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Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte an Grund und Mittelschulen in Mittelfranken am 10112016 Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß Art 52 BayEUG und ID: 627665

die der notenschutz und der die und notenschutz ist bei mittelfranken nachteilsausgleich staatliche schulberatungsstelle zehnter reinhard des werden den

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Presentation Transcript

Slide1

1

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Dienstbesprechung der

Beratungslehrkräfte

an Grund-

und Mittelschulen in Mittelfranken am 10.11.2016

„Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz“

gemäß

Art. 52

BayEUG

und

§§

31 -

36

BaySchO

mit

BegründungstextSlide2

2

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Ermächtigungsgrundlage: Art. 52 Abs. 5

BayEUG

Regelungen in der

BaySchO

§§ 31-36

§ 31

Grundsatz

§ 32

Individuelle Unterstützung

§ 33 Nachteilsausgleich§ 34 Notenschutz§ 35 Zuständigkeit§ 36 VerfahrenÜbergangsregelungen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444 und Umsetzung der RegelungenFragen mit Diskussion

GliederungSlide3

3

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015

Oberste Maxime: Leistung soll ermöglicht werden!

Aus

dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Anpassung der (äußeren) Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Anpassung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz).

Das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt Notenschutz, gebietet ihn aber nicht regelmäßig.

Die Gewährung von Notenschutz kann zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft des Abschlusszeugnisses dort vermerkt werden.

Die Gewährung von Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen

und

dessen Vermerk im Zeugnis unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes

.Slide4

4

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Hintergrund für die Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015

Strenge Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich:

Erfüllen

der

gleichen

Leistungsanforderungen durch Anpassung

der äußeren Prüfungsbedingungen an die Beeinträchtigung des Schülers/der Schülerin

Notenschutz:

Verzicht

auf bestimmte

Leistungsanforderung bzw.

Verzicht

auf Anwenden des allgemeinen

Bewertungsmaßstabs aufgrund

der Beeinträchtigung des Schülers/der

Schülerin

Schutz

der Note der anderen

Schüler (Chancengleichheit und Zeugniswahrheit) durch

ZeugnisbemerkungSlide5

5

Art. 52

Abs

. 5

BayEUG

1Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen* darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (

Nachteilsausgleich

).

Ermächtigungsgrundlage: Art

. 52 Abs. 5

BayEUG

Nachteilsausgleich

stellt die äußeren Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen her.

Kein Nachteilsausgleich

(oder Notenschutz) für Beeinträchtigungen, die das Leistungsvermögen einschränken, z. B. ADHS, Depression, Schulangst u. a. psychische Erkrankungen

Ausnahme: die psychische Erkrankung manifestiert sich zusätzlich in (erheblichen) körperlichen Auswirkungen, z. B. magersüchtige Schülerin hat extreme Haltungsschäden entwickelt oder Schüler mit ADHS hat extrem unleserliches Schriftbild

*

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide6

6

Art. 52 Abs. 5

BayEUG

2

Von

einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Prüfungen und Abschlussprüfungen kann* abgesehen werden (Notenschutz), wenn

1.

eine

körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine

Beeinträchtigung

beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, Autismus oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,

2. auf Grund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter

Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und4. die Erziehungsberechtigten dies beantragen.kann: der Gesetzgeber autorisiert das StMBW ein Verordnung zu erlassen.Liegen die gesetzlichen sowie die in der BaySchO normierten Voraussetzungenfür einen Notenschutz vor, besteht ein Anspruch auf Gewährung des Notenschutzes.*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Ermächtigungsgrundlage: Art

. 52 Abs. 5

BayEUGSlide7

7

Art. 52 Abs. 5

BayEUG

3

Im

Übrigen bleiben die schulartspezifischen Voraussetzungen für Aufnahme, Vorrücken und Schulwechsel sowie für den Erwerb der Abschlüsse unberührt. 4Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken*. 5Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu

regeln.

Neuregelung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

zu

3. Voraussetzung ist, dass das Erreichen der schulartspezifischen Bildungsziele sichergestellt ist

.

*Notenschutz

stellt eine Bevorzugung des Prüflings dar. Die Zeugniswahrheit erfordert eine Zeugnisbemerkung!

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nicht

möglich:

z. B. Verzicht

auf die mündliche Abiturprüfung

Die zu erbringenden Leistungen sind zwingend für das Erreichen des angestrebten Abschlusses (Abitur) erforderlich (vgl. Art. 52 Abs. 5

BayEUG

).Slide8

8

§

31

BaySchO

: Grundsatz

1Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklungzu fördern, und sollen diese darin unterstützen,

allgemein bildende

und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen.

2

Die konkreten Maßnahmen im

Einzelfall*

richten

sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.Grundsatz

Einzelfallprüfung:

Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall, d. h. es gibt keinen Automatismus

zwischen einer

bestimmten Beeinträchtigung und einer

Maßnahme

. Erforderlichkeit und Umsetzbarkeit sind konkret unter den

jeweils gegebenen

Voraussetzungen zu prüfen.

*

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide9

9

§ 32

BaySchO

: Individuelle Unterstützung

(

1) 1Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt,soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird

.

