/
Prüfungsrecht an Hochschulen Prüfungsrecht an Hochschulen

Prüfungsrecht an Hochschulen - PowerPoint Presentation

webraph
webraph . @webraph
Follow
342 views
Uploaded On 2020-10-06

Prüfungsrecht an Hochschulen - PPT Presentation

Das Prüfungsverfahren und der Prüferdie Prüferin Grundlagen Durchführung und Rechtsschutz Dr iur Hubert Detmer I Grundlagen II Zulassung zur Prüfung III Vollzug der Prüfung ID: 813311

fungsrecht pr

Share:

Link:

Embed:

Download Presentation from below link

Download The PPT/PDF document "Prüfungsrecht an Hochschulen" is the property of its rightful owner. Permission is granted to download and print the materials on this web site for personal, non-commercial use only, and to display it on your personal computer provided you do not modify the materials and that you retain all copyright notices contained in the materials. By downloading content from our website, you accept the terms of this agreement.


Presentation Transcript

Slide1

Prüfungsrecht an Hochschulen

Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin- Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz -

Dr. iur. Hubert Detmer

Slide2

I.

Grundlagen

II.

Zulassung zur Prüfung

III.

Vollzug der Prüfung

IV.

Der Prüfling

V.

Rechtsschutz

Überblick – das Prüfungsverfahren

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

1

Slide3

Grundlagen

I.

Studium, Promotion, Habilitation

Prüfungszweck (Studium): Feststellung des Studienerfolges

→ Abhängigkeit von Studienzielen und Prüfungsinhalt

Bachelor und Master: Berufsqualifizierende Abschlüsse

FH + Univ.: bereiten vor auf Berufe mit hohem Qualitätsanspruch vor

„hoheitliche“ Prüfungen: Staatsexamina, akademische Prüfungen, kirchliche Prüfungen

 Qualitätspflege, Gemeinwohl

Prüfungen & Prüfungsformern

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

2

Slide4

Grundlagen

I.

Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Die Prüfungsverwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden

Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung muss durch Gesetz ermächtigt sein

→ Art. 12 I, 2 I, 19 IV GG: gesetzesförmige Rechtsgrundlagen erforderlich

Normenpyramide: Grundgesetz, Hochschulgesetze, RVO, Satzungen (PO)

Sonderrechtsverhältnisse („besondere Gewaltverhältnisse“): Gibt es nicht im Prüfungsrecht!

Gesetze & Rechtsverhältnisse

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

3

Slide5

Grundlagen

I.

Art. 12 Abs. 1 GG

Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Aus- oder Vorbildung verlangen, greifen in die Berufswahlfreiheit ein → Vorbehalt des Gesetzes

Staatliche Abschlussprüfungen sind erforderlich, wenn die dem Staat gegenüber der Gemeinschaft obliegende Schutzpflicht anders nicht erfüllt werden kann → Qualitätspflege

Art. 3 Abs. 1 GG

Chancengleichheit → vergleichbare Prüfungsbedingungen → vergleichbare Beurteilungskriterien (?)

dem Prüfling darf nicht zu Lasten der anderen Prüflinge eine zusätzliche Chance/ein Vorteil eingeräumt werden

Artikel Grundgesetz

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

4

Slide6

Grundlagen

I.

Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz (BVerfGE 84, 34 ff., 59 ff.)

grundrechtlicher Anspruch auf leistungsgerechte Bewertung, aber:

Prüfungsspezifische Bewertungen

Bewertungsspielraum, weil die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil auf Einschätzungen und höchstpersönliche Erfahrungen angewiesen sind, die sie im Lauf ihrer Tätigkeit gewonnen haben

Aber

i.j.F

. Willkürkontrolle

Fachwissenschaftliche Beurteilungen (

grds

. Nur eingeschränkt überprüfbar)aber: ggf. SachverständigenbeweisExkurs: Rspr. zum AntwortspielraumVerkürzung des RechtsschutzesObjektivität / Neutralität /Subjektivität des Prüfers / Gegenmaßnahme: „Überdenken“

Artikel Grundgesetz

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

5

Slide7

Grundlagen

I.

Prüfungsordnungen/Rechtsgrundlagen in

LHGen

§§

7

NHG

Prüfungsordnungen

§§ 63 ff.

HG NRW

Prüfungsordnungen

§§ 59 ff.

HambHG

Hochschulprüfungs-ordnungen

§§ 18 ff.

HessHG

Prüfungsordnungen

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

6

Slide8

Grundlagen

I.

