Das Prüfungsverfahren und der Prüferdie Prüferin Grundlagen Durchführung und Rechtsschutz Dr iur Hubert Detmer I Grundlagen II Zulassung zur Prüfung III Vollzug der Prüfung ID: 813311
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Prüfungsrecht an Hochschulen
Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin- Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz -
Dr. iur. Hubert Detmer
Slide2I.
Grundlagen
II.
Zulassung zur Prüfung
III.
Vollzug der Prüfung
IV.
Der Prüfling
V.
Rechtsschutz
Überblick – das Prüfungsverfahren
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
1
Slide3Grundlagen
I.
Studium, Promotion, Habilitation
Prüfungszweck (Studium): Feststellung des Studienerfolges
→ Abhängigkeit von Studienzielen und Prüfungsinhalt
Bachelor und Master: Berufsqualifizierende Abschlüsse
FH + Univ.: bereiten vor auf Berufe mit hohem Qualitätsanspruch vor
„hoheitliche“ Prüfungen: Staatsexamina, akademische Prüfungen, kirchliche Prüfungen
Qualitätspflege, Gemeinwohl
Prüfungen & Prüfungsformern
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Slide4Grundlagen
I.
Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Die Prüfungsverwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden
Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung muss durch Gesetz ermächtigt sein
→ Art. 12 I, 2 I, 19 IV GG: gesetzesförmige Rechtsgrundlagen erforderlich
Normenpyramide: Grundgesetz, Hochschulgesetze, RVO, Satzungen (PO)
Sonderrechtsverhältnisse („besondere Gewaltverhältnisse“): Gibt es nicht im Prüfungsrecht!
Gesetze & Rechtsverhältnisse
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3
Slide5Grundlagen
I.
Art. 12 Abs. 1 GG
Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Aus- oder Vorbildung verlangen, greifen in die Berufswahlfreiheit ein → Vorbehalt des Gesetzes
Staatliche Abschlussprüfungen sind erforderlich, wenn die dem Staat gegenüber der Gemeinschaft obliegende Schutzpflicht anders nicht erfüllt werden kann → Qualitätspflege
Art. 3 Abs. 1 GG
Chancengleichheit → vergleichbare Prüfungsbedingungen → vergleichbare Beurteilungskriterien (?)
dem Prüfling darf nicht zu Lasten der anderen Prüflinge eine zusätzliche Chance/ein Vorteil eingeräumt werden
Artikel Grundgesetz
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4
Slide6Grundlagen
I.
Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz (BVerfGE 84, 34 ff., 59 ff.)
grundrechtlicher Anspruch auf leistungsgerechte Bewertung, aber:
Prüfungsspezifische Bewertungen
Bewertungsspielraum, weil die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil auf Einschätzungen und höchstpersönliche Erfahrungen angewiesen sind, die sie im Lauf ihrer Tätigkeit gewonnen haben
Aber
i.j.F
. Willkürkontrolle
Fachwissenschaftliche Beurteilungen (
grds
. Nur eingeschränkt überprüfbar)aber: ggf. SachverständigenbeweisExkurs: Rspr. zum AntwortspielraumVerkürzung des RechtsschutzesObjektivität / Neutralität /Subjektivität des Prüfers / Gegenmaßnahme: „Überdenken“
Artikel Grundgesetz
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Slide7Grundlagen
I.
Prüfungsordnungen/Rechtsgrundlagen in
LHGen
§§
7
NHG
Prüfungsordnungen
§§ 63 ff.
HG NRW
Prüfungsordnungen
§§ 59 ff.
HambHG
Hochschulprüfungs-ordnungen
§§ 18 ff.
HessHG
Prüfungsordnungen
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Slide8Grundlagen
I.
Prüfungsordnungen
Prüfungsordnungen/ Satzungen (Zwingende Regelungsinhalte: u. a. Ziele, Module, Grade, Wiederholung, Verfahren, Rechtsschutz)
Recht der staatlichen Abschlussprüfungen
- DRIG, JAG, JAVO
- BÄO,
ÄAppO
→ weitgehend der Verfügungsgewalt der Hochschulen entzogen
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Slide9Grundlagen
I.
Wissenschaftsfreiheit & Satzungsautonomie
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8
Schutzbereich Art. 5 Abs. 3
GG (+)
Forschung und Lehre sind frei, Prüfungen nicht
öffentlich-rechtliche Kontrollfunktion (Prüfungszweck)
Aus Lehrfreiheit folgt nicht → so zu prüfen, wie man will!