2

Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in

Bezug auf

schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in

allen sonderpädagogischen

Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich*.Individuelle Unterstützung

Es besteht

kein Rechtsanspruch

auf bestimmte Maßnahmen.

Individuelle Unterstützung ist auch bei Beeinträchtigungen möglich, für die es keinen Nachteilsausgleich und Notenschutz gibt (z. B. ADHS).

*

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide10

10

§ 32

BaySchO

: Individuelle Unterstützung

(

2) Zulässig ist es insbesondere*1. besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,2. geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,

3. Pausenregelungen individuell für die Betroffenen

zu gestalten

,

4. Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,

5. Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell

zu erläutern

,6. bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderungen zu differenzieren und7. verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.Aufzählung ist weder abschließend noch verpflichtend.Siehe Zusammenstellungen (ISB/MSD) zu verschiedenen Förderschwerpunkten!*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Individuelle UnterstützungSlide11

11

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(1)

1Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen*

wahren, die

sich aus

den allgemeinen Lernzielen und zu

erwerbenden Kompetenzen

der jeweils besuchten Schulart und

Jahrgangsstufe ergeben

, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. 2An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht.

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich muss so

bemessen sein,

dass der

Nachteil nicht

überkompensiert wird und dass

die wesentlichen Leistungsanforderungen

gewahrt werden. Zu

prüfen ist

insbesondere immer

, ob bereits die Grenze zum Notenschutz überschritten

ist.

*

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide12

12

Beispiel 1:

Ein Zeitzuschlag gleicht die

körperliche

Beeinträchtigung aus

, die es Schülerinnen und Schülern nicht ermöglicht, den Aufsatz in der festgelegten Zeit zu erbringen. Die wesentlichen Anforderungen, die mit der Leistungsbewertung verbunden sind, werden hier jedoch gewahrt.

Beispiel 2:

Dort, wo der zeitliche Aspekt

gerade Kern

der Leistungsanforderung ist (z. B. Zahl der Anschläge beim

10-Finger-Tastschreiben

in einer bestimmten Zeiteinheit), handelt es sich bei einem Zeitzuschlag demnach nicht mehr um Nachteilsausgleich, sondern um Notenschutz.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide13

13

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(

2) 1Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichenSchule unterrichtet werden. 2Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender

Krankheit*,

sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig

auf einen Nachtermin zu verweisen

.

Lediglich

in Ausnahmefällen, die zu einer unbilligen

Härte führen würden, kann auch Nachteilsausgleich bei vorrübergehenden Beeinträchtigungen gewährt werden.*Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide14

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

14

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(3)

1

Zulässig ist es

insbesondere*

1. die

Arbeitszeit

um bis zu ein Viertel, in

Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern,* Die Aufzählung ist weder abschließend noch verpflichtend. Beispiele: Schüler mit körperlicher Beeinträchtigung an der Schreibhand, die ihr vorhandenes Wissen aufgrund der körperlichen Einschränkung nicht in der vorgegebenen Zeit niederschreiben könnenSchüler mit Lesestörung benötigen mehr Zeit, um Fragen und Problemstellungen zu lesen und zu erfassen, Informationen aus Texten aufzunehmen und zu verarbeiten, bevor sie eine Lösung erarbeiten könnenSchüler mit Rechtschreibstörung brauchen mehr Zeit, um ihre Lösung zu Papier zu bringen.In den Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist die Aufnahme von Texten behinderungsbedingt verzögert bzw. erfordert ggf. zusätzliche Anstrengungen

NachteilsausgleichSlide15

15

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(

3) 1Zulässig ist es insbesondere2. methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen

, einzelne

schriftliche Aufgaben

stellungen

zusätzlich vorzulesen und

die Aufgaben

differenziert zu stellen und zu gestalten,Beispiele: Schriftliche Aufgaben in Abschnitte gliedernEin zusätzliches mündliches Vorlesen einzelner schriftlich gestellter Aufgaben ist zulässig, wenn der Kern der Leistungsanforderung (Texte lesen und verstehen können) nicht berührt wird.…Es geht im Rahmen des Nachteilsausgleichs nur um die Sicherstellungdes Verständnisses der gestellten Aufgabe. Geht es dagegen um das sinnerfassende Verstehen eines Textes (z. B. Zeitungsartikel, Literaturvorlage, Sachtext), ist die Leistungsanforderung selbst Inhalt, sodass hier nur ggf. Notenschutz in Betracht kommt.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide16

16

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Beispiele:

Bei

Schülern

mit

Autismus

ist ein Verzicht auf emotionale

Umschreibungen z

. B. in mathematischen

Textaufgaben

möglich, da der Kern der mathematischen Leistungsanforderung

unberührt bleibt. Ist das Erkennen und Interpretieren von Emotionen dagegen Kern der gestellten Aufgabe, handelt es sich nicht mehr um Nachteilsausgleich, wenn hier eine Hilfestellung im Sinne einer Veränderung des Aufgabentextes oder z. B. durch Erläuterung des emotionalen Geschehens erfolgen würde.Bei Schülern mit Sehbeeinträchtigung:Ersatz farblicher Darstellungen durch Schraffuren oder Benennen der Farbe (z.B. Geographie)Ausdruck mittels 3-D-DruckerStatt Bildergeschichte – Reizworterzählung Nicht möglich: Verbale Erläuterungen z.B. zu einer Karikatur