Prüfungsordnungen

Prüfungsordnungen/ Satzungen (Zwingende Regelungsinhalte: u. a. Ziele, Module, Grade, Wiederholung, Verfahren, Rechtsschutz)

Recht der staatlichen Abschlussprüfungen

- DRIG, JAG, JAVO

- BÄO,

ÄAppO

→ weitgehend der Verfügungsgewalt der Hochschulen entzogen

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

7

Slide9

Grundlagen

I.

Wissenschaftsfreiheit & Satzungsautonomie

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

8

Schutzbereich Art. 5 Abs. 3

GG (+)

Forschung und Lehre sind frei, Prüfungen nicht

öffentlich-rechtliche Kontrollfunktion (Prüfungszweck)

Aus Lehrfreiheit folgt nicht → so zu prüfen, wie man will!

„Prüfling-Schutzrechte“ (Grundrechtsschutz durch Verfahren)

Slide10

Exkurs (Zuständigkeiten)

II.

Prüfungsorganisation: Prinzipiell: Zuständigkeit der Fakultäten

„Bereich Prüfungswesen“→ „dienende Funktion“ (Verwaltung/Prüfungsamt)

Prüfungsausschüsse (dezentral, aber regelmäßig auch Behörde s. S. d. VwVfG)

Zuständigkeit: Widersprüche etc.

Vorsitzender PA

→ besondere Verfahrenszuständigkeiten (zugewiesen durch Norn)

grds

. leitende und geschäftsführende Aufgaben

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

9

Slide11

Exkurs (Anerkennung)

II.

„Prüfung“ von Leistungen und Kompetenzen

→ beim Zugang zum Studium (§ 49 HG NRW)

Details: PO

Anerkennung von Leistungen und Studienabschlüssen

→ § 63 a HG NRW

Problem: „Beweislastumkehr“

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

10

Slide12

Zulassung zur Prüfung

II.

Recht auf Prüfung

i. d. Regel: auf Antrag

Mindestvoraussetzungen:

- z.B. Note schriftl. Prüfung

- Dauer des Studiums

- Nachweise (ggf. auch nachträglich einbringbar)

Persönliches Zugangshindernis

- Unwürdigkeit/mangelnde charakterliche Eignung (neuere

Rspr

. → strenger Maßstab → VG Freiburg (F&L 2011, 138))- Nachweis der Prüfungsfähigkeit durch Prüfling nur im Ausnahmefall (Evidenz/“Wiederholungstäter“)

Zulassung

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

11

Slide13

Zulassung zur Prüfung

II.

Ergebnis:

- Nicht-Zulassung (

Verwaltungsakt)

- Zulassung des Prüflings (

Verwaltungsakt)

Mängel der Zulassung →

vom Prüfling nur verwertbar bei Überschreiten einer

Erheblichkeitsschwelle

-

Zulassungsfehler „müssen nicht eo ipso auf das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung durchschlagen“ (Schnellenbach, HdB HSchR, 741) -

Juristisch relevant bei Chancenreduktion +

Rüge + Vorbehalt

Zulassung

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

12

Slide14

Zulassung zur Prüfung

II.

Prüfling & Behörde / P-Rechtsverhältnis

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

13

Slide15

Vollzug der Prüfung

III.

Prüfungsdauer

mdl. Prüfung: i.d.R. Fixierung i. S. eines Rahmens

Praxisproblem: verspätete Abgabe der Klausur

im Einzelfall nicht bestanden; Sanktion muss aber „verhältnismäßig“ sein (VGH BaWü 9 S 1210/90 („halbe Minute“))

Rspr.: Unterschreitung (-) /Überschreitung (+) bei mdl. Prüfungen (wg. Art. 3 GG)

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

14

Slide16

Vollzug der Prüfung

III.

Objektive Störungen + Rüge

z. B. Schreibzeitverlängerung

anhaltend: ggf. neuer Termin! (12°)

SV-Fehler bei Klausur (z.B. fehlende Seite im Aufgabentext):

ggf

. Schreibzeitverlängerung

Persönliche Behinderungen

Entscheidend: tauglicher Nachteilsausgleich

§ 16 IV HRG: Regelungen erforderlich, die „

die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen

„Fiktive“ Verbesserung der

Note (großzügiger Prüfungsmaßstab)

unzulässig!

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

15

Slide17

Der Prüfling

IV.

Prüfungsunfähigkeit vs. allg. Risikobereich

(Nikotin, Stress, Angst)

Rücktrittsmöglichkeit bei Prüfungsunfähigkeit

Chancengleichheit

unverzügliche Geltendmachung

- nach Kenntnis und

- mit Nachweis

- Ausschlussfristen in der Prüfungsordnung (rechtlich sehr problematisch)

Rücktritt von gesamter Prüfung oder Prüfungsteilen

→ PrüfungsordnungGenehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts nur bei expliziter Regelung (z. B. § 18 ÄAppO

)

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

16

Slide18

Der Prüfling

IV.