„Prüfling-Schutzrechte“ (Grundrechtsschutz durch Verfahren)
Slide10Exkurs (Zuständigkeiten)
II.
Prüfungsorganisation: Prinzipiell: Zuständigkeit der Fakultäten
„Bereich Prüfungswesen“→ „dienende Funktion“ (Verwaltung/Prüfungsamt)
Prüfungsausschüsse (dezentral, aber regelmäßig auch Behörde s. S. d. VwVfG)
Zuständigkeit: Widersprüche etc.
Vorsitzender PA
→ besondere Verfahrenszuständigkeiten (zugewiesen durch Norn)
→
grds
. leitende und geschäftsführende Aufgaben
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9
Slide11Exkurs (Anerkennung)
II.
„Prüfung“ von Leistungen und Kompetenzen
→ beim Zugang zum Studium (§ 49 HG NRW)
Details: PO
Anerkennung von Leistungen und Studienabschlüssen
→ § 63 a HG NRW
Problem: „Beweislastumkehr“
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Slide12Zulassung zur Prüfung
II.
Recht auf Prüfung
i. d. Regel: auf Antrag
Mindestvoraussetzungen:
- z.B. Note schriftl. Prüfung
- Dauer des Studiums
- Nachweise (ggf. auch nachträglich einbringbar)
Persönliches Zugangshindernis
- Unwürdigkeit/mangelnde charakterliche Eignung (neuere
Rspr
. → strenger Maßstab → VG Freiburg (F&L 2011, 138))- Nachweis der Prüfungsfähigkeit durch Prüfling nur im Ausnahmefall (Evidenz/“Wiederholungstäter“)
Zulassung
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Slide13Zulassung zur Prüfung
II.
Ergebnis:
- Nicht-Zulassung (
Verwaltungsakt)
- Zulassung des Prüflings (
Verwaltungsakt)
Mängel der Zulassung →
vom Prüfling nur verwertbar bei Überschreiten einer
Erheblichkeitsschwelle
-
Zulassungsfehler „müssen nicht eo ipso auf das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung durchschlagen“ (Schnellenbach, HdB HSchR, 741) -
Juristisch relevant bei Chancenreduktion +
Rüge + Vorbehalt
Zulassung
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Slide14Zulassung zur Prüfung
II.
Prüfling & Behörde / P-Rechtsverhältnis
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Slide15Vollzug der Prüfung
III.
Prüfungsdauer
mdl. Prüfung: i.d.R. Fixierung i. S. eines Rahmens
Praxisproblem: verspätete Abgabe der Klausur
im Einzelfall nicht bestanden; Sanktion muss aber „verhältnismäßig“ sein (VGH BaWü 9 S 1210/90 („halbe Minute“))
Rspr.: Unterschreitung (-) /Überschreitung (+) bei mdl. Prüfungen (wg. Art. 3 GG)
© Dr. Detmer
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Slide16Vollzug der Prüfung
III.
Objektive Störungen + Rüge
z. B. Schreibzeitverlängerung
anhaltend: ggf. neuer Termin! (12°)
SV-Fehler bei Klausur (z.B. fehlende Seite im Aufgabentext):
ggf
. Schreibzeitverlängerung
Persönliche Behinderungen
Entscheidend: tauglicher Nachteilsausgleich
→
§ 16 IV HRG: Regelungen erforderlich, die „
die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen
“
„Fiktive“ Verbesserung der
Note (großzügiger Prüfungsmaßstab)
unzulässig!
© Dr. Detmer
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Slide17Der Prüfling
IV.
Prüfungsunfähigkeit vs. allg. Risikobereich
(Nikotin, Stress, Angst)
Rücktrittsmöglichkeit bei Prüfungsunfähigkeit
→
Chancengleichheit
unverzügliche Geltendmachung
- nach Kenntnis und
- mit Nachweis
- Ausschlussfristen in der Prüfungsordnung (rechtlich sehr problematisch)
Rücktritt von gesamter Prüfung oder Prüfungsteilen
→ PrüfungsordnungGenehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts nur bei expliziter Regelung (z. B. § 18 ÄAppO
)
© Dr. Detmer
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16
Slide18Der Prüfling
IV.