NachteilsausgleichSlide17

17

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(

3) 1Zulässig ist es insbesondere3. einzelne mündliche durch schriftliche

Leistungsfeststellungen und

umgekehrt zu ersetzen,

mündliche Prüfungs

teile

durch schriftliche Ausarbeitungen

zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist,Beispiele: Bei kommunikativer Sprachstörung: Schriftliche statt mündliche Lösung einer Physikaufgabe durch einen stummen SchülerBei Eintritt einer akuten Sprechblockade (Stottern): Fortfahren in schriftlicher Form unter Aufrechterhaltung des Charakters einer mündlichen PrüfungStärkere Gewichtung einzelner Leistungen (je nach Beeinträchtigung mündliche bzw. schriftliche) im Rahmen des pädagogischen Ermessens, unter Beachtung der Vorgaben der SchulordnungenReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide18

18

Beispiele:

Die Grenze

zum Notenschutz wäre überschritten, wenn eine bestimmte Form der

Leistungsfeststellung in

der Schulordnung vorgeschrieben ist oder die Form gerade Kern der Aufgabe im Sinne des Nachweises einer bestimmten mündlichen oder schriftlichen Kompetenz ist wie z.B. bei der Aussprache in einer Fremdsprache.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide19

19

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(3)

1Zulässig ist es insbesondere4. praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen,5

. spezielle Arbeitsmittel zuzulassen,

6

. Leistungsnachweise und Prüfungen in

gesonderten Räumen

abzuhalten,

7. zusätzliche Pausen zu gewähren

,Beispiele: zu 4. Modellieren eines größeren Gegenstandes anstelle einer kleindimensionalen Grafikzu 5. Computer, Tablets, Vergrößerungsvorrichtungen, Diktiergeräte etc. zu 7. Bei Schüler mit stark ausgeprägtem Autismus-Syndroms muss bei längerenschriftlichen Arbeiten ggf. ein übersteigerter Tonus (Spannungsaufbau) wieder abgebautwerdenReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide20

20

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

8

. größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,9. in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung

eine Schreibkraft

zuzulassen sowie

10. bestimmte Formen der Unterstützung, die der

Schülerin oder

dem Schüler durch eine Begleitperson

gewährt werden

, zuzulassen.2In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif.zu 9. Verwaltungsangestellte, aber ggf. auch Lehrkräfte als Schreibkraft einsetzenDer Einsatz von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern als Schreibkraft kann nicht zugelassen werden.zu 10. Die Anwesenheit eines Schulbegleiters bei einer Leistungserhebung kann jedoch im Einzelfall sinnvoll sein. Es geht z. B. bei einer Deutscharbeit eines Schülers mit stark ausgeprägtem Autismus nicht um eine Unterstützung bei der Leistungserbringung an sich, sondern um eine emotionale Stütze durch die – gewohnte – Anwesenheit der Schulbegleitung, die den Schüler in die Lage versetzt, seine Aufgaben zu erledigen. Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide21

21

§ 33

BaySchO

: Nachteilsausgleich

(

4) 1Vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung kann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf verzichtet werden, die Leistungender Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf

nach den allgemeinen

Leistungsanforderungen mit

Ziffernnoten zu bewerten, wenn dies eine

Überforderung vermeiden kann.

2

Stattdessen wird das individuelle Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler verbal umschrieben. 3Diese Maßnahme ist keinNachteilsausgleich. 4Schulartspezifische Voraussetzungen für die Schulaufnahme oder für das Erreichen eines allgemein gültigen Schulabschlusses können mit der verbalenindividuellen Leistungsbeschreibung nicht erreicht werden.Ein Nachteilsausgleich kommt bei kognitiven Leistungsminderungen aufgrund einessonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung nicht in Betracht, da es hier gerade an der Fähigkeit fehlt, die Lernziele der besuchten Schulart zu erreichen.Die Notenaussetzung ist daher strikt von den vorstehend genannten Maßnahmen des Nachteilsausgleiches bei lernzielgleicher Unterrichtung zu trennen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NachteilsausgleichSlide22

22

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(

1) 1Notenschutz wird ausschließlich* bei den in den Abs. 3

2

bis 7 genannten Beeinträchtigungen und

Formen

und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52

Abs. 5 Satz 2 bis 4

BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Notenschutz

*Die

zulässigen Formen des Notenschutzes sind

abschließend

sowohl für die Art der

Beeinträchtigung (gem

. Art. 52 Abs. 5 Satz 2

BayEUG

) als

auch hinsichtlich der jeweils zulässigen Maßnahme

aufgezählt.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide23

23

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(

2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,1. in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung

nicht erbracht werden können, und

2. an beruflichen Schulen auf die Bewertung der

Anschlag- und

Schreibgeschwindigkeit

zu verzichten

.

zu 1. z. B. im Sportzu 2. Im Fach IT an der Realschule kann bei 10-Minutenabschriften ein Zeitzuschlag lediglich in Form eines Nachteilsausgleichs gewährt werden, wenn die wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben. Eine Nichtbewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit als Notenschutzmaßnahme ist nach BaySchO nur an beruflichen Schulen möglich.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide24

24

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(3) Bei

Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungenoder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.