Erkrankung

Wichtigster Fall der Prüfungsunfähigkeit: Erkrankung (i. S. eines „Sonderzustandes")

Bewusste Risikoübernahme (nicht gerügte Krankheit = i.d.R. „

venire

contra

factum

proprium“ (

Schnellenbach

))

Unsicheres Krankheitsbild

- Prüfling muss Prüfungsfähigkeit untersuchen und feststellen lassen

- ärztliches Attest → Substantiiert! Schweigepflicht → grds. (-) - amtsärztliches Attest (bei Festlegung in PO oder „berechtigten Zweifeln“)

Feststellung: „Prüfungsunfähig“ notwendig Entscheidung auf der Grundlage des Attests durch PrüfungsbehördePraxis: Merkblatt mit „essentials“ / Aufklärungspflicht bei Evidenz (z. B. Kreislaufkollaps)

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

17

Slide19

Der Prüfling

IV.

Erschwernisgründe/ Störungen/ Täuschungen

Andere Erschwernisgründe in der Person des Prüflings

eingeschränkte Prüfungsfähigkeit

(Schreibhilfen etc.)

mangelnde Sprachkenntnisse in Prüfungsordnung, Sprachenregelung (grundsätzlich keine Ausgleichsregelungen erforderlich, aber: Verhältnismäßigkeit bei Notengebung (?))

Behinderungen

- Ausgleichung im Prüfungsverfahren

- Schreibzeitverlängerungen

- kann selbständig gerichtlich erstritten werden (

§ 44a

VwGO

)- Hilfsmittel (z.B. Lesehilfe)- Pausen (z. B. bei Diabetes)Störungen des Prüflings

Täuschungen des

Prüflings

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

18

Slide20

Rechtsschutz

V.

Prüfungsentscheidung

Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (schriftl./mdl.)

→ VA /später: schriftl. Bestätigung (kein VA)

Begründungspflicht

- maßgebliche Gesichtspunkte sind erkennbar und nachvollziehbar darzulegen

- Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen

→ ausreichend, wenn eine Begründung erkennen lässt, “

welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher

wissenschaftlichfachlichen

Annahme die Benotung beruht

.”

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

19

Slide21

Rechtsschutz

V.

Prüfungsentscheidung

bei schriftlichen Leistungen Begründung

grds

. schriftlich

bei mündlicher Prüfung, wenn der Prüfling eine Begründung einfordert („spezifiziertes Begründungsverlangen“)

- auf die wesentlichen Punkte beschränkte mündliche Begründung

- kein generelles Schriftformerfordernis (auch nicht beim Überdenken)

- aber: jede nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die mündliche Prüfung gelieferte Begründung muss schriftlich erfolgen (OVG NRW)

- Protokollierungspflicht (es müssen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich aufklären zu können (wichtigste Fragen und Antworten, Ablauf, bes. Vorkommnisse)

Begründungsdefizite können jedoch im Verwaltungsprozess noch nachgeholt werden.

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

20

Slide22

Rechtsschutz

V.

Prüfungsentscheidung

Akteneinsicht

-

grds

. im Prüfungsamt (§ 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG)

- erst nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung

§ 44a VwGO: Fehlerhafte Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind

grds

. nur im Rahmen der Kontrolle der Prüfungsentscheidung angreifbar

Kausalität von Verfahrensfehlern

- Aufhebung der Prüfungsentscheidung

+ wesentlicher Verfahrensfehler (Erheblichkeitsschwelle)

+ kein sicherer Ausschluss, dass das Prüfungsergebnis durch den Verfahrensfehler beeinflusst worden ist - „Beweislast“ für das Gegenteil: Prüfungsbehörde

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

21

Slide23

Rechtsschutz

V.

Verwaltungsinternes Überdenken

(auch: Mischformen)

Grundrechtsschutz durch Verfahren

- der Prüfling muss rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen können

- i. d. R. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens

+ auch im laufenden Prozess

+ substantiierte Einwendungen

+ konkret, nachvollziehbar und schlüssig

+ müssen sich gegen genau bezeichnete Prüfungsbemerkungen und Bewertungen richten (Substantiierungspflicht)

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

22

Slide24

Rechtsschutz

V.

Verwaltungsinternes Überdenken

(auch: Mischformen)

durch Erstprüfer:

- nur er kann seine sein Bewertungssystem überdenken (!)