Erkrankung
Wichtigster Fall der Prüfungsunfähigkeit: Erkrankung (i. S. eines „Sonderzustandes")
Bewusste Risikoübernahme (nicht gerügte Krankheit = i.d.R. „
venire
contra
factum
proprium“ (
Schnellenbach
))
Unsicheres Krankheitsbild
- Prüfling muss Prüfungsfähigkeit untersuchen und feststellen lassen
- ärztliches Attest → Substantiiert! Schweigepflicht → grds. (-) - amtsärztliches Attest (bei Festlegung in PO oder „berechtigten Zweifeln“)
Feststellung: „Prüfungsunfähig“ notwendig Entscheidung auf der Grundlage des Attests durch PrüfungsbehördePraxis: Merkblatt mit „essentials“ / Aufklärungspflicht bei Evidenz (z. B. Kreislaufkollaps)
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Slide19Der Prüfling
IV.
Erschwernisgründe/ Störungen/ Täuschungen
Andere Erschwernisgründe in der Person des Prüflings
eingeschränkte Prüfungsfähigkeit
(Schreibhilfen etc.)
mangelnde Sprachkenntnisse in Prüfungsordnung, Sprachenregelung (grundsätzlich keine Ausgleichsregelungen erforderlich, aber: Verhältnismäßigkeit bei Notengebung (?))
Behinderungen
- Ausgleichung im Prüfungsverfahren
- Schreibzeitverlängerungen
- kann selbständig gerichtlich erstritten werden (
§ 44a
VwGO
)- Hilfsmittel (z.B. Lesehilfe)- Pausen (z. B. bei Diabetes)Störungen des Prüflings
Täuschungen des
Prüflings
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
18
Slide20Rechtsschutz
V.
Prüfungsentscheidung
Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (schriftl./mdl.)
→ VA /später: schriftl. Bestätigung (kein VA)
Begründungspflicht
- maßgebliche Gesichtspunkte sind erkennbar und nachvollziehbar darzulegen
- Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen
→ ausreichend, wenn eine Begründung erkennen lässt, “
welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher
wissenschaftlichfachlichen
Annahme die Benotung beruht
.”
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
19
Slide21Rechtsschutz
V.
Prüfungsentscheidung
bei schriftlichen Leistungen Begründung
grds
. schriftlich
bei mündlicher Prüfung, wenn der Prüfling eine Begründung einfordert („spezifiziertes Begründungsverlangen“)
- auf die wesentlichen Punkte beschränkte mündliche Begründung
- kein generelles Schriftformerfordernis (auch nicht beim Überdenken)
- aber: jede nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die mündliche Prüfung gelieferte Begründung muss schriftlich erfolgen (OVG NRW)
- Protokollierungspflicht (es müssen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich aufklären zu können (wichtigste Fragen und Antworten, Ablauf, bes. Vorkommnisse)
Begründungsdefizite können jedoch im Verwaltungsprozess noch nachgeholt werden.
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide22Rechtsschutz
V.
Prüfungsentscheidung
Akteneinsicht
-
grds
. im Prüfungsamt (§ 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG)
- erst nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung
§ 44a VwGO: Fehlerhafte Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind
grds
. nur im Rahmen der Kontrolle der Prüfungsentscheidung angreifbar
Kausalität von Verfahrensfehlern
- Aufhebung der Prüfungsentscheidung
+ wesentlicher Verfahrensfehler (Erheblichkeitsschwelle)
+ kein sicherer Ausschluss, dass das Prüfungsergebnis durch den Verfahrensfehler beeinflusst worden ist - „Beweislast“ für das Gegenteil: Prüfungsbehörde
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
21
Slide23Rechtsschutz
V.
Verwaltungsinternes Überdenken
(auch: Mischformen)
Grundrechtsschutz durch Verfahren
- der Prüfling muss rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen können
- i. d. R. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
+ auch im laufenden Prozess
+ substantiierte Einwendungen
+ konkret, nachvollziehbar und schlüssig
+ müssen sich gegen genau bezeichnete Prüfungsbemerkungen und Bewertungen richten (Substantiierungspflicht)
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide24Rechtsschutz
V.
Verwaltungsinternes Überdenken
(auch: Mischformen)
durch Erstprüfer:
- nur er kann seine sein Bewertungssystem überdenken (!)