Bei Schülern,

die sich aufgrund

ihrer Beeinträchtigung

der Lautsprache nicht bedienen können (trotz Funktionsfähigkeit

der Artikulationsorgane), kann

– solange diese Sinnesfunktion nicht zur Verfügung

steht – auf die mündliche Leistung verzichtet werden. Ein wesentliches Merkmal dieser Beeinträchtigung ist auch, dass eine temporäre Sprachfähigkeit immer wieder – teilweise von Personen abhängig – gegeben sein kann.Im Falle eines Autismus mit kommunikativer Sprachstörung kann der Schüler von mündlichen Prüfungsarbeiten, wie z. B. Präsentationen, befreit werden.Prüfungsangst, Schüchternheit, Angst vor dem Sprechen vor größeren Gruppen berechtigen nicht zum Notenschutz. Hier bedarf es pädagogischer Lösungen und Unterstützungsmaßnahmen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide25

25

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide26

26

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(4)

1Bei Hörschädigung ist es zulässig,1. auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,2. auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,

3. bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und

4. in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.

2

Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,

1. dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und

2. dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.

3Abs. 3 bleibt unberührt.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide27

27

Ein

ganzheitlicher Erwerb

der Sprachkompetenz ist v. a. bei Schülerinnen und Schülern mit

Gehörlosigkeit nur

schwer zu erreichen. Dementsprechend muss auf eingeschränkten bzw. deutlichen Spracherwerb Rücksicht genommen werden.

zu 3.

Bei

Fremdsprachen kann

eine Befreiung von Prüfungen zum Hörverstehen

und zur Sprechfertigkeit erfolgen. Diese Kernleistung des Verstehens der fremden

Sprache und des Sprechens der Fremdsprache kann nicht durch eine andere Prüfungsform

gleichwertig ersetzt werden.zu 4. Notenschutz in musischen Fächern ist erforderlich, wenn es um das Hörenund Erkennen von Klangstrukturen (z. B. von Dreiklängen, Erkennen einer Fuge)geht; geht es dagegen um die Beschreibung und das Wissen überdie Unterschiede z. B. zwischen Fuge und Symphonie, kann der Schüler mit Hörschädigung die unterschiedlichen Strukturelemente erklären. Diesbezüglich bedarf er keines Notenschutzes im Fach Musik.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide28

28

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide29

29

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide30

30

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide31

31

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide32

32

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide33

33

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(

5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig,in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein

Sehen voraussetzen

, zu verzichten

.

Es

ist jeweils

zu prüfen, ob ein Ausgleich der Sehschädigung durch einen Ersatz wie z. B.

dreidimensionale geometrische Modelle möglich ist.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide34

34

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(

6) Bei Lesestörung ist es zulässig,in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in

Fremdsprachen auf

die Bewertung des Vorlesens zu verzichten

.

Bei

einer eindeutig als isoliert bestehend

diagnostizierten Lesestörung

kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht ohne zugleich den Notenschutz in Anspruch zu nehmen.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide35

35

§ 34

BaySchO

: Notenschutz

(

7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und

2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der

Abschlussprüfungen abweichend

von den

Schulordnungen mündliche

Leistungen stärker zu gewichten.

zu 1. Die

Schreibrichtigkeit von Fachbegriffen ist regelmäßig zu bewerten, soweitsie den inhaltlichen Kernbereich des jeweiligen Faches betrifft und es sich nicht um reineRechtschreibleistungen handelt.zu 2. Beispielsweise kann auf eine vorgeschriebene doppelte Gewichtung der großen Leistungsnachweise verzichtet werden oder es können zusätzliche mündliche Leistungsnachweise eingefordert werden.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

NotenschutzSlide36

36

Stand: 2016-07-18

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Nachteilsausgleich/NotenschutzSlide37

37

§

11 Abs. 2

GrSO

bzw. § 13 Abs. 2 MSO: Bewertung

der Leistungen(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Notenaussetzung an Grund- und MittelschulenSlide38

38

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Quelle: Staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost

Individuelle Unterstützung - Nachteilsausgleich - NotenschutzSlide39

39

§ 35

BaySchO

: Zuständigkeit

(1) Individuelle

Unterstützung gewährt die Lehrkraft.(2) 1Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die

Schulleiterinnen und Schulleiter.

2

In

den

übrigen Fällen

sind zuständig:

1. bei Grundschulen und Mittelschulen*, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,2. bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.

Zuständigkeit

*Zur

Vereinheitlichung

wird das

Recht von Klassenleitung bzw. Lehrkräften auf die Schulleiterin bzw. den

Schulleiter übertragen.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide40

40

§ 36

BaySchO

: Verfahren

(

1) 1Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt.2Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden

.