→ Abweichung nur dann, wenn nicht (mehr) erfüllbar

- hier auch prüfungsspezifische Wertungen

- Grenze Chancengleichheit

→ keine von der Vergleichsgruppe unabhängige Bewertung/ relatives Bewertungssystem

geringe Erfolgsquote!

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

23

Slide25

Rechtsschutz

V.

Verwaltungsinternes Überdenken

(auch: Mischformen)

Widerspruchsverfahren

- nur bei

VAen

, „denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt“

- i. Ü. direkt Klage → VG

Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidung

ergo:

- Kontrolle, ob bei der Bewertung Verfahrensfehler kausal geworden sind (

Erheblichkeitsschwelle

)

- Anzuwendendes Recht verkannt - Von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen? - Sachfremde Erwägungen? - Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt?

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

24

Slide26

Rechtsschutz

V.

Klagen/ Rechtsschutz

Bescheidungsklage

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)

Anfechtungsklage

Aufhebung

des

Prüfungsbescheid

Verpflichtungsklage

Prüfung als bestanden werten

Vorläufiger Rechtsschutz

1

2

3

4

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

25

Slide27

Prüfungsrecht an Hochschulen

Fazit

Hoher Informationsgrad notwendig

Weiterbildung erforderlich

Merkblätter mit „essentials“ für Prüfer und Prüflinge anzuraten

Wohlwollen, aber keine „Inflation“ guter/sehr guter Noten empfehlenswert

Aktualisierung des Wissens: Neue Recht-sprechung verfolgen!

å

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

26

Slide28

Der PrüferPrüfung als Massenphänomen

Prüfung als hoheitliche Aufgabe / Artikel 12 GrundgesetzFunktion von PrüfungenPrüfung und RechtRolle des Prüfers, Grundrechtsverpflichteter

© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen27

Slide29

Der Prüfer

Prüfungsbefähigung und PrüfungsberechtigungPrüfungsvergütungBefangenheit des PrüfersUnabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des PrüfersPrüferpflicht: Chancengleichheit herstellen

© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen

28

(1/2)

Slide30

Der PrüferVerpflichtung des Prüfers zur Fairness und Sachlichkeit

Bewertungsmaßstab des PrüfersMehrere Prüfer / Arten der KollegialprüfungÜberprüfung des PrüfersHaftung des Prüfers

Ausblick© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen

29

(2/2)

Slide31

PrüfungsbefähigungGrundsatz: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“

§ 15 IV HRG, § 65 I 2 HG NRWWas ist „gleichwertige Qualifikation“?Begrenzung durch fachliche DenominationAllgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz

© Dr. Detmer 30

(1/2)

Prüfungsrecht an Hochschulen

Slide32

Prüfungsbefähigung© Dr. Detmer

31

(

2/2

)

Prüfungsrecht an Hochschulen

Slide33

PrüfungsberechtigungAnspruch auf Prüfung?

Organisationsermessen des PrüfungsamtesVerpflichtung zur Prüfung?Kapazitätseinrede?Im Hauptamt grds. Dienstaufgabe

Nebenamt© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen

32

Slide34

Prüfungsvergütung

Dienstpflicht schließt Vergütungsmöglichkeiten nicht aus

keine Vergütung ohne gesetzliche GrundlageW-Besoldung© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen

33

Slide35

Befangenheit des PrüfersAusschluss kraft Gesetzes gem. § 20 VwVfG

(Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Geschwister, Kinder)Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 VwVfGGrund, der geeignet ist, Misstrauen in Unparteilichkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, positiv wie negativ

wirtschaftliche Beziehungenpersönliche BeziehungenWissenschaftliches PersonalVorbefassungvorzeitige FestlegungMisserfolgsquote des Prüfers

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

34

Slide36

Unabhängigkeit des PrüfersGrundsatz: weisungsfrei

Elemente der PrüfungsfreiheitAufgabenstellungFehlergewichtungEinstufung des Schwierigkeitsgrades

Bewertung der DarstellungsweiseBenotungPrüfungsmethodeEinschränkungenPrüfungsordnungen (Zeit, Stoff, Prüfungsziel)

Verfahrensleitende Entscheidungen

© Dr. Detmer

35

Prüfungsrecht an Hochschulen

Slide37

Eigenverantwortlichkeit des PrüfersGrundsatz: Prüfer muss Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen

Prüfungsunfähigkeit des Prüfers, wer entscheidet?geistige Anwesenheit des Prüfers, „Nickerchen des Prüfers“