→ Abweichung nur dann, wenn nicht (mehr) erfüllbar
- hier auch prüfungsspezifische Wertungen
- Grenze Chancengleichheit
→ keine von der Vergleichsgruppe unabhängige Bewertung/ relatives Bewertungssystem
geringe Erfolgsquote!
© Dr. Detmer
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Slide25Rechtsschutz
V.
Verwaltungsinternes Überdenken
(auch: Mischformen)
Widerspruchsverfahren
- nur bei
VAen
, „denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt“
- i. Ü. direkt Klage → VG
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidung
ergo:
- Kontrolle, ob bei der Bewertung Verfahrensfehler kausal geworden sind (
Erheblichkeitsschwelle
)
- Anzuwendendes Recht verkannt - Von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen? - Sachfremde Erwägungen? - Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt?
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
24
Slide26Rechtsschutz
V.
Klagen/ Rechtsschutz
Bescheidungsklage
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO)
Anfechtungsklage
Aufhebung
des
Prüfungsbescheid
Verpflichtungsklage
Prüfung als bestanden werten
Vorläufiger Rechtsschutz
1
2
3
4
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide27Prüfungsrecht an Hochschulen
Fazit
Hoher Informationsgrad notwendig
Weiterbildung erforderlich
Merkblätter mit „essentials“ für Prüfer und Prüflinge anzuraten
Wohlwollen, aber keine „Inflation“ guter/sehr guter Noten empfehlenswert
Aktualisierung des Wissens: Neue Recht-sprechung verfolgen!
å
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide28Der PrüferPrüfung als Massenphänomen
Prüfung als hoheitliche Aufgabe / Artikel 12 GrundgesetzFunktion von PrüfungenPrüfung und RechtRolle des Prüfers, Grundrechtsverpflichteter
© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen27
Slide29Der Prüfer
Prüfungsbefähigung und PrüfungsberechtigungPrüfungsvergütungBefangenheit des PrüfersUnabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des PrüfersPrüferpflicht: Chancengleichheit herstellen
© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
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(1/2)
Slide30Der PrüferVerpflichtung des Prüfers zur Fairness und Sachlichkeit
Bewertungsmaßstab des PrüfersMehrere Prüfer / Arten der KollegialprüfungÜberprüfung des PrüfersHaftung des Prüfers
Ausblick© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
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(2/2)
Slide31PrüfungsbefähigungGrundsatz: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“
§ 15 IV HRG, § 65 I 2 HG NRWWas ist „gleichwertige Qualifikation“?Begrenzung durch fachliche DenominationAllgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz
© Dr. Detmer 30
(1/2)
Prüfungsrecht an Hochschulen
Slide32Prüfungsbefähigung© Dr. Detmer
31
(
2/2
)
Prüfungsrecht an Hochschulen
Slide33PrüfungsberechtigungAnspruch auf Prüfung?
Organisationsermessen des PrüfungsamtesVerpflichtung zur Prüfung?Kapazitätseinrede?Im Hauptamt grds. Dienstaufgabe
Nebenamt© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide34Prüfungsvergütung
Dienstpflicht schließt Vergütungsmöglichkeiten nicht aus
keine Vergütung ohne gesetzliche GrundlageW-Besoldung© Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide35Befangenheit des PrüfersAusschluss kraft Gesetzes gem. § 20 VwVfG
(Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Geschwister, Kinder)Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 VwVfGGrund, der geeignet ist, Misstrauen in Unparteilichkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, positiv wie negativ
wirtschaftliche Beziehungenpersönliche BeziehungenWissenschaftliches PersonalVorbefassungvorzeitige FestlegungMisserfolgsquote des Prüfers
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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Slide36Unabhängigkeit des PrüfersGrundsatz: weisungsfrei
Elemente der PrüfungsfreiheitAufgabenstellungFehlergewichtungEinstufung des Schwierigkeitsgrades
Bewertung der DarstellungsweiseBenotungPrüfungsmethodeEinschränkungenPrüfungsordnungen (Zeit, Stoff, Prüfungsziel)
Verfahrensleitende Entscheidungen
© Dr. Detmer
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Prüfungsrecht an Hochschulen
Slide37Eigenverantwortlichkeit des PrüfersGrundsatz: Prüfer muss Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen
Prüfungsunfähigkeit des Prüfers, wer entscheidet?geistige Anwesenheit des Prüfers, „Nickerchen des Prüfers“
Vorkorrektur?Bindung an Musterlösung© Dr. Detmer
36
Prüfungsrecht an Hochschulen
Slide38Prüferpflicht:Chancengleichheit herstellenGrundrechtsschutz durch Verfahren
ChancengleichheitAnonymisierungHilfsmittelInformationsvorsprung
Zeitliche VorgabenVerschlechterungsverbot
© Dr. Detmer
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Prüfungsrecht an Hochschulen
(1/2)
Slide39Prüferpflicht:fair und sachlich© Dr. Detmer
38Prüfungsrecht an Hochschulen
(2/2)
Fairness
Unvoreingenommenheit
Unterlassen leistungsverfälschender Verunsicherungen
persönliche Herabwürdigung
Sarkasmus, Ironie, Spott, Verärgerung
Nonverbale Signale, z.B. Grimassen„ins offene Messer laufen lassen“ (mündliche Prüfung)Verschuldensunabhängigkeit
Slide40Bewertungsbeeinflussungen© Dr. Detmer
39Prüfungsrecht an Hochschulen
Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit als Maßstabprüflingsbezogene Einflüsse
prüferbezogene Einflüsse
Slide41Prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum© Dr. Detmer
40Prüfungsrecht an Hochschulen
Wertendes UrteilBezugssystem/ RelationenEntscheidend: Ziel und Art der Prüfung
Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe
Slide42Denkbare Bewertungskriterien© Dr. Detmer
41Prüfungsrecht an Hochschulen
Aufbau der ArgumentationLösungsansätze in Bezug auf ErwartungshorizontWiderspruchsfreiheit / Schwerpunktsetzung / Zeiteinteilung (Klausurökonomie)
Multiple-Choice
Slide43Konsequenz:© Dr. Detmer
42Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsfehler unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; Prüfungsentscheidung ist wertendes Urteil, das auch von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die Prüfer durch Prüfungspraxis erworben habenSchwierigkeit der Aufgabe/ Bewertungssystem/ Gewichtung der Aufgaben/ Stärken Schwächen der Arbeit vom Gericht kaum nachprüfbar
Slide44Fallbeispiel:© Dr. Detmer
43Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfling missachtet formelle Vorgaben, statt 5 cm Korrekturrand wird Arbeit mit einem Korrekturrand von 2, 5 cm abgegeben?Lösungsansätze?
Slide45Mehrere Prüfer© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen44
(1/2)
Mögliche Vorteile
Kompensation von
Fehlern?
mehr
Fairness?
Dadurch besserer Grundrechtsschutz?Kein Grundsatz des PrüfungsrechtesKollegialprüfung muss gesetzlich vorgeschrieben werden
Slide46Mehrere Prüfer© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen45
(2/2)
gemeinsame Beratung und Bewertung
keine Stimmenthaltung
Divergenz: Stichentscheid, arithmetisches Mittel
Slide47§ 65 II HG NRW© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen46
(2/2)
Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
Slide48Mehrere Prüfer© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen47
(2/2)
Einer schriftlichen Prüfung
Darf Zweigutachter Bewertung des Erstgutachters sehen?
Welche Probleme denkbar?
Slide49Überprüfung des Prüfers© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen48
(1/2)
Einmaligkeit der Prüfungssituation versus Art. 19 IV GG („effektiver Rechtsschutz“)
Prüferfreiheit versus Prüflingsrechte („Antwort vertretbar“)
Gerichtliche Überprüfung
Verfahrensfehler / Prüfungsordnung
falscher
Prüfungsstoff/ Prüfungsordnung/ anzuwendendes Recht/ Verletzung allg. gültiger Bewertungsmaßstäbefalsche Tatsachenannahme/ SachverhaltSachfremde / willkürliche Erwägungen
Slide50Haftung des Prüfers© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen49
Überleitung: Universität oder LandNachweis von Schaden und KausalitätErsatz von VermögensschädenRückgriff im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit denkbar
Slide51Ausblick© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen50
Schwierigkeiten des PrüfungswesensBedeutung der PrüfungBeflügelung durch BA/MA
Aussagelosigkeit der Noten?
politische Erwartungen versus Wächterfunktion
Slide52Prüfungsrecht an Hochschulen
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
Dr.
iur
. Hubert Detmer:
Deutscher Hochschulverband
Rheinallee 18
53173 Bonn Bad-Godesberg
Tel.: 0228/90266 29
E-Mail: detmer@hochschulverband.de
© Dr. Detmer
Prüfungsrecht an Hochschulen
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