Verfahren

Für Maßnahmen der individuellen Unterstützung bedarf es keiner Antragstellung durch die Erziehungsberechtigten.

Im Bedarfsfall sind Schulpsychologe und MSD mit einzubeziehen.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide41

41

§ 36

BaySchO

: Verfahren

(

2) 1Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über

Art,

Umfang und

Dauer

der Beeinträchtigung oder der

chronischen Erkrankung

durch die Erziehungsberechtigten bzw.

volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. 2Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnissesverlangt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten odersonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen.4Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

VerfahrenSlide42

42

Für

den Nachweis

einer Autismus-Spektrum-Störung ist stets das Gutachten eines Facharztes

für

Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich.Wird bei Lese-Rechtschreib-Störung ein Zeugnis eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eines Sozialpädiatrischen Zentrums, eines approbierten Psychologischen-Psychotherapeuten oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichen-

Psychotherapeuten, das die Ausprägung der jeweiligen Störung genau darstellt, vorgelegt, ist die zusätzliche Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich.

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

VerfahrenSlide43

43

§ 36

BaySchO

: Verfahren

(

3) 1Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden.

2

Die Erziehungsberechtigten

bzw. die volljährige Schülerin oder der

volljährige Schüler

werden über die beabsichtigte

Maßnahme informiert

und können widersprechen.(4) 1Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutznicht mehr gewährt wird. 2Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

VerfahrenSlide44

44

§ 36

BaySchO

: Verfahren

(

5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung

und bei Bedarf die

unterrichtenden Lehrkräfte

, die Lehrkräfte der Mobilen

Sonderpädagogischen Dienste

oder Lehrkräfte für

Sonderpädagogik nach

Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oderLehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.Gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG gilt: „Die Behörde bedient sich der Beweismittel,die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlichhält.“§ 36 BaySchO: Verfahren(6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oderNotenschutzes zu gewähren sind.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

VerfahrenSlide45

45

§ 36

BaySchO

: Verfahren

(

7) 1Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. 2Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in

die Zeugnisbemerkung* aufzunehmen

, der die nicht

erbrachte oder

nicht bewertete fachliche Leistung benennt.

3

Dies gilt

auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. 4Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.*Die Zeugnisbemerkung kann in diesem Fall die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Notenschutz zum Ausdruck bringen, wenn z.B. nur ein paar Monate in einem Schuljahr Notenschutz in Anspruch genommen wurde.Beispiele: siehe Begründungstext (S. 46)zu § 34 Abs. 6: „Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in … (Fächer) verzichtet.“zu § 34 Abs. 7 Nr. 1: „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in … (Fächer) verzichtet.“Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

VerfahrenSlide46

46

Übergangsregelungen

Fallgruppe I: Die

Nachteilsausgleichmaßnahme wahrt die geltenden

wesentlichen

Leistungsanforderungen

Die bisherigen Bescheide

über

den

Nachteilsausgleich

bleiben aufrechterhalten. Es ist seitens

der (

Schulaufsicht?) Schule nichts zu veranlassen. Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für MittelfrankenSlide47

47

Fallgruppe II: Die

Nachteilsausgleichmaßnahme wahrt die geltenden

wesentlichen

Leistungsanforderungen

nichtUnter Umständen wurden bislang Nachteilsausgleichmaßnahmen gewährt, die nach den dargestellten neuen Regelungen als

Fälle

des Notenschutzes zu werten

sind.

Daher sind die

entsprechenden

Bescheide

zu widerrufen. Auf Antrag kann in diesen Fällen aber ggf. Notenschutz gewährt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen gem. § 34 BaySchO und insbesondere die schulartspezifischen Voraussetzungen für das Vorrücken gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 3 BayEUG noch gewahrt bleiben. Die Betroffenen müssen darauf möglichst noch am Ende des laufenden Schuljahres, spätestens jedoch vor Erhebung der ersten Leistungsnachweise im kommenden Schuljahr hingewiesen werden. Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

ÜbergangsregelungenSlide48

48

Übergangsregelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz für Grund- und Mittelschulen

gem. KMS vom 13.07.2016 Az. III.4 B S 7600-4b.80444

Fallgruppe III: Notenschutz

bei Lese-Rechtschreib-Störungen

Bescheide der Schulen über den Notenschutz bei

Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie)

̶

Verzicht

auf die Bewertung der Rechtschreibleistung; stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den

Fremdsprachen ̶ behalten

ihre Wirkung auch auf der neuen Rechtsgrundlage.

