
,
HSP 4/5
,
HSP 5-10 B
,
DERET 3-4+
,
DERET 5-6+
(bis Anfang 7. Klasse)
[
RST 4-7
,
DRT 5
]
5.-10. Klasse
HSP 5-10 B
ab 8. Klasse
HSP 5-10 B
,
RST-ARR
(ab 14 Jahren)Slide64
64
Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken
Testverfahren bei der
Feststellung
von Lese-Rechtschreib-Störung:
Lesen
Lautlesen & Leseverständnis
1. – 4. Klasse
SLRT II
,
ELFE 1-6
,
ZLT-II
,
WLLP-R
, SLS
1-4,
SLS
2-9
5. – 7. Klasse
LGVT
6-12
,
ZLT-II
,
LESEN
6-7
SLRT
II, SLS 5-8, SLS 2-9
8. Klasse
ZLT-II, LESEN 8-9, LGVT
6-12
9. Klasse
LESEN 8-9, LGVT
6-12