Vorkorrektur?Bindung an Musterlösung© Dr. Detmer

36

Prüfungsrecht an Hochschulen

Slide38

Prüferpflicht:Chancengleichheit herstellenGrundrechtsschutz durch Verfahren

ChancengleichheitAnonymisierungHilfsmittelInformationsvorsprung

Zeitliche VorgabenVerschlechterungsverbot

© Dr. Detmer

37

Prüfungsrecht an Hochschulen

(1/2)

Slide39

Prüferpflicht:fair und sachlich© Dr. Detmer

38Prüfungsrecht an Hochschulen

(2/2)

Fairness

Unvoreingenommenheit

Unterlassen leistungsverfälschender Verunsicherungen

persönliche Herabwürdigung

Sarkasmus, Ironie, Spott, Verärgerung

Nonverbale Signale, z.B. Grimassen„ins offene Messer laufen lassen“ (mündliche Prüfung)Verschuldensunabhängigkeit

Slide40

Bewertungsbeeinflussungen© Dr. Detmer

39Prüfungsrecht an Hochschulen

Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit als Maßstabprüflingsbezogene Einflüsse

prüferbezogene Einflüsse

Slide41

Prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum© Dr. Detmer

40Prüfungsrecht an Hochschulen

Wertendes UrteilBezugssystem/ RelationenEntscheidend: Ziel und Art der Prüfung

Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe

Slide42

Denkbare Bewertungskriterien© Dr. Detmer

41Prüfungsrecht an Hochschulen

Aufbau der ArgumentationLösungsansätze in Bezug auf ErwartungshorizontWiderspruchsfreiheit / Schwerpunktsetzung / Zeiteinteilung (Klausurökonomie)

Multiple-Choice

Slide43

Konsequenz:© Dr. Detmer

42Prüfungsrecht an Hochschulen

Prüfungsfehler unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; Prüfungsentscheidung ist wertendes Urteil, das auch von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die Prüfer durch Prüfungspraxis erworben habenSchwierigkeit der Aufgabe/ Bewertungssystem/ Gewichtung der Aufgaben/ Stärken Schwächen der Arbeit vom Gericht kaum nachprüfbar

Slide44

Fallbeispiel:© Dr. Detmer

43Prüfungsrecht an Hochschulen

Prüfling missachtet formelle Vorgaben, statt 5 cm Korrekturrand wird Arbeit mit einem Korrekturrand von 2, 5 cm abgegeben?Lösungsansätze?

Slide45

Mehrere Prüfer© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen44

(1/2)

Mögliche Vorteile

Kompensation von

Fehlern?

mehr

Fairness?

Dadurch besserer Grundrechtsschutz?Kein Grundsatz des PrüfungsrechtesKollegialprüfung muss gesetzlich vorgeschrieben werden

Slide46

Mehrere Prüfer© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen45

(2/2)

gemeinsame Beratung und Bewertung

keine Stimmenthaltung

Divergenz: Stichentscheid, arithmetisches Mittel

Slide47

§ 65 II HG NRW© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen46

(2/2)

Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

Slide48

Mehrere Prüfer© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen47

(2/2)

Einer schriftlichen Prüfung

Darf Zweigutachter Bewertung des Erstgutachters sehen?

Welche Probleme denkbar?

Slide49

Überprüfung des Prüfers© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen48

(1/2)

Einmaligkeit der Prüfungssituation versus Art. 19 IV GG („effektiver Rechtsschutz“)

Prüferfreiheit versus Prüflingsrechte („Antwort vertretbar“)

Gerichtliche Überprüfung

Verfahrensfehler / Prüfungsordnung

falscher

Prüfungsstoff/ Prüfungsordnung/ anzuwendendes Recht/ Verletzung allg. gültiger Bewertungsmaßstäbefalsche Tatsachenannahme/ SachverhaltSachfremde / willkürliche Erwägungen

Slide50

Haftung des Prüfers© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen49

Überleitung: Universität oder LandNachweis von Schaden und KausalitätErsatz von VermögensschädenRückgriff im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit denkbar

Slide51

Ausblick© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen50

Schwierigkeiten des PrüfungswesensBedeutung der PrüfungBeflügelung durch BA/MA

Aussagelosigkeit der Noten?

politische Erwartungen versus Wächterfunktion

Slide52

Prüfungsrecht an Hochschulen

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Dr.

iur

. Hubert Detmer:

Deutscher Hochschulverband

Rheinallee 18

53173 Bonn Bad-Godesberg

Tel.: 0228/90266 29

E-Mail: detmer@hochschulverband.de

© Dr. Detmer

Prüfungsrecht an Hochschulen

51

Related Contents


Next Show more