Eine bisher bescheinigte Lese- und Rechtschreibschwäche wird künftig unter Lese-Rechtschreibstörung subsumiert. Damit sind auch alle Maßnahmen bezüglich Lese-Rechtschreib-Störung anwendbar. Diesbezügliche Bescheide sind daher entsprechend anzupassen. Dabei ist keine zusätzliche fachärztliche Bescheinigung erforderlich, die bereits vorliegende Bescheinigung durch den Schulpsychologen ist ausreichend .Dieses Schreiben gilt entsprechend für Entscheidungen zum Nachteilsausgleich bzw. zum Notenschutz, die nicht in Form eines Bescheides getroffen wurden.Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

ÜbergangsregelungenSlide49

49

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Schulleiterin bzw. Schulleiter …

informiert

die

Erziehungsberechtigten

über die neuen

Regelungen.

entscheidet

über die Gewährung des Nachteilsausgleichs und eines etwaigen Notenschutzes und erstellt den Bescheid.achtet bei der Festlegung der Maßnahmen darauf, dass keine Überkompensation der Beeinträchtigung

erfolgt.

informiert

die betroffenen

Lehrkräfte

über die gewährten

Maßnahmen

(z. B. Klassenkonferenz, Schülerunterlagen).

trägt

die

Gesamtverantwortung

für eine

angemessene

Umsetzung bzw.

Konkretisierung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und eines etwaigen Notenschutzes.

Umsetzung der

Regelungen

(siehe auch KMS vom 27.10.2016 Az.

III.4

– BS7610 –

4b.119951)

Slide50

50

Welche Diagnosekriterien sind für die Lese-Rechtschreib-Störung von Schulpsychologen zu verwenden?

vgl

.: Schreiben vom 15.09.2016:

Empfehlungen

für die Diagnostik einer Lese-Rechtschreib-Störung und die schulpsychologische Stellungnahme gem. § 36

BaySchO

Alters- oder Klassennorm und IQ-

Diskrepanzkriterium

: Unterdurchschnittliche Leistung in dem jeweiligen Testverfahren gemäß der Alters- oder Klassennorm und erwartungswidrig schwache Leistung in dem jeweiligen Testverfahren im Vergleich zum Gesamt-IQ d.h.:

Prozentrang

≤ 16 bzw. T-Wert ≤ 40

undDiskrepanz aus den T- oder IQ-Werten ≥ eine StandardabweichungReinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen zur Diagnostik

Was tun, wenn, insbesondere bei besonders begabten Kindern, zwar die T-Wert –Differenz zwischen Intelligenztest und Rechtschreibtest sehr hoch ist, aber der PR z.B. bei 28 liegt?

Was, im umgekehrten Fall, zu tun, wenn z.B. PR 11 ist, aber die T-Wert-Differenz nur bei 5 liegt ?Slide51

51

Wie sollte man mit attestierter Lese-Rechtschreib-Schwäche umgehen, die z.B. noch bis Februar 2017 gültig wäre

?

Wie sollte man mit Stellungnahmen oder selbsterstellten „Altgutachten“ umgehen, bei denen der PR z.B. bei 18 (oder größer) liegt? Muss nachgetestet werden, da ja nach neuen Kriterien keine Lese-Rechtschreib-Störung mehr vorliegt?

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen zur Diagnostik

Welches Testverfahren ist zur Überprüfung der Rechtschreibleistung bei neuen 5.Klässlern zu Beginn des Schuljahres sinnvoll, da z.B. die HSP 5-10 ja nur "Ende 5. Klasse" Normen bereitstellt?

Ist beim Wechsel von der Grundschule

an eine weiterführende Schule eine

diagnostische Überprüfung erforderlich?

Kann bei Fällen von bisheriger Lese-Rechtschreibschwäche, die noch ein gültiges Attest haben (wo also die 2 Jahre noch nicht rum sind) trotzdem eine Neubewertung anhand der vorhandenen Testergebnisse vorgenommen werden? Oder muss hier in jedem Fall neu getestet werden

? Slide52

52

Zu

§ 33

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

BaySchO

(Verlängerung von Arbeitszeit bis zu einem Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte): Was können Ausnahmen von einem Zeitzuschlag von mehr als 25 % sein?

Wie ist damit umzugehen, wenn in Altfällen „großzügige“ Zeitzuschläge pauschal gewährt wurden und nun evtl. auf 25 % beschränkt werden müssen?

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen zur schulpsychologischen Stellungnahme

Wie individuell müssen die Maßnahmen

zum

Nachteilsausgleich bzw. zum Notenschutz tatsächlich ausgefüllt werden? Soll bei einem Schüler z.B. tatsächlich Zeitverlängerung von

15 %,

bei einem anderen

20 %

usw. drin stehen? Kann das - wie bisher - generalisiert werden?

Darf

es nach pädagogischem Ermessen

bei Lese-Rechtschreib-Störungen sein, dass

man

z.B. in einer Englischschulaufgabe, anstatt des Zeitzuschlags eine verkürzte Aufgabenstellung wählt

?

Wie sieht es mit Lückendiktaten

statt ein vollständigen Diktaten aus

?Slide53

53

§ 34 Abs. 7 Nr. 1

BaySchO

:

(7) Bei

Rechtschreibstörung ist es zulässig,1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichtenBegründung (S. 41): „

Die Schreibrichtigkeit von Fachbegriffen ist regelmäßig zu bewerten, soweit sie den inhaltlichen Kernbereich des jeweiligen Faches betrifft und es sich nicht um reine Rechtschreibleistungen handelt

“.

Bedeutet

dies, dass anders als bisher, Fachbegriffe immer eindeutig korrekt geschrieben werden

müssen?

Sind phonetisch

richtige aber orthographisch fehlerhafte Fachbegriffe auch bei vorliegendem Notenschutz als Fehler zu werten oder nicht? Konkretes Beispiel: 5. Jgst. Mathematik: Der Schüler erkennt einen ihm dargebotenen Körper richtig als Pyramide und schreibt auf sein Schulaufgabenblatt „Püramide“Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen zur schulpsychologischen StellungnahmeSlide54

54

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen zur schulpsychologischen Stellungnahme

Ist es günstig, eine zeitliche Begrenzung der neuen schulpsychologischen Stellungnahmen über Umfang und Dauer der individuellen Maßnahmen / des NTA / des Notenschutzes einzuführen? Kann die Schulleitung eine andere Dauer

empfehlen

gewähren?

Was wären denn sinnvolle Zeiträume für Empfehlungen

bezüglich

der Gültigkeit des

NTA / des

Notenschutzes bzw. woran kann man sich orientieren (z.B. Testwerte / Einschätzung der Kollegen)?

Wie wird verfahren, falls Kinder- und Jugendpsychiater und Schulpsychologe zu widersprüchlichen Befunden bezüglich des Vorliegens einer Lese-Rechtschreib-Störung kommen? Entscheidet der Schulleiter in diesen Fällen wie ein Richter bei Vorliegen widersprüchlicher Gutachten im Sinne der freien Beweiswürdigung, obwohl er nicht die fachliche Expertise dazu hat? Falls Eltern vor Gericht Klage einreichen, werden die Gerichte m. E. eher dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiater folgen.

Wie wird mit den fachärztlichen Zeugnissen der Kinder- und Jugendpsychiater

umgegangen? Werden

diese in einem verschlossenen Umschlag an den Schulpsychologen weitergegeben

?Slide55

55

Fällt eine andere Gewichtung der Noten immer unter Notenschutz (= Zeugnisbemerkung), oder kann diese Maßnahme in Anlehnung an

§ 33 Abs. 3 Nr.

3

BaySchO

"mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist"

auch zum

Nachteilsausgleich

gezählt werden?

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Nachteilsausgleich und Notenschutz

Was sind Kriterien dafür, sich auf die Nicht-Bewertung der Rechtschreibleistung beim Notenschutz zu beschränken und wann macht es Sinn, die mündlichen Leistungen in Fremdsprachen stärker zu werten?

§ 34 Abs. 7 Nr. 1

BaySchO

Begründung (S. 41):

Bei

Rechtsschreibstörung kann darüber hinaus abweichend von den in den

Schulordnungen festgelegten

Gewichtungen der mündlichen und schriftlichen

Leistungsnachweise eine

stärkere Gewichtung der

münd-lichen

Leistungen vorgenommen werden.

Zum Beispiel kann auf eine vorgeschriebene doppelte Gewichtung der großen verzichtet werden oder es können zusätzliche mündliche Leistungsnachweise eingefordert werden.“ Macht diese Notenschutzmaßnahme an Grund- und Mittelschule überhaupt einen Sinn? Slide56

56

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Nachteilsausgleich und Notenschutz

Wie genau ist mit der Möglichkeit des Nachteilsausgleichs umzugehen, Aufgabenstellungen vor der Klasse

vorzulesen?

Ist es anders herum möglich, bei Lese- und /oder Rechtschreibstörungen keinen Nachteilsausgleich, aber Notenschutz zu gewähren?

Begründungstext S. 33:

„ … bei

einer eindeutig als isoliert bestehend diagnostizierten

Lesestörung kommt ein Nachteilsausgleich in Betracht ohne zugleich

den Notenschutz

in Anspruch zu nehmen

.“

Gibt

es auch bei Lese-Rechtschreib-Störungen die Möglichkeit, ausschließlich Nachteilsausgleich (in Form von Zeitzuschlag) in Anspruch zu nehmen oder gilt dies nur für isolierte Lesestörungen?

Kann ein Nachteilsausgleich auch nur für ein Fach, z.B. nur für Deutsch und nicht für Sprachen festgelegt werden? Wie ist es mit Notenschutz (z.B. –umgekehrt– nur Nicht-Bewertung der Rechtschreibung in den Fremdsprachen, in Deutsch aber Bewertung)?Slide57

57

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Nachteilsausgleich und Notenschutz

Bewertung des Leseverständnisses Nach

§ 34

Abs. 6 und Abs.7:

Ist in der Grundschule bzw. Mittelschule neben dem Nachteilsausgleich (Zeitverlängerung) auch ein Notenschutz mit entsprechender Zeugnisbemerkung möglich, wenn das Leseverständnis noch so stark eingeschränkt ist, dass nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen bei Leseverständnistests erzielt werden können

?

Nach dem

LehrplanPlus

sollen die Schüler bis zum Ende der 4. Jahrgangsstufe sinnerfassend lesen können. Bei einer Lesestörung ist der Kompetenzerwerb verzögert.

Fällt die Zeichensetzung in den Bereich der Rechtschreibleistungen?

Gibt es für

Dyskalkulie

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes?Slide58

58

Wer entscheidet genau über die Höhe des Zeitzuschlags in den einzelnen

Fächern bzw. Leistungsnachweisen?

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Verfahren und zur Umsetzung

Haben die

KMS zur Legasthenie in

denen z.B. der Notenschutz

geregelt

ist noch Gültigkeit?

Wie ist mit Altfällen oder GS-Fällen (Legasthenie) umzugehen, die

eine

Dauer der Maßnahmen „bis zum Ende der Schulzeit“ (laut Empfehlungen)

verbescheiden

?

Ist ein konkret gewährter Zeitzuschlag auf der Schülerarbeit zu vermerken?

Müssen die Eltern aller bereits diagnostizierten Kinder mit Lese-Rechtschreib-Störung (Altfälle) einen Neuantrag stellen?Slide59

59

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Verfahren und zur Umsetzung

Ab wann erhalten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes ihre Gültigkeit (z.B. Bescheid durch Schulleiter/ Antrag der Erziehungsberechtigten) und können Notenschutzmaßnahmen auch rückwirkend in Anspruch genommen werden

?

Nach welchem Verfahren werden die durch die Schulleitung gewährten Maßnahmen gegenüber den betroffenen Lehrkräften kommuniziert?

Können Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. Notenschutzes bei einer Lese-Rechtschreib-Störung

beliebig oft beantragt und wieder zurückgenommen werden? Früher galt ja: Verzicht auf Eintrag war nur einmal in der Schullaufbahn möglich. Können die Eltern dies jetzt jedes Jahr neu beantragen und im nächsten Jahr wieder zurücknehmen?

Ist eine Nicht-Bewertung der Rechtschreibung in

Abschlussprüfungen als Notenschutzmaßname überhaupt

zulässig?Slide60

60

Lassen sich Szenarien konstruieren, bei denen ein beeinträchtigter Schüler Notenschutzmaßnahmen gewährt bekommt, diese de facto aber im Verlauf des Schuljahrs niemals in Anspruch genommen werden mussten? Würde in solch einem Fall auf die Zeugnisbemerkung verzichtet werden?

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Fragen

zum Verfahren und zur Umsetzung

Muss bei einem Bescheid der Schule über den Nachteilsausgleich/Notenschutz eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden

?

Wie und durch wen werden die Eltern von betroffenen Schülern über die Neuregelungen informiert?Slide61

61

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Testverfahren bei der

Feststellung

von Lese-Rechtschreib-Störung: Intelligenz

Sprachfreie Tests

CFT 1-R Grundintelligenztest

CFT 20-R Grundintelligenztest

SON-R ausführliches sprachfreies

Verfahren

Intelligenzniveau feststellen

WISC-IV (HAWIK-IV) Wechsler Intelligenztest für Kinder

WIE Wechsler Intelligenztest für Erwachsene

AID-3 Adaptives Intelligenzdiagnostikum

IST 2000-R Intelligenzstrukturtest

K- ABC-II Kaufmann-Assessment Batterie

for

ChildrenSlide62

62

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Testverfahren bei der

Feststellung

von Lese-Rechtschreib-Störung:

Rechtschreibung

1. Klasse ab April

WRT 1+

,

HSP 1+

,

DERET 1-2+

,

SLRT-II

[

DRT 1

], evtl. WÜRT 1-2 (neu)

2. Klasse bis Februar WRT 1+, ab April

WRT 2+

,

SLRT-II

DERET 1-2+, HSP 2

, [

DRT 2

],

evtl

. WÜRT 1-2 (neu)3. Klasse bis Februar WRT 2+, ab Mai

WRT 3+

,

HSP 3

,

DERET 3-4+

,

SLRT-II

[

DRT 3

]

4. Klasse WRT 3+,

WRT 4+

,

HSP 4-5

,

DERET 3-4+

,

SLRT-II

[

RST 4-7

,

DRT 4

]Slide63

63

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Testverfahren bei der

Feststellung

von Lese-Rechtschreib-Störung:

Rechtschreibung

5. Klasse

WRT 4+

,

HSP 4/5

,

HSP 5-10 B

,

DERET 3-4+

,

DERET 5-6+

(bis Anfang 7. Klasse)

[

RST 4-7

,

DRT 5

]

5.-10. Klasse

HSP 5-10 B

ab 8. Klasse

HSP 5-10 B

,

RST-ARR

(ab 14 Jahren)Slide64

64

Reinhard Zehnter, Staatliche Schulberatungsstelle für Mittelfranken

Testverfahren bei der

Feststellung

von Lese-Rechtschreib-Störung:

Lesen

Lautlesen & Leseverständnis

1. – 4. Klasse

SLRT II

,

ELFE 1-6

,

ZLT-II

,

WLLP-R

, SLS

1-4,

SLS

2-9

5. – 7. Klasse

LGVT

6-12

,

ZLT-II

,

LESEN

6-7

SLRT

II, SLS 5-8, SLS 2-9

8. Klasse

ZLT-II, LESEN 8-9, LGVT

6-12

9. Klasse

LESEN 8-9, LGVT

